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LI. Zivilrecht.
Vermögensmassen gehören, ohne Rücksicht auch auf den Ort der Eheschließung, ist in
Deutschland und Italien jetzt die unbedingt herrschende, in Frankreich neuerdings mehr
und mehr angenommene Ansicht, welche auch im E.G. z. B.G.B. Art. 15 Abs. 1, für
Ehen deutscher Staatsangehöriger (bei denen der Ehemann Deutscher ist) ausdrücklich
anerkannt ist. Weniger klar und bestimmt ist die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz .
Sie neigt sich indes immer mehr zu der Anerkennung des richtigen Prinzips, daß nicht
der zufällige Ort der Eheschließung, sondern das Domizil der Ehegatten (d. h. also das
des Ehemannes) entscheidet, und hält nur noch fest an der z. B. auch von der älteren
franzöfischen Jurisprudenz behaupteten Beurteilung der Rechte an Immobilien nach der
ei tae Die Richtigkeit dieser letzteren Ansicht ist in der Tat ebensowenig für
den Standpunkt der französischen Ooutumes wie für denjenigen des englischen Rechts be—
streitbar. Beide Rechtssysteme sind noch nicht vollkommen zu der Auffassung des Ver⸗
mögens als eines idealen, einheitlichen Ganzen gelangt. Es ist so, als bestände das
Vermögen aus Lehngut und Allod; für ersteres wird man auch in Deutschland die lex
rei vitae für maßgebend erachten. Gehören die Ehegatten persönlich einem Staate an, in
welchem das Vermögen (auch im Erbrechte) als ideale Einheit betrachtet wird (so ist es
nach dem B.G.B. und bereits nach dem fruüheren gemeinen Rechte, überhaupt nach den
Gesetzgebungen des europäischen Kontinents), so muß doch selbst von der heimatlichen
Geselgebung der Ehegatten die Wirksamkeit der lex rei ditae in Ansehung des aus—
waͤrtigen Vermögens anerkannt werden, wenn dieses letztere Gesetz diesen Besitz nach der
Weise des englisch-nordamerikanischen Rechts als Sondervermögen behandelt. Dies gilt
auch nach ausdrücklicher Bestimmung des E.G. z. B.G. B. Art. 28 für derartiges aus—
wartiges Vermögen deutscher Ehegatten. Außerdem könnte zur Wirksamkeit des ehe—
lichen Güterrechts gegenüber Dritten in Gemäßheit der lex rei sitas Eintragung in ein
zffentliches Buch (Grundbuch) erforderlich sein.
Bei einein Wechsel'der Staatsangehörigkeit, der Ehegatten besteht (sofern
nicht das Gesetz des Staates, dem die Ehegatten nun angehören, ein anderes vorschreibt)
das einmal begündete eheliche Gütterrecht fort, da es doch schwerlich die Absicht des
Gesetzes sein kann, einmal rechtsgültig begründete eheliche Guͤterverhältnisse zwecklos um—
zustoßen, falls überhaupt vertragsmäßige Abweichungen von dem nach dem Gesetze regel⸗
naßig eintretenden Güterrechte gestattet werden (Unwandelbarkeit des ehelichen
Gülerrechts). Diese bereits früher von der Prarxis des R.G. angenommene Ansicht ist
im E.G. z. B.G. B., Art. 15 für den Fall, daß zur Zeit der Eingehung der Ehe der
Ehemann Deutscher war, sowie für solche Eheleute, die erst später die deutsche Staats-
angehorigkeit erwerben, gesetzlich bestätigt; nur erhalten bisher ausländische Ehegatten
durch den Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit die Befugnis, ihr eheliches Guͤterrecht
bertragsmäßig zu ändern, sollte ihnen auch nach dem ausländischen Gesetze diese Befugnis
entzogen gewesen sein. Dritten gegenüber erlangen aber nur nach einem auswärtigen
Gesetze geltende Beschränkungen der Verwaltungs- und Nutzungsbefugnisse des Ehemanns
erst durch Eintragung in das Güterrechtsregister des zuͤständigen deutschen Gerichts
Wirksamkeit, und gewisse, nach dem B. G. B. bestehende Verwaltungsbefugnisse der Ehefrau
gelten, soweit sie Britten günstiger find als das auslandische Gesetz, unbedingt (Art. 16).
Die se Rechtssätze gelten auch für qusländische Eheleute, die ihren Wohnsitz im Deutschen
Reiche haben.
über den Fall, daß ein deutsches Gericht über das eheliche Güterrecht von Personen
zu entscheiden haͤtte, die von einem auswärtigen Staate in einen anderen auswärtigen
Stagtsberband übergetreten sind. sagt das E.G. 3. B. G. B. nichts.
g 28. Persönliche Rechtsverhältnisse der Ehegatten. Unzweifelhaft
muß hier das Personalstatut der Ehegatten entscheiden; indes koͤnnen dergleichen Rechte
des einen Ehegatten gegen den anderen sowohl an dem Gesetze des Aufenthaltsortes wie
an der lex foti eine Schranke finden. Zwang kann nicht weiter angewendet werden, als
diese letzteren Gesetze gestatten. Nicht nach allgemeinen Regeln sind die selteneren Fälle zu be—
uͤrteilen?. in denen die Ehenatien nicht demselben Staate angehören. Art. 15 des E.G