Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

III. Strafrecht. 
2. Rechtsmittelinstanzen. 
838. 
a) Berufungsverfahren. 
Literatur: v. Schwarze, Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren (1862; Der— 
selbe, Gerichtssaal Bo XXXV S. e Bd. XXVII S. 13 Boitus, Kontroversen Bd. II 
S. 895; Kronecker, Goltd. Arch. Bd XXXIX E — Vgl. Jur. Litt.Bl. VI is93, VI 25. 
1. Die Berufung (Appellation) ist heute nur gegen Urteile der Schöffengerichte 
und der Amtsgerichte gegeben (88 884, 211 St. P.O.). Inwieweit die auf Einführung 
der Berufung gegen Strafkammerurteile gerichtete Reformbewegung durchdringen wird, 
ist angesichts des heftigen Kampfes der Meinungen zurzeit nicht zu übersehen. 
II. Die Berufung ist ein unbeschränktes Rechtsmittel, Verstöße aller Art können 
i ihrer gerügt werden, namentlich ist mittelk ihrer auch di— Tatfrageentscheidung 
anfechtbar. 
III. Das Berufungsgericht — die Strafkammer — prüft in den durch die An— 
fechtung bezeichneten Grenzen (88 368, 8359; vgl. jedoch 348 St. P.O.) den ganzen Sach— 
und Streitstand mit völliger Freiheit genau wie die erste Instanz. Nova finden gleich⸗ 
oiel, ob von den Poarteien angefuͤhrt dder nicht, unbeschraͤnkte Berücksichtigung (8 364 
St. P.O.). In der berufungsinstanzlichen Hauptverhandlung werden die Ergebnisse des 
bisherigen Verfahrens durch ein Mitglied des Gerichts als Berichterstatter vorgetragen. 
Die Beweisaufnahme folgt im allgemeinen den die erstinstanzliche Beweisaufnahme be⸗ 
herrschenden Sützen; jedoch kann in Abweichung vom Unmittelbarkeitsprinzip die Aussage 
eines Zeugen oder Sachverständigen durch Verlesung seiner in der erstinstanzlichen Haupt⸗ 
verhandlung protokollierten Aussage ersetzt werden, wenn nicht neue Ladung erfolgt oder 
beantragt ist. Beim Schlußvortraq hat den Vortitt der Beschwerdeführer (88 865 bis 
367 SaPM.). 
[V. Die Entscheidung des Berufungsgericht lautet: 
1. wenn die Berufungsvoraussetzungen nicht gewahrt sind, auf Verwerfung der 
Berufung als unzulässig durch Beschluß (nach anderer Meinung durch Urteil); 
2. wenn die Berufung zulaͤssig ist, aber die Berufungsinstanz zu demselben Er— 
gebnis gelangt wie die erste Instaug: auf Verwerfung der Berufung als unbegründet 
durch Urteil; 
3. wenn die Berufung zulässig ist und das Berufungsgericht zu einem anderen 
Ergebnis als das Untergericht gelangt: auf Aufhebung des Vorderurteil⸗ und regelmäßig 
eigene neue Entscheidung (ausnahmsweise fakultative Zurückverweisung in die Vorinstanz) 
durch Urteil (88 368, 369 St. P.O.). 
Zu beachten ist das Verbot der reformatio in poius (8 372 St. P.O.; vgl. aber 
8 348). Oben 8 42 1J. 
V. Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zieht, wenn er es war, 
der die Berufung eingelegt hatte, sofortige Verwerfung dieses seines Rechtsmittels in 
contumaciam nach sich. War die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so 
wird gegen den ausgebliebenen Angeklagten in absentia, aber regelrecht, verhandelt oder 
die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten angeordnet (8370 St. P. O.). 
8 59. 
b) Revisionsverfahren. 
Literatur: Lamm, Das Rechtsmittel der Revision (1881); K. Schmidt, Der 8 380 St. P. O. 
I1885); S. Lowenstein, Ginlegung und Begründung der Revifion 9döp; Friedlaͤnder, Arch. 
j. öffentl. R.Bd. XiII GS. 132 (1898). 
.F. Die Revision (nach früherer Terminologie Nichtigkeitsbeschwerde) ist gegeben gegen 
nin dtammden (erstinstanzliche wie zweitinstanzliche, und der Schwurgerichte 
t. P.O.).
	        
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