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II. Zivilrecht.
Grundeigentum. Ohne Zweifel haben wir es in letzterer Beziehung mit einer Nach—
wirkung des alten englischen Rechtssatzes zu tun, welcher den unehelich Geborenen die
volle Rechtsfähigkeit versagte. Vom Standpunke des modernen Rechts aus ist jene enalisch—
nordamerikanische Ansicht schwerlich konsequent.
UÜbrigens erkennt auch E.G. z. B.G. B. Art. 28 die Herrschaft der lex rei sitae
an, soweit diese das ihr unterworfene Vermögen des Kindes als Sondervermögen
behandelt, wie dies nach englischem Rechte der Fall ist.
Die Unterhaltsansprüche eines unehelichen Kindes gegen den angeblichen Erzeuger
wurden nach einer früher vielfach angenommenen, jedoch unhaltbaren Ansicht auf eine
obligatio ex délicto zurückgeführt und demgemäß entweder nach dem Gesetze des Ortes,
wo der geschlechtliche Umgang stattgefunden hatte, oder nach der lex fori beurteilt.
Ebensowenig richtig ist die Ansicht, welche das Personalstatut des (angeblich) Verpflichteten
entscheiden lassen will; denn eine zivilrechtlich anzuerkennende Verwandtschaft besteht hier
gerade nicht. Dagegen ist, weil es sich um ein das Kind schützendes Gesetz handelt, in
erster Linie dessen Personalstatut, d. h. das Personalstatut der Mutter (nach dem deutschen
Gesetz zur Zeit der Geburt des Kindes), in Betracht zu ziehen. (So auch E.G. z. B. G. B.
Art. 21.) Die hiernach sich ergebenden Ansprüche aber können nicht mehr gewähren, als
die Gesetze des Orts des geschlechtlichen Umgangs gewähren, und möglicherweise kann
auch ein Gesetz, wie der Art. 340 des französischen Gesetzbuchs, der Geltendmachung des
Anfpruchs am Orte der Klage entgegenstehen. Das E.G. z. B.G. B. Art. 21 sagt: „Es
tkönnen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen
Gesetzen begründet sind.“ Auf die Gesetze des Landes, wo der geschlechtliche Umaang
staltfand. kommt es also nach dem E.G. nicht an.
8 31. Vormundschaften und Pflegschaften (Kuratelen). Die Be—
arteilung der Vormundschaft und Kuratel nach dem heimatlichen Gesetze der bevor—
mundeten Person unterliegt im allgemeinen keinem Zweifel. Es handelt sich um eine
Einrichtung spezieller Fürsforge für eine Person und für ein Vermögen mit Rücksicht auf
diese Person. Daraus ergibt sich, daß ein in dem Heimatsstaate bestellter Vormund mit
Gültigkeit, ohne besonderer Autorisation zu bedürfen, in Gemäßheit der Gesetze seines
Staats im Auslande Rechtshandlungen vornehmen kann, und daran darf der Umstand,
daß nach dem Rechte der meisten Länder der Vormund heutzutage seine Befugnisse auf
ein Dekret der Staatsbehörde (der Obervormundschaft) zurückführt, nicht irre machen: es
kann keinen Unterschied begrunden, ob der Vormund unmittelbar kraft Gesetzes eintritt
oder mittelbar, indem er von einer Behörde auf Grund eines Gesetzes ernannt wird.
Es wird aber, auch wenn prinzipiell über das sogenannte persönliche Recht die Staats⸗
angehörigkeit entscheiden soll, die Befugnis des Staates, für im Lande befindliche, ins—
besondere für domizilierte Ausländer eine Vormundschaft zu bestellen, nicht zu bestreiten
sein, wenigstens solange der Heimatsstaat in dieser Beziehung nicht fürsorgend ein—
getreten ist (E.G. z. B.G.B. Art. 28). Das deutsche Reichsgesetz über die Angelegen—
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, & 86 Abs. 2 geht auch von der Annahme aus, daß
für einen im Auslande domizilierten oder sich aufhaltenden Deutschen die Vormundschaft
bei dem deutschen Gerichte des letzten inländischen Wohnsitzes zu bestellen ist; indes
kann nach jenem Gesetze 8 47 die Anordnung einer deutschen Vormundschaft unter—
bleiben, wenn im Auslande die erforderliche Vormundschaft angeordnet ist, und es kann
auch in jenen Fällen die bereits im Deutschen Reiche angeordnete Vormundschaft an den
Staͤat des Wohn- oder Aufenthaltsortes abgegeben werden; denn allerdings kann, z. B.
wenn der Wohn- oder Aufenthaltsort des Mündels sehr entfernt ist und das Vermögen
sich im Auslande befindet, die letztgenannte Maßregel ebenso wie die Abstandnahme von
der Einrichtung einer Vormundschaft im Deutschen Reiche dem Interesse des Mündels
entsprechen. Einen Unterschied zwischen der Verwaltung des beweglichen und der Ver—
waltung des unbeweglichen Vermögens macht das deutsche Gesetz richtigerweise nicht.
In England und den Vereinigten Staaten von Nordamerika wird dagegen für
das in diesen Ländern belegene unbewealiche Vermögen eine auswärts errichtete Vor—