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II. Strafrecht.
Im Falle der Realkonkurrenz kann einer oder der andere der mehreren Fälle
aus der Strafverfolgung ausgeschaltet werden, wenn dessen Feststellung für die
Strafzumessung unwesentlich erscheint ( 808 St. P.O.). Diese Gesetzes⸗
bestimmung unterscheidet sich von denen ad à —c jedoch insofern, als die Staats—
anwaltschaft nicht souverän die Strafverfolgung unterlassen darf, sondern der
Mitwirkung des Gerichts bedarf, um die betreffende Straffache ausschalten
zu können.)
IV. Der Beschuldigte ist im heutigen Recht als verteidigungsberechtigtes Rechts⸗
subjekt anerkannt; inwieweit seine persönliche Freiheit, sein Besitzstand u. s. w. angetastet
werden kann, ist genau fixiert.
Die prozessualen Angriffsakte des Klägers, speziell die Anklage, wirken auf den
Beschuldigten nicht direkt, sondern erst vermittelst eines den Angriffsakt prüfenden
Gerichtsbeschlusses (daher z. B. Notwendigkeit der Eröffnung des Hauptverfahrens).
Zwangsmaßregeln gegen den Beschuldigten können grundsätzlich nur vom Richter
ausgehen, oder mindestens dann (eventuell muß), wenn andere Organe sie vorgenommen
haben, eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts erfolgen (val. 3. B. 88 98, 100, 105,
110, 114 St. P.O.J.
Zweites Kapitel.
Die BProzeßhandlungen.
A. Nllgemeines.
28.
Literatur: Kohler, Prozeß als Rechtsverhältnis (1888); A. S. Schultze, Privatrecht und
Prozeß (1888); Max Friedländ er, Die Lehre von der absoluten Nichtigkeit —5 Urteile,
Gerichtssaal Bd LVIII G. 339; Mumm, Golid. Arch. Bd. XLVIIS. 360; 8 tker, Konkursrechtliche
Grundbegriffe J S. 49; Ostern, Die Alternativität bei strafprozessualen Willenserklärungen (109).
Barnau, Stellvertretung im Strafrecht und Strafprozeß (1890); Bucher, Der —5 im
Strafprozeß (1882) Frese, Die rechtliche .. der in einem Sühnetermin abgeschlossenen Vergleiche,
Ztschr. f St. R.Wiss. Bo K's 824; J. Schmid, ber Vergleich .. in Privatklagesachen, Bl.
R.Pfl. in Thüringen R. F. Bd. XIXx G280; Msllenhoff, Zuläffigkeit und Wintsamkeil des
Veraleichs ... im Strafverfahren auf erhobene Privatklage (1893).
1. Den Prozeßhandlungen, die durch ihr Ineinandergreifen den Prozeß bilden,
kommt rechtsgeschäftlicher Charakter zu. Stichhaltig ist ein als Prozeßhandlung
auftretender Vorgang somit nur dann, wenn er in einer gewollten Erklärung einer
geschäftsfähigen Person besteht.
II. Die Formvorschriflen sind für die einzelnen Prozeßhandlungen sehr verschieden;
allgemein ist nur bestimmt, daß Prozeßhandlungen, die in gesprochenen oder geschriebenen
Worten bestehen, in deutscher Sprache — der Gerichtssprache“ — auftreten muffen—
um beachtlich zu sein, F 186 G. V.6. (vgl. aber 88 187-198).
III. Inwieweit prozessualische Willenserklaärungen bedingt oder alternativ
lauten können, ist nicht unstreitig. Im Prinzip werden weder bedingte noch alternative
Erklärungen zu beanstanden sein, vorbehaltlich freilich einer Reihe vog Vrozeßakten. die
absolute Bestimmtheit erfordern.
IV. Entgegen der herrschenden Lehre muß eine Prozeßhandlung dann als unwirk⸗
sam, als unheilbar nichtig, also als nicht vorhanden angesehen werden, wenn ihr die
zsontialia negotii fehlen. Die Bedeutung de— Nichtigkeit ist die, daß der nichtige
Prozeßvorgang einfach ignoriert wird, die Sache befinde sich, in welchem Stadium sie
wolle. Ist ein Eröffnungsbeschluß nichtig, so kann es zu keiner Hauptverhandlung
kommen, solange nicht an seiner Stelle ein neuer gültiger Eröffnungsbefchluß erlassen ist;
ist ein Urteil nichtig, so ist ein anderweites Urteil an seine Steue zu setzen; ist die
Geschworenenbant nichtig gebildet, so ist ab oyo erneut zur Bildung der Bank zu schreiten
u. s. w. Es bedarfge keiner Formalitäten, insbesondere feincz Rechtsmitteleinlegung,