Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht.

Aber ein gültiger Strafprozeß ist nur dann vorhanden, wenn die als Parteien
Auftretenden auch partei fähig sind, und zudem der als Strafkläger Auftretende gegen
die Passivpartei ein Strafklagerecht hat.
II. Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Partei im Prozeß zu sein. Aktiv parteifähig
ist, wer ein Strafklagerecht haben, passiv parteifähig, gegen wen ein solches Recht be
hauptet werden kann.
Strafklagerecht ist das Recht, einen Strafanspruch geltend zu machen.
Dieses Recht hat
prinzipiell derjenige, der materiell Aktivpartei ist, der Inhaber des geltend gemachten
Strafanspruchs, d. i. nicht, wie bisweilen behauptet wird, die Staatsanwaltschaft,
ondern der Staat, und 4war derienige Staat, der das betr. Strafgeseh erlefsen
hat. Jedoch
ʒei den Strafansprüchen, die sich auf deutsches Reichsstrafrecht gründen, hat nicht
»loß die Materialpartei, also das Reich, sondern korreal mit ihm jeder deutsche
Bundesstaat ein Strafklagerecht; und
ꝛei Beleidigungen, Körperverletzungen und unlauterem Wettbewerb hat in gewissem
Amfang außer dem Staate auch die verletzte Privatperson (und gewisse andere
Private) ein Strafklagerecht (Private und Nebenklage); die abweichende Konstruk⸗
ion, wonach der Privatkläger nur Vertreter des Siaates sein soll, erscheint un⸗
zaltbar. Vertretung des Staates durch eine in ihren Entschließkungen durchaus
anabhängige Privatperson wäre überaus abnorm.

Im übrigen, also abgesehen von 3e, hat der durch die Straftat Verletzte kein
Strafklagerecht; das äußerste Recht, das er hat, ist das, ein Klageprüfungsverfahren
herbeizuführen (unten 8 52). Grundverschieden von dem Strafklagerecht ist namentlich
auch das Strafantragsrecht.
Das Strafklagerecht ist natürlich nicht davon abhängig, daß der geltend gemachte
Strafanspruch wirklich besteht, und noch viel weniger ist es identisch mit dem Straf⸗
anspruch; sondern es richtet sich gegen jedermann, er sei schuldig oder unschuldig, der der
Gerichtsbarkeit untersteht, und der Materialpartei ist, d. h eben dersenige isn, egen den
der betreffende Strafanspruch behauptet wird.
Das Strafklagerecht erlischt mit rechtskräftiger Entscheidung über den Straf—
anspruch (sog. Verbrauch der Strafklage), unten 8 88.
Aus dem Gesagten ergibt sich: Aktiv partei un fähig sind alle Privatpersonen (ab⸗
gesehen von dem Falle 3 oben); passiv partei un fähig sind alle, gegen die Strafansprüche
gar nicht bestehen oder schlechterdings kraft juristischer Notwendigkeit nicht realisiert
werden können, das sind juristische Personen, Verstorbene, sowie die z. 8Z. des Verfahrens noch
aicht 12 Jahre alten, — alle anderen Personen sind im Strafprozeß passiv parteifähig.
III. Prozeßfähigkeit ist die Fähigkeit, am Prozeß durch Bestimmung über
Vornahme oder Nichtvornahme von Prozeßhandlungen mitwirken zu können (prozessuale
dandlungsfähigkeit). Sie fehlt im natuͤrlichen Sinne den juristischen Personen (denn
handeln“ kann nur die physische Person); aber letztere haben gleichwohl künstliche
Prozeßfähigkeit: für sie treten ihre Organe auf (für den Staat die Staatsanwaltschaft,
üür eine juristische Person, die Privat- oder Nebenklage erhebt, ihr Vorstand u. s. w.).
Prozeßfähigkeit fehlt weiter den Privat- und Nebenklageberechtigten, die einen gesetzlichen
Vertreter haben (9 414 Abs. 2 St. P. O.). Sie fehll ferner —auf Aktiv-wie auf
Passivseite — den z. 8. des Verfahrens Geisteskranken. Dagegen fehlt sie n icht auf Passiv⸗
seite den Jugendlichen; der minderjährige Angeklagte ist prozeßfähig.
IV. Gerichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, die Prozeßhandlungen vor Gericht
echtswirksam in eigener Person auszuführen. Im Strafprozeß ist grundsaählich jeder
Prozeßfähige auch gerichtsfuͤhig; Anwaltszwang bildet die NAusnahme (vgl. z. B. 88 170,
385, 406 St. P.O.s.
V. Neben dem Strafkläger erscheint unter Umständen im Strafprozeß der Buß⸗
kläger als eine Nebenvarei
            
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