Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

J. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 465 
herren und Herrschaftsrechte neben dieser werdenden, unvollkommenen Staatsgewalt: 
Jeben der landesherrlichen tritt die grunde und gutsherrliche Gewalt, die Autonomie 
der Städte, vor allem die Herrschermacht der Kirche mit der begründeten Prätension der 
Gleichordnung und des eigenberechtigten, aus der Landeshoheit nicht abgeleiteten Charakters 
Juf. Demgegenüber geht die Tendenz der sozialen und politischen Entwicklung seit 
Anbruch der neueren Zeit auf Vernichtung aller selbständigen, originären Herrschafts- 
rechte außerhalb der Staatsgewalt, auf Absorption jener durch die letztere (HHobbes, 
Hleichnis vom großen Leviathan, der alles eigenstaäͤndige, von ihm nicht geschaffene 
Herrscherrecht verschlingt). Der Zielpunkt dieser Entwicklung ist im Staate der Gegen— 
dart uͤnzweifelhaft erreicht: Herrschaft, Befehl und Zwang kann heute nur vom Staate 
ausgehen, von niemand sonst. 
Der Staat bedeutet in der heutigen Ordnung des menschlichen Gesellschaftslebens 
die Konzentration alles sozialen Zwanges in einem Punkte. Dieser Brennpunkt 
ist der Staat selbst: von ihm strahlt aller Zwang aus. Der Staat ist die Gesellschaft 
als Zwangsorganisation. Damit ist das Verhältnis einerseits der Begriffe Staat und 
Gesellschaft, Staatsleben und Gemeinleben, andererseits der Begriffe Staat und Recht 
im Kerne bezeichnet. 
Es ist deutlich, daß die Aussage: „der Staat ist das Gemeinleben als Zwangs- 
organisation,“ nicht dahin mißverstanden werden kann, daß der Staat mit der Gesell⸗ 
schaft überhaupt identisch sei, daß das menschliche Gemeinleben restlos im Staate auf⸗ 
—D als ein flagranter 
Widerspruch mit der Welt der Tatsachen. Nicht uͤberall, wo Menschen miteinander sind, 
—000 Befehl 
und infolgedessen unter der Herrschaft des Staates. Das Gemeinleben der Menschen 
hdirgt in seinen Höhen und Tiefen vieles, was den Staat nicht kümmert. Man denke 
an die Welt des Religiösen, der verfeinerten ethischen Empfindungen, der Kunst, des 
gesellschaftlichen Verkehrs von Mensch zu Mensch: überall ein soziales Dasein, ein 
Zusammenwirken für Erreichung sozialer Zwecke, — auch ein reguliertes Zusammen⸗ 
Lein, aber reguliert nicht durch Zwangsgesetze, hinter denen Strafe und Erxekution steht, 
sondern durch „Konvenlionalregeln“ (Stamm ler), welche mit ihren Vorschriften darüber, 
was rechtgläubig, sittlich, ehrenhaft, anständig, schicklich, schön ist, nur denjenigen binden, der 
und solange er sich ihnen freiwillig unterwirft. Das ist die vom Walten von Herrschaft 
ind Zwang nicht berührte, sagen wir: die anarchissche Sphäre des menschlichen Gemein⸗ 
ebens; in sie reicht Staat und Staatsgewalt nicht hinein. Ihr steht gegenüber die 
Sphäre des sozialen Zwanges, die koaktive Sphäre, welche ihrerseits ganz und aus— 
schließlich vom Staate ausgefüllt wird, mit dem Staatsleben identisch ist. 
Die koaktive Sphäre des Gemeinlebens ist diejenige, welche rechtlich, d. h. durch 
Rechtsnormen geordnet ist. Denn Rechtsnorm ist gleichbedeutend mit Zwangsgesetz; 
alle Rechtsordnung ist und will sein Zwangs ordnung: Ordnung der zur Erreichung der 
ozialen Zwecke erforderlichen Freiheitsbeschränkungen. Hiermit ist denn aber auch das 
Verhaͤltnis der Staatsgewalt zum Recht berührt und klargestellt: weil die Rechtsordnung 
einen Komplex von Zwangsgeboten darstellt, Zwang aber, in concreto wie in abstracto, 
aur vom Staate ausgehen kann, muß alle Rechtsordnung, Staatsordnung, Staatswille 
sein. Alles Recht ist, wenn man auf die Herkunft und die Entstehung sieht, „Staats⸗ 
recht“ im weitesten Sinne des Wortes; es ist des Staates Wille, sei es, daß dieser 
Wille unmittelbar oder mittelbar vom Staate ausgeht, ausdrücklich (Gesetz) oder still— 
hweigend (Gewohnheitsrecht, „statutum tacitum“)a erklärt ist. So folgt. aus der 
Konzentration aller Zwangsgewält im Staate mit Notwendigkeit die ausschließliche Be— 
sugnis und Fähigkeit der Staatsgewalt, Recht zu setzen: das Rechtssetzungs— 
nonopol des modernen Staates. 
Die nähere Begründung dieses Satzes muß der allgemeinen Staats— und Rechts⸗ 
lehre überlassen bleiben. 
VBgl. meine Ausführungen im Verwaltungsarchiv Bd. V S. 14ff. 
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
	        
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