Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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5. 
III. Strafrecht. 
II. Die wichtigsten allgemeinen Prozeßvoraussetzungen des heutigen Rechts sind: 
Zulässigkeit des Strafrechtsweges; 
2. Bestehen eines Strafklagerechts, mithin als Voraussetzung des letzteren das 
Umfaßtsein des Beschuldigten von der Gerichtsbaͤrkeit und bei Antragsdelikten ein gültiger 
Strafantrag; 
3. Zuständigkeit des Gerichts; 
4. ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts, insbesondere Nichtmitwirkung aus— 
geschlossener und abgelehnter Richter. 
Daneben gibt es noch spezifische Urteilsvoraussetzungen, Berufungs- und Revisions— 
voraussetzungen, Wiederaufnahmevoraussetzungen u. s. w. 
IV. Die Prozeßvoraussetzungen sind grundsäztzlich unverzichtbar, d. h. das 
Gericht muß das etwaige Fehlen der Prozeßvoraussetzung auch ohne Parteirüge beachten, 
widrigenfalls das Verfahren anfechtbar, eventuell nichtig wird; und sie sind grundsatzlich 
verpetuierlich, d. h. heischen Berücksichtigung ohne Ende. 
Es gibt aber auch verzichtbare Prozeßvoraussetzungen; deren Mangel wird da⸗ 
durch geheilt, daß ihn die Partei nicht rügt (vgl. 3z. B. 8 18 St. P.O.), und kurz— 
lebige, d. h. solche, die nur bis zu einem bestimmten Punkte des Verfahrens beachtlich 
iünd, von da ab ihre Rolle ausgespielt haben (vgl. z. B. 8 16 St.P.O., ferner 8 14 
Abs. 1 E. M.St. G. O.). 
V. Der Eintritt einer Prozeßvoraussetzung wirkt in der Regel nur ex nunc, 
d. h. die vorher wegen des Prozeßhindernisses ungültig vorgenommenen Handlungen 
bleiben ungültig. Es gibt jedoch auch Prozeßvoraussetzungen, deren Eintritt ex tunc 
wirkt, so, daß die zuvor ungültig vorgenommenen Akte konvaleszieren. Dies gilt nament— 
lich vom Strafantrage. 
Zweikes Buch. 
Der Prozeßgang. 
Allgemeiner Teil. 
Erstes Kapitel. 
Die obersten Grundsähe. 
822. A. Die Offizialmoaxime und ihre Durchbrechunden. 
Literatur: Ortloff, Das Strafverfahren in seinen leitenden Grundfätzen und Hauptformen 
4858); Heinze, Dispositionsprincip und Officialprincip, Goltt Arch. Bd. XXIV? S. 265 ff. 
R. Schmidt, Staatsanwalt und Privatkläger (1891); Fuchs, Anklage und Antragsdelikte (1873) 
Ressel, Antragsberechtigungen (1878)3 v. Kirchen heim, vie rechtliche Ratur der Antragsdelikte 
1877): Samuely, Gerichtssaal Bd. XXXII S. i; Köhler, Die Lehre vom Strafantrag (1899). 
s. Dem heutigen Strafprozeß liegt nicht die Akkusations marime zu Grunde, 
wonach die Verbrechensverfolgung nur gauf Klage eines Privaten, zumal des Verletzten, 
eingeleitet und durchgeführt wird, sondern die Offizialmaxime, d. h. der Staat 
sorgt grundsätzlich selbst ex offiecio für Verfolgung und Bestrafung der Delikte: staat— 
iches Klagemonovᷣol (val. oben 17 Thuæas“s
	        
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