2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 369
zweiten Bedingungen der Strafbarkeit, Strafausschließungsgründe, Strafaufhebungs⸗
zründe u. s. w.), teils prozessualerhebliche, das find solche, von deren Richtigkeit
nicht die Strafbarkeit u. s. w., sondern das Prozeßverhältnis und die Prozeßgestaltung
abhängen (Wohnsitz des Beschuldigten als kompetenzbegründende Tatsache, Strafantrag⸗
tellung, Fluchtverdacht bei Haftbefehl u. s. w.)
Die materiellrechtlich erheblichen Tatsachen werden, insoweit es sich um
richter liche Forschungstätigkeit handelt, im Wege des Beweises im technischen Sinne
festgestellt (siehe 88 2936). Das staatsanwaltschaftliche Forschen nach diesen
Tatsachen fällt dagegen nicht unter den „Beweis“, sondern heißt technisch „Ermittlung“
vgl. 8 158 Abs. 2 St. P. O.); Art und Weise der „Ermittlung“ ist grundsätzlich frei, die
Beschränkungen des eigentlichen Beweisrechts (Verbot der Verwertung von Privatkenntnis;
Unmittelbarkeitsprinzip u. s. w.) gelten für das Ermittlungsrecht nicht; doch müssen die
Beweisverbote sämtlich auch als Ermittlungsverbote gelten.
Die prozessual erheblichen Tatsachen unterliegen ebenfalls dem ,Beweis“ im strengen
Sinne nicht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um richter liche Feststellung
dieser Tatsachen handelt. Dies ist wenigstens die durchaͤus herrschende Auffassung, der
auch die Praxis folgt. Die Tatfache z. B., daß der Angeschuldigte im Gerichtsbezirke
einen Wohnsitz hat, wird schwerlich jemals durch eidliche Zeugenvernehmung in der
hauptverhandlung festgestellt! Vielnehr ist die Feststellung aller dieser prozessualerheb—
ichen Tatsachen im augemeinen an Regeln überhaupt nicht gebunden; es kommt nur
darauf an, daß sich die Behörde von der Tatsache vergewissert, — wie, das ist gleich⸗
zültig. Eine Sonderbestimmung ist für gewisse prozessualerhebliche Tatsachen in dem
Sinne getroffen, daß für ihre Feststellung sog. „Glaubhaftmachung“, das ist bloße Wahr—
scheinlichmachung, genügt, vgl. z. B. 8826 (Richterablehnung), 45 (Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand), 55 (8Zeugnisweigerung) St. P.O.
Zu 83. Auch die Erfahrungssähze sind nicht, wie vielfach behauptet wird,
Gegenstand des „Beweises“. Nicht sie selbst werden „bewiesen“, sondern mittelst
hrerx werden Tatsachen bewiesen. Gewiß muß der Richter die Erfahrungssätze, die er
zraucht, aufsuchen, aber dieses Aufsuchen erfolgt nicht in den Formen der Beweis—
aufnahme. Es ist nur zweierlei möglich: entweder der Richter hat selbst die Erfahrung,
der der Erfahrungssatz entspringt, im Laufe seines Lebens gewonnen; dann erfolgt die
Aufsuchung des Erfahrungssatzes durch einfaches Sichbesinnen, durch Anrufung des Er—
nnerungsvermögens, also in total anderer Weise als beim „Beweis“, — oder der Richter
hat die Erfahrung nicht gewonnen, und dann kann er sie durch Mitteilung anderer
Personen im Prozeß natürlich auch nicht erwerben. Was hilft es dem Richter in der
Erkenntnis, wenn ein Sachkundiger ihm vorträgt, die Amsel sei ein kulturschädlicher
Vogel, oder eine Brücke von der und jener Spannung sei vor Einsturz sicher? Hat er
selbst nicht die Unterlage, um die Erfahrung als eigene zu empfinden, so kann er jene
Adoptiverfahrung wohl“glauben, aber ihre Handhabung muß er dem Erperten selbst über—
assen. Damit ist auch die richtige Konstruktion des Sachverständigenbeweises gewonnen:
der Richter fragt den Sachverständigen nicht nach den abstrakten Sätzen seiner Wissen—
chaft u. s. w., sondern erwartet von ihm eine Schlußziehung aus diesen Erfahrungs—
ätzen auf die zu erforschende Tatsache.
B. Einzelne Vrozeßhandlungen.
l. Richterliche Handlungen.
1. Untersuchungshandlungen.
829.
a) Begriff und Gegenstand des Beweises.
Literatur: Mittermaier, Lehre vom Beweise (1834); Rupp, Beweis im Strafverfahren
1889; Heusler, Archiv f. civilist. Praxis Bd. LXII G. 2175 R. Schmidt, Außergerichtliche
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufs. Bd. II. 24