Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 369 
zweiten Bedingungen der Strafbarkeit, Strafausschließungsgründe, Strafaufhebungs⸗ 
zründe u. s. w.), teils prozessualerhebliche, das find solche, von deren Richtigkeit 
nicht die Strafbarkeit u. s. w., sondern das Prozeßverhältnis und die Prozeßgestaltung 
abhängen (Wohnsitz des Beschuldigten als kompetenzbegründende Tatsache, Strafantrag⸗ 
tellung, Fluchtverdacht bei Haftbefehl u. s. w.) 
Die materiellrechtlich erheblichen Tatsachen werden, insoweit es sich um 
richter liche Forschungstätigkeit handelt, im Wege des Beweises im technischen Sinne 
festgestellt (siehe 88 2936). Das staatsanwaltschaftliche Forschen nach diesen 
Tatsachen fällt dagegen nicht unter den „Beweis“, sondern heißt technisch „Ermittlung“ 
vgl. 8 158 Abs. 2 St. P. O.); Art und Weise der „Ermittlung“ ist grundsätzlich frei, die 
Beschränkungen des eigentlichen Beweisrechts (Verbot der Verwertung von Privatkenntnis; 
Unmittelbarkeitsprinzip u. s. w.) gelten für das Ermittlungsrecht nicht; doch müssen die 
Beweisverbote sämtlich auch als Ermittlungsverbote gelten. 
Die prozessual erheblichen Tatsachen unterliegen ebenfalls dem ,Beweis“ im strengen 
Sinne nicht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um richter liche Feststellung 
dieser Tatsachen handelt. Dies ist wenigstens die durchaͤus herrschende Auffassung, der 
auch die Praxis folgt. Die Tatfache z. B., daß der Angeschuldigte im Gerichtsbezirke 
einen Wohnsitz hat, wird schwerlich jemals durch eidliche Zeugenvernehmung in der 
hauptverhandlung festgestellt! Vielnehr ist die Feststellung aller dieser prozessualerheb— 
ichen Tatsachen im augemeinen an Regeln überhaupt nicht gebunden; es kommt nur 
darauf an, daß sich die Behörde von der Tatsache vergewissert, — wie, das ist gleich⸗ 
zültig. Eine Sonderbestimmung ist für gewisse prozessualerhebliche Tatsachen in dem 
Sinne getroffen, daß für ihre Feststellung sog. „Glaubhaftmachung“, das ist bloße Wahr— 
scheinlichmachung, genügt, vgl. z. B. 8826 (Richterablehnung), 45 (Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand), 55 (8Zeugnisweigerung) St. P.O. 
Zu 83. Auch die Erfahrungssähze sind nicht, wie vielfach behauptet wird, 
Gegenstand des „Beweises“. Nicht sie selbst werden „bewiesen“, sondern mittelst 
hrerx werden Tatsachen bewiesen. Gewiß muß der Richter die Erfahrungssätze, die er 
zraucht, aufsuchen, aber dieses Aufsuchen erfolgt nicht in den Formen der Beweis— 
aufnahme. Es ist nur zweierlei möglich: entweder der Richter hat selbst die Erfahrung, 
der der Erfahrungssatz entspringt, im Laufe seines Lebens gewonnen; dann erfolgt die 
Aufsuchung des Erfahrungssatzes durch einfaches Sichbesinnen, durch Anrufung des Er— 
nnerungsvermögens, also in total anderer Weise als beim „Beweis“, — oder der Richter 
hat die Erfahrung nicht gewonnen, und dann kann er sie durch Mitteilung anderer 
Personen im Prozeß natürlich auch nicht erwerben. Was hilft es dem Richter in der 
Erkenntnis, wenn ein Sachkundiger ihm vorträgt, die Amsel sei ein kulturschädlicher 
Vogel, oder eine Brücke von der und jener Spannung sei vor Einsturz sicher? Hat er 
selbst nicht die Unterlage, um die Erfahrung als eigene zu empfinden, so kann er jene 
Adoptiverfahrung wohl“glauben, aber ihre Handhabung muß er dem Erperten selbst über— 
assen. Damit ist auch die richtige Konstruktion des Sachverständigenbeweises gewonnen: 
der Richter fragt den Sachverständigen nicht nach den abstrakten Sätzen seiner Wissen— 
chaft u. s. w., sondern erwartet von ihm eine Schlußziehung aus diesen Erfahrungs— 
ätzen auf die zu erforschende Tatsache. 
B. Einzelne Vrozeßhandlungen. 
l. Richterliche Handlungen. 
1. Untersuchungshandlungen. 
829. 
a) Begriff und Gegenstand des Beweises. 
Literatur: Mittermaier, Lehre vom Beweise (1834); Rupp, Beweis im Strafverfahren 
1889; Heusler, Archiv f. civilist. Praxis Bd. LXII G. 2175 R. Schmidt, Außergerichtliche 
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufs. Bd. II. 24
	        
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