Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes aber auch wegen Zwei— 
kampfs, Herausforderung dazu, Annahme der Herausforderung, sowie wegen Kartell⸗ 
tragens. — Auch die Offiziere àia suite, die nicht zum Soldatenstande gehören (51 
Nr. 6), haben, auch wenn sie nicht zur Dienstleistung zugelassen sind, den Militär— 
gerichtsstand wegen der in der Militäruniform begangenen Insubordinationen (K 5). 
Ein ausnahmsweiser Militärgerichtsstand besteht für gewisse strafbare 
Handlungen, die eine früher aktive Militärperson innerhalb Jahresfrist seit dem Aus— 
scheiden aus dem aktiven Dienste gegen einen ehemaligen, noch im aktiven Dienste be— 
findlichen Vorgesetzten aus Anlaß der dem Täter während der Dienstzeit von dem Vor— 
gesetzten widerfahrenen Behandlung begeht. Unerheblich ist, ob der Täter zur Zeit der 
Tat noch in einem militärischen Verhaltnisse stand; dadurch unterscheidet sich der aus— 
nahmsweise von dem beschränkien Militärgerichtsstand (8 11). 
Ergeben sich Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen bürgerlichen Ge— 
richten und Militärgerichten, so gilt beim positiven Zuständigkeitsstreite das— 
jenige Urteil, welches zuerst die Rechtskraft erlangt hat, beim negativen Zuständigkeits— 
streite diejenige zuerst ergangene rechtskrüftige Entscheidung, welche die eigene Zustaändig— 
keit verneint. weil die audere Zustaͤndigkeit — 
0. Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit. 
Die Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit ist in Rücksicht auf die Eigenart der 
militärischen Verhältnisse in einer von'der bürgerlichen Gesetzgebung erheblich abweichenden 
Weise gestaltet. Diese Ausübung ist teils einem Gerichtsherrn, teils den er— 
kennenden Gerichten übertragen. 
J. Der Gerichisherr. 1. Die Gerichtsherren sind militärische Befehlshaber, denen 
im Anschluß an ihre Kommandogewalt auch Gerichtsgewalt verliehen ist (8 13 Abs. 1). 
Damit steht in Verbindung, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht, wie im bürger⸗ 
lichen Strafverfahren, nach örtlichen Grenzen, sondern grundsätzlich nach dem Umfange der 
Befehlsgewalt des Gerichtsherrn geregelt ist. 8 25: „Der Gerichtsherr hat die Gerichts- 
barkeit über die zu seinem Befehlsbereiche gehörenden Personen“ Personalitätsprinzip). 
Nur für solche Personen und militärische Verbände, die nicht dem Befehlsbereich eines 
Gerichtsherrn (erster Instanz) angehören, ist besondere Bestimmung getroffen (88 21, 30) 
2. Die Gerichtsherren haben entweder die niebere oder die hoͤhere Gerichtsbarkeit 
(8 13 Abs. 1). Der niederen Gerichtsbarkeit (der Regimentskommandeure u. s. w.) ist 
ein in persönlicher wie in sachlicher Beziehung sehr beschränkter Zuständigkeitskreis zu⸗ 
gewiesen, während sich die höhere Gerichtsbarkeit (der Divisionskommandeure u. s. w.) 
auf alle unter Militärstrafgerichtsbarkeit stehenden Personen erstreckt und alle strafbaren 
Handlungen umfaßt (88 15—17). 8. Die Taätigkeit des Gerichtsherrn ist eine über das 
ganze Verfahren sich“ erstreckende. Sie liegt wesentlich auf dein Gebiete der Straf⸗ 
oerfolgung im weiteren Sinne uͤnd umfaßt damit das Ermittlungsverfahren und die 
Strafvollstreckung. Seine Rechte erschöpfen sich nicht in den Befugnissen, wie sie der 
Staatsanwaltschaft übertragen sind, sie umfasfen vielmehr die Anordnung und Leitung 
des gesamten der Urteilsfällung vorausgehenden Verfahrens, einschließlich der Anklage— 
verfügung (Anklageerhebung). 
II. Die dem Gerichisherrn zugeordneten Organe. 1. Der Gerichtsherr bestimmt 
zwar über den Beginn und uͤber den Gang des Verfahrens, aber er betätigt die im Laufe 
des Verfahrens vorzunehmenden Handlungen nicht selbst, sondern läßt sie durch ihm zur 
Seite gestellte Personen und zwar für die höhere Gerichtsbarkeit durch richterliche Militär⸗ 
justizbeamte, für die nieder— Gerichtsbarkeit durch Gerichtsoffigiere ausführen. Diese 
Organe haben, soweit sie nicht als erkennende Richter berufen werden, grundsätzlich den 
Weisungen des Gerichtsherrn Folge zu leisten, sowohl hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens 
als auch hinsichtlich der Vertretung der Anklage. Deshalb sieht neben dem Gerichtsherrn 
weder eine Staatsanwaltschaft noch ein selbständiger Untersuchungs-—
	        
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