472 IV. Hffentliches Recht.
des gesamten Volkes und die Staatsgewalt ist der Wille dieses Gemeinwesens. Gegen
diese Auffassung über das Subjekt, den Sitz der „Souveränetat“ (richtiger: der Staats⸗
zewalt) wird eingewendet, daß die Verallgemeinerung, ein Hinwegsehen über die Ver—
schiedenheit der Verfassungsform hier unzulässig sei; in der absoluten Monarchie, in
dieser jedenfalls, aber auch in den meisten konstitutionellen Einherrschaften, gelte das
Prinzip der monarchischen (Für sten-)Souveränetät, in den Demokranien dagegen und
den sog. demokratisch-konstitutionellen Monarchien (Belgien, Norwegen) der Grundsatz der
Volks souveränetät. Dieser, durch den Wortlaut mancher Verfassungsurkunden unter—
stützte Einwand verliert seine Kraft, wenn man sich gegenwärtig hält, daß die herkömm—
lichen Ausdrücke „Fürsten⸗“ bezw. „Volkssouveränetät“ auf einer Verwechselung der Be—
zriffe „höchste Gewalt des Staates“ und „höchste Gewalt im Staate⸗ beruhen. Hierauf
wurde bereits oben S. 469 hingewiesen. Die Bezeichnungen „Fürsten⸗“ und „Volks—
souveränetät“ enthalten nicht Aussagen über das Subjekt der Staatsgewalt, sondern über
die Frage der obersten Organschaft im Staak, über die Frage, welche Person
oder Personenverbindung als Träger der Staatsgewalt anzusehen ist. Man pflegt in
diesem Sinne von Volkssouveränetaͤt schon dann und da zu sprechen, wenn zwar nicht
die Gesamtheit aller Staatsbürger unmittelbar selbst, sondern ein von dieser Gesamtheit
gewähltes Kollegium, kurz ein Parlament, eine Volksvertretung das Heft der Staats—
gewalt in der Hand hat, den in letzter Instanz ausschlaggebenden politishen Machtfaktor
darstellt.
Der sog. „Träger der Staatsgewalt“ ist nichts anderes als eine besondere Art
Organ des Staates.
Wie jede juristische Person (Korporation, Anstalt), so bedarf auch der Staat phy⸗
sischer Personen, welche, sei es als einzelne, sei es gruppiert, berufen find, den Staats—
willen zu bilden, zu erklären, zu vollziehen, namens des Staales zu wollen und zu
handeln. Das sind die Organe des Staates. In ihnen peird die, nicht erdichtete,
freilich aber gedachte, reale, wenngleich nicht greifbare Staatspersönlichkeit leibhaftig,
sie wird gegenwärtig gemacht, repräfentiert.
Nichts anderes nun als ein Staatsorgan, aber in einem eminenten Sinne, ist
auch der „Träger“ der Staatsgewalt, d. h. diejenige Person oder Mehrheit von Personen,
welche den Staat voll repräsentiert, demnach befugt und berufen ist, die Staatsgewalt
als Ganzes und in allen in ihr liegenden einzelnen Betätigungsformen selbst auszuüben
und im Zweifelsfalle die Vermutung der Alleinberechtigung zur Ausübung der Staats-
gewalt auf ihrer Seite hat. Die Ünterscheidung der Staatsformen oder Verfassungs⸗
formen, insbesondere die Gegenüberstellung von Monarchie und Demokratie beruht, wie
bereits angegeben, auf spezifischen Verschiedenheiten in der Konstruktion des Trägers der
Staatsgewalt.
Wer immer auch in einem bestimmten Staate als Träger der Staatsgewalt an⸗—
zusehen ist: Monarch, Parlament, Gesamtheit der stimmbereqchtigten Staatsbürger, —
gewiß ist, daß zwischen dem Träger und den anderen Staatsorganen überall nur ein
quantitativer, gradueller Unterschied obwaltet. Auch der „Träger“ ist Staatsorgan, auch
eine Stellung ist nicht Herrschaft über den Staat von außen und oben her, sondern
Organschaft im Staat. Auch der Träger der Staatsgewalt übt in Handhabung seines
amtlichen Berufes nicht eigenes, sondern fremdes Recht, des Staates Gewalt im“ Slaate
aus (s. oben S. 456, 457).
Die Ordnung, welche die Bildung und Zuständigkeit der Staatsorgane regelt, heißt
die Verfassung des Staates. In keinem engeren Sinne wird „Verfassung“ genannt
der Inbegriff der Grundsätze, nach denen die ober sten Staatsorgane, der Träger der
Staatsgewalt immer voran, eingerichtet sind. Und schließlich zeigt sich das vielsagende
Wort in noch engeren Bedeutungen, wenn man damit, wie gebräuchlich, entweder einen
bestimmten Typus, eine gewisse Form der Staatsverfassung i. w. S., nämlich die
konstitutionelle, durch Beteiligung einer Volksvertretung bei Ausübung der gesetz—
gebenden Gewalt gekennzeichnete Verfassungsform, — oder aber die zusammenfasfsende