Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
Richtung gegen den Beschuldigten ist Sache eines besonderen Klägers; speziell hat der Staat 
als Kläger ein besonderes Klageorgan: die Staatsanwaltschaft (oben 88 17, 18). Deshalb 
ist der heutige Strafprozeß, wenn dies auch mitunter bestritten wird, als Partei— 
prozeß zu konstruieren (vgl. oben 887, 17, 18), wie denn auch die St. PO. selbst 
»on „Parteien“ spricht. Der Beschuldigte ist heute nicht bloßes Inquisitionsobjekt, und 
das Gericht kann Strafprozesse niemals ex offieio, sondern immer nur auf Klage 
einleiten ( 151 St. P. O.). Daß die Strafverfolgung stets die strengste Gerechtigkeit zum 
Ziele hat, die Staatsklage also niemals einseitig nur die dem Beschuldigten ungünstigen 
Momente ins Auge faßt, daß die Staatsanwaltschaft sogar ‚„zu Gunsten“ des Beschuldigten 
Rechtsmittel einlegen kann, alles das widerstreitet der Konstruktion des Strafprozesses 
als Parteiprozeß nicht. Denn bei alledem verfolgt der Staat sein eigenes Interesse; um 
seinetwillen, nicht als Anwalt des Beschuldigten — der ja Manns genug ist, seine 
Interessen selber wahrzunehmen, und dazu Helfer und zahlreiche prozessualische Rechte 
hat — setzt der Staat alles daran, Unschuldige vor Strafe zu behüten und dem Schuldigen 
keine ärgere Strafe als die ihm gebührende aufzubürden. 
Starr durchgeführt ist das Klageformprinzip freilich nicht. Es ist z. B. der 
Zurücknehmbarkeit der Klage ein Ziel gesetzt (58 154, 4831 St. P.O.), und die Anträge 
der Parteien bestimmen, bedingen oder begrenzen das gerichtliche Handeln im allgemeinen 
nicht (von manchen Autoren wird diese Unabhängigkeit von den Parteiantraͤgen als 
zine prinzipielle aufgefaßt: „Immutabilitätsprinzip); so kann namentlich Verurteilung 
trotz staatsanwaltschaftlichen Freisprechungsbegehrens, Freisprechung trotz Schuldbekenntnisses 
des Angeklagten erfolgen. 
824. 0. Das Instrußtionspringip. 
Im Strafprozeß instruiert sich das Gericht in völliger Freiheit von den Parteien 
über den Prozeßstoff; es gilt das Instruktionsprinzip, nicht die Verhandlungs⸗ 
naxime. Denn was der Strafprozeß erstrebt, ist die sog. materielle Wahrheit: die 
Wahrheitserforschungstätigkeit des Gerichts ist weder auf den von den Parteien in den 
Prozeß eingeführten Beweisstoff beschränkt, noch ist das Gericht genötigt, die von den 
Parteien zugestandenen Tatsachen für wahr zu halten oder anerkanite Ansprüche als fest⸗ 
tehend hinzunehmen (Gegensatz zum Zivilprozeß). So ist das Gericht namentlich dazu 
berufen, alle etwaigen zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Gesichtspunkte von Amts 
wvegen aufzusuchen (sog. materielle Verteidigung des Beschuldigten, im Gegensatz zu der 
Fformellen“, d. i. der Verteidigung durch einen dem Beschuldigten zur Seite stehenden 
Verteidiger, oben 8 20). Dieses Prinzip entfließt von selbft dem Charakter jeder Straf⸗ 
jache als einer eausa publica. Es muß den Dingen auf den Grund gegangen werden 
anbekümmert um die — vielfach eigensüchtigen und wahrheitsfeindlichen — Wunsche der 
Beteiligten. Ein auf unzuverlässigen Unterlagen aufgebaues Urteil befriedigt das oͤffent⸗ 
liche Interesse nicht. 
Rücksichten mancherlei Art treten freilich einer strikten Durchführung des Prinzips 
ntgegen; es gibt — auch im heutigen Recht — absolute und relative Beweisverbote, 
Zeugnisweigerungsrechte. Eidesverbote u. s. v 
25. D. Die Vringipien der ZAnmittelbarkeit, der Mündlichkeit 
uUnd der Konzentration. 
Literatur: v. Kries, Das Prinzip der Unmittelbarkeit, Ztschr. f. Str.R.Wiss. Bd. VI S. 88; 
Au pe Beweis, im Sirafwerfahren (u Setti deutsche Straf⸗ 
derfahren. I.S. 210 ff. Bauer, Abhandlungen. 1006. 80 ff Glaser, Ki SarfteninS dis 
I ittenin aier Mundlichtest Anttpriueeü. As Val auch Wad Vortrage über die 
Reichscivilprocehorvnung (8. Aufl. 1896) S. I ff. 
J. Der heutige Strafprozeß wird von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit 
ꝛeherrscht. d. he daß erkennende Gericht hat sich u undas eee nt den e
	        
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