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III. Strafrecht.
entgegen der hergebrachten Meinung als selbstverständlich zu subintelligieren ist, daß es
ich nicht um Anweisungen contra legem handelt.
.VII. Eine Dienstaufsicht über Gerichte darf den. Staatsanwaltschaften nicht über—
tragen werden (F 152 G. V. G.). Anders in Frankreich, wo „Ie ministeère publie est
'ceil du gouvernement par lequel sont observés les tribunaux“.
VIII. Als Gehilfen bei der Bearbeitung der Strafsachen sind den Staatsanwalt-
schaften sämtliche Beamten des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes zugeordnet (vgl. z. B.
z8 127 Abs. 2, 161 St. P. O.). In Linem direkten Unterordnungsverhältnis zur Staats—
anwaltschaft steht aber nur die sog. Kriminalpolizei, gerichtliche Polizei. Welche Polizei—
beamten dazu gehören, hat auf Grund des 8458 G. V. G. das Landesrecht zu bestimmen.
Die Kriminalpolizei hat im Strafprozeß ganz besondere, den übrigen Polizebeamen nicht
ustehende Befugnisse (vgal. 88 98, 105. St. P.5.
8 19. III. Prozeßvertretung.
Prozeßvertretung einer Partei ist im Strafprozeß grundsätzlich ausgeschlossen; es
kommen grundsätzlich nur die Handlungen der Partei selbst in Betracht (s. jedoch unten
28 VI.
1. Der gesetz liche Vertreter einer Partei (Vater, Vormund u. s. w.) vermag weder
die Handlungen statt der Partei gültig vorzunehmen, noch bedarf es feiner Zuziehung
zum Prozeß. Die Folge ist die, daß bei Prozeßunfähigkeit der Partei der Prozeß “ben
tillstehen muß, soweit es auf ihre persönliche Mitwirkung ankommt.
Doch erwähnen den gesetzlichen Vertreter die 88 137 Abs. 2, 268, 340, 40,
414 Abs. 2 St. P.O., und es kauͤn nicht zweifelhaft sein, daß die prozeßunfähigen Quasi—
heschuldigten im Strafprozeß durch den gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
2. Auch eine gewillkürte Prozeßvertretung (UÜbertragung der Prozeßführung
zuf einen Vertreter) gibt es auf Parteiseite grundsätzlich nicht. Ausnahmen enthalten die
8 418, 487 Abs. 1; 322, 324, 474; 288, 280 Abs. 2, 2831, 370, 890. 427, 451,
157, 232: 478 Abs. 3 St. P.O.
820. IV. Verteidigung und Beistandleistung.
Literatur; Frydmann, Systemat. Handbuch der Verteidigung im Strafverfahren (149793
VBaxgha, Die Verteidigung in Strafsachen? (1879); v. Schwarze, Eroͤrterungen (1881) 120 ff.
Boitus, Kontroversen J, 46 Köhler, Die Lehre von der Verteidigung, Gerichtesaat LIII T61f.
321 if. Bgl. D. Jur! Ztg. Vl idl. I82, 13 öα
J. Verteidiger ist eine Person, die, neben dem Beschuldigten (nicht statt seiner)
handelnd, von diesem ungerechtfertigte Strafe(und Neben⸗-)aniprüche und ungerechtfertigte
Prozeßakte abzuwehren hat.
1. Die Verteidigung ist in jedem Verfahren und jederzeit zulässig (88 1837,
328 St. P.O., anders die M.St.G.O.); in gewissen Sachen (88 140. 81 St. V.O.) ist
sie sogar unerläßlich, sog. „notwendige Verteidigung“.
2. Die Verteidigerstellung wird in erster Linie durch Wahl, und zwar seitens des
Beschuldigten (vgl. aber auch 88 137 Abs. 2, 828), begründet: sog. Wahlverteidiger.
In Ermangelung eines Wahlverteidigers kritt eventuell Berufung durch den Vorsitzenden
des Gerichts ein: sog. Offizial- oder bestellter Verteidiger; solche Bestellung
muß in den Fällen der notwendigen Verteidigung erfolgen (F 140 St.P.O., vgl. 8 81 das.);
ob sie sonst erfolgt, hängt vom Ermessen des Gerichts ab (8 141). Wahlbarkeit zum
Verteidiger und enit sind nicht identisch; wählbar ust grundsätzlich jedermann,
peziell aber Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen (vgl. im einzelnen
38138, 189 St. P. O.); bestellbar sind nur Rechtsanwälte, Justizbeamte, die nicht als
Richter angestellt sind, und Rechtskundige, die die erfte juristische Prüfung bestanden
haben (&G8. 144 St. g.0.).
3. Über die Funktionen des Verteidigers enthält die St. P.O. Einzelbestimmungen