Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Strafrecht. 
Im Falle der Realkonkurrenz kann einer oder der andere der mehreren Fälle 
aus der Strafverfolgung ausgeschaltet werden, wenn dessen Feststellung für die 
Strafzumessung unwesentlich erscheint ( 808 St. P.O.). Diese Gesetzes⸗ 
bestimmung unterscheidet sich von denen ad à —c jedoch insofern, als die Staats— 
anwaltschaft nicht souverän die Strafverfolgung unterlassen darf, sondern der 
Mitwirkung des Gerichts bedarf, um die betreffende Straffache ausschalten 
zu können.) 
IV. Der Beschuldigte ist im heutigen Recht als verteidigungsberechtigtes Rechts⸗ 
subjekt anerkannt; inwieweit seine persönliche Freiheit, sein Besitzstand u. s. w. angetastet 
werden kann, ist genau fixiert. 
Die prozessualen Angriffsakte des Klägers, speziell die Anklage, wirken auf den 
Beschuldigten nicht direkt, sondern erst vermittelst eines den Angriffsakt prüfenden 
Gerichtsbeschlusses (daher z. B. Notwendigkeit der Eröffnung des Hauptverfahrens). 
Zwangsmaßregeln gegen den Beschuldigten können grundsätzlich nur vom Richter 
ausgehen, oder mindestens dann (eventuell muß), wenn andere Organe sie vorgenommen 
haben, eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts erfolgen (val. 3. B. 88 98, 100, 105, 
110, 114 St. P.O.J. 
Zweites Kapitel. 
Die BProzeßhandlungen. 
A. Nllgemeines. 
28. 
Literatur: Kohler, Prozeß als Rechtsverhältnis (1888); A. S. Schultze, Privatrecht und 
Prozeß (1888); Max Friedländ er, Die Lehre von der absoluten Nichtigkeit —5 Urteile, 
Gerichtssaal Bd LVIII G. 339; Mumm, Golid. Arch. Bd. XLVIIS. 360; 8 tker, Konkursrechtliche 
Grundbegriffe J S. 49; Ostern, Die Alternativität bei strafprozessualen Willenserklärungen (109). 
Barnau, Stellvertretung im Strafrecht und Strafprozeß (1890); Bucher, Der —5 im 
Strafprozeß (1882) Frese, Die rechtliche .. der in einem Sühnetermin abgeschlossenen Vergleiche, 
Ztschr. f St. R.Wiss. Bo K's 824; J. Schmid, ber Vergleich .. in Privatklagesachen, Bl. 
R.Pfl. in Thüringen R. F. Bd. XIXx G280; Msllenhoff, Zuläffigkeit und Wintsamkeil des 
Veraleichs ... im Strafverfahren auf erhobene Privatklage (1893). 
1. Den Prozeßhandlungen, die durch ihr Ineinandergreifen den Prozeß bilden, 
kommt rechtsgeschäftlicher Charakter zu. Stichhaltig ist ein als Prozeßhandlung 
auftretender Vorgang somit nur dann, wenn er in einer gewollten Erklärung einer 
geschäftsfähigen Person besteht. 
II. Die Formvorschriflen sind für die einzelnen Prozeßhandlungen sehr verschieden; 
allgemein ist nur bestimmt, daß Prozeßhandlungen, die in gesprochenen oder geschriebenen 
Worten bestehen, in deutscher Sprache — der Gerichtssprache“ — auftreten muffen— 
um beachtlich zu sein, F 186 G. V.6. (vgl. aber 88 187-198). 
III. Inwieweit prozessualische Willenserklaärungen bedingt oder alternativ 
lauten können, ist nicht unstreitig. Im Prinzip werden weder bedingte noch alternative 
Erklärungen zu beanstanden sein, vorbehaltlich freilich einer Reihe vog Vrozeßakten. die 
absolute Bestimmtheit erfordern. 
IV. Entgegen der herrschenden Lehre muß eine Prozeßhandlung dann als unwirk⸗ 
sam, als unheilbar nichtig, also als nicht vorhanden angesehen werden, wenn ihr die 
zsontialia negotii fehlen. Die Bedeutung de— Nichtigkeit ist die, daß der nichtige 
Prozeßvorgang einfach ignoriert wird, die Sache befinde sich, in welchem Stadium sie 
wolle. Ist ein Eröffnungsbeschluß nichtig, so kann es zu keiner Hauptverhandlung 
kommen, solange nicht an seiner Stelle ein neuer gültiger Eröffnungsbefchluß erlassen ist; 
ist ein Urteil nichtig, so ist ein anderweites Urteil an seine Steue zu setzen; ist die 
Geschworenenbant nichtig gebildet, so ist ab oyo erneut zur Bildung der Bank zu schreiten 
u. s. w. Es bedarfge keiner Formalitäten, insbesondere feincz Rechtsmitteleinlegung,
	        
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