2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 361
II. Diese Regel durchbricht das heutige Recht in Ansehung der sog. Antrags-
and Ermächtigungsdelikte (egensatz: „Offizialdelikter); das sind gewisse Delikte,
hei denen das flaatliche Einschreiten bedingt ist durch eine von einem Privaten ab—
zugebende, die Strafverfolgung gutheißende Willenserklärung, einen „Strafantrag“ bezw.
⸗ine „Ermächtigung zur Strafverfolgung“. Der Staat ist hier also nicht völlig Herr der
Situation, wie er es bei unverkürzter Offizialmaxime sein würde. Dieser Antrag bezw. die
Ermächtigung ist konstruktiv offensichtlich nicht eine Bedingung der Strafbarkeit, wie auch heute
noch manche annehmen, sondern eine Bedingung für das staatliche Strafklagerecht, folglich eine
Prozeßvoraussetzung, wie sich auch aus & 2809 St. P.O. (vgl. 88 127, 130 daselbst) ergibt.
1. Antragsdelikte sind z. B. einfache Körperverletzung, Beleidigung, Sach—
beschädigung, einfacher Hausfriedensbruch u. s. w.
Antragsberechtigt sind
a) der durch die Tat Verletzte (ß9 65 Abs. 1 Satz 1 St. G. B.),
bj gewisse in einem nahen persönlichen Verhältnis zum Verletzten stehende Personen:
Ehemann, gesetzlicher Vertreter u. s. w. (val. 88 68 Satz 2, 195, 196, 232
Abs. 3 St.G. B.).
Ist der Antragsberechtigte nicht antragsfähig, d. h. nicht geschäftsfähig (S voll
geschäftsunfähig, F 104 B. G.B.; die bloßen Beschränkungen in der Geschäftsfähigkeit,
8 106 ff. B. G. B., fallen für die Strafantragstellung nicht ins Gewicht) oder noch nicht
18 Jahre alt, so übt für ihn der gesetzliche Vertreter das Antragsrecht aus, 8 68 Abs. 8
St.G.B. (Fassung des Art. III EB. G. B.). Dagegen kann gewillkürte Stellvertretung
nur in der Erklärung, nicht im Willen als statthaft anerkannt werden.
Mehrere etwa vorhandene Antragsberechtigte sind voneinander unabhängig (8 62
St.G. B.). Auf Passtvseite dagegen ist der Antrag „unteilbar“, d. h. es genügt die
Antragstellung gegen einen Schuldigen zur Strafverfolgung gegen sämtliche Beteiligten,
sowie den Begünstiger (g9 68, 64 Abs. 2 St. G. B.).
Die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tage, an dem der
Antragsberechtigte von der Tat und dem Täter Kenntnis erlangt hat (8.61 St. G. B.).
Eine Sonderbestimmung gilt in dieser Hinsicht für wechselseitige Beleidigungen und
Körperverletzungen (88 198, 282 St. G. B.). Die Antragstellung setzt, um wirksam zu
sein, eine bestimmte Form voraus (8 156 Abs. 2 St. P. O.).
Grundsätzlich ist der einmal gestellte Strafantrag unzurücknehmbar. Ausnahmen
gelten nur für beftimmte Delikte, und zwar so, daß die Zurücknahme nur bis zur Ver—
kündung eines auf Strafe lautenden Urteils erfolgen kann (9 64 St. G. B.).
. Die sog. „Ermächtigung“ (88 99, 101, 197 St. G.B.) ist eine dem Straf—
antrage analoge Prozeßvoraussetzung. Sie muß aber stets von Amts wegen von der
Staatsanwaltschaft eingeholt werden und ist unbefristet und unzurücknehmbar.
III. Eine noch weitergehende Ausnahme vom Offizialprinzip stellt die Privat-
klage dar (vgl. oben 8 17 I 3 und unten 8 62).
8 23. B. Das Klageformprinzip.
Literatur: Biener, Abhandlungen II S. 86ff.; Lienbacher, Anklagegrundsatz und Anklage—
orm (Pest 18357); Ortloff (Lit. zu 5 29); Gneist, Vier Fragen (1874) S. 88 ff. Glaͤfser, Princip
der Strafverfolgung (Gesammelte Schriften Bd. 1 S. 429, 1868; Eisler, Die Form im Straf⸗
processe (1807); Henze in Goltd. Arch. Bd. XXIV S—- 265 ff.; v. — VV—
5. 7; H. Meyer, Die Parteien im Strafprozeß (1880); Derselbe, Krit. V.J. Schr. 3. Folge Bd. V
413 ff.; W. Mittermaler, Parteistellung der Staatsanwaltschaft (1897); Süß, Stellung der
Parieien im modernen Strafprozeß (1808); Bierling, Ztschr. f. Str.K. Bd. X S, 310 (1890;
Friedmann, Grünhuts Ztschr. Bd. XV S. 498ff., XVII S. 48 ff.; Richard, Schmidt, Die Her—
kunft des Inquisitionsprozesses (in der Festschrift der Univers. Freiburg zum 50jährigen Regierungs—
subiläum des Großherzogs Friedrich von Baden) (1902).
Obwohl das heutige Recht das Akkusationsprinzip grundsätzlich ablehnt (oben
z. 22), spielt sich doch der Prozeß durchweg in der Klage⸗(Akkusations-)Form ab und
nicht in der Inquisitionsform, — processus aceusatorius, nicht inquisitorius, — d. h. das
Gericht hat nicht gleichzeitig Klagefunktionen, sondern die Betreibung des Prozesses in der