1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 491
mm Gegensatz zu den oktroyierten“, d. h. von der absoluten Krone einseitig verordneten
Staatsgrundgesetzen Bayerns, Badens (und Preußens: „oktroyierte“ Verfass. v. 5. Dez.
1848 J.u. 498 494). Dennoch ist die württembergische Verfassung von den Ver—
'assungen Bayerns und Badens staatsrechtlich nicht verschieden, weder in Bezug
auf ihre Natur noch im Rechtsgrunde ihrer verbindlichen Kraft. Die erstere ist nicht
die eines Vertrages oder einer Vereinbarung, denn die sog. „verfassungvereinbarende
Ständeversammlung“ war kein Rechtssubjekt, mit welchem im Sinne Rechtens paktiert
verden konnte. Und der letztere ist nicht die Tatsache einer übereinstimmenden Willens—
erklärung von Krone und „Ständeversammlung“, sondern der einseitige Wille der Krone,
denn die Versammlung war eine bloße Notabelnversammlung, deren bloßes Dasein und
deren Kompetenz die bestehende absolute Monarchie nicht, — noch nicht — in eine be—
chränkte Monarchie verwandelte, — eine Versammlung, mit der die annoch immer ab—
iolute Krone sich umgeben hatte, um sich von ihr über den folgenschweren und unwider—
ruflichen Schriti vom Absolutismus zum Konstitutionalismus beraten zu lassen. Auch
die württembergische V. U. ist sonach von einem bis zu ihrer Unterzeichnung noch absoluten
herrscher aus agener Machtvollkommenheit erlassen worden und es gilt auch hier der für
aͤlle deutschen konstitutionellen Staatsgrundgesetze zutreffende Satz, daß die Krone nicht
zuf dem Willen der Verfassung, sondern umgekehrt die Verfassung auf dem Willen der
Krone ruht.
Nachdem im Jahre 1820 noch das Großherzogtum Hessen eine „landständische“
Verfassung — vom 17. Dezember 1820 — erhalten hatte, trat zunächst, unter dem
Einfluß der reaktionären Strömungen der zwanziger Jahre, ein Stillstand in der deutschen
konstitutionellen Bewegung ein, welche letztere erst durch die französische Julirevolution
viederum einen Antrieb nach vorwäris erhielt. Verschiedene mittel- und nordwestdeutsche
Staaten nahmen in dieser Zeit, bald nach 1830, die konstitutionelle Verfassungsform an,
so vor allem das Königreich Sachsen (Verfassung vom 4. September 1831, verinbart
mit den noch bestehenden Landständen älterer Ordnung), Kurhessen (Verfass. vom
5. Januar 1831), Braunschweig (Neue Landschaftsordnung vom 12. Okt. 1832),
Hannover (Staatsgrundges. v. 26. Sept. 1838). Auch diese Gruppe deutscher Ver⸗
assungen zeigt, wie die voraufgehende süddeutsche Gruppe, das monarchisch⸗konstitutionelle
Prinzip in scharfer Ausprägung, von irgend welchen Konzessionen an den Gedanken der
Volkssouveränetät ist überall nicht die Rede. Die sächsische und braunschweigische Verfassung
don 1831 bezw. 1882 gelten, soweit sie nicht in Einzelheiten durch spätere Novellen
abgeändert sind, noch heute als Staatsgrundgesetze ihrer Länder, — ebenso übrigens
ie dben erbrterten süddeutschen Verfasfungsurkunden der Jahre 1818-51820. Die
Emanation der letzteren bildet die erste, die der mittel- und nordwestdeutschen Staats⸗
grundgesetze die zweite Etappe der konstitutionellen Entwicklung in Deutschland. Die
zritte Etappe fällt in die Jahre 18348 —1850; ihr Eintritt wird, wie der der zweiten,
eranlaßt durch einen Anstoß von jenseits des Rheins. Und dieser Anstoß, die Pariser
Februarrevolution von 1848, hat auf die deutschen politischen Verhältnisse ungleich mäch⸗
liger gewirkt als 1830 die Julirevolution. Das Jahr 1848 rüttelte das deutsche Volk
zu einer fieberhaften Freiheitss und Einheitsbewegung auf, die freilich alsbald wieder
schwächlich im Sande verlief; — es hätte den Deutschen Bund beinahe um sein jämmer⸗
iches Leben gebracht. Es hat endlich — dies ein Ergebnis von Dauer — den größten
3 Stant aus dem Äbsolutismus zur konstitutionellen Verfassungsform hinüber—
zeführt. —
III. Die Verfassungsentwicklung in Preußen. — Die Beantwortung der Frage,
vo in der inneren Geschichte der preußischen Monarchie die allerersten Spuren konstitu⸗
ioneller Gedanken auftauchen, hängt von der Vorentscheidung ab, welches Prinzip man
für das dem Konstitutionalismus wesentlichste Merkmal erachten will: die in irgend
iner Art bewirkte Gewaltenteilung, oder die Beteiligung des Volkes bei
der Bildung des Staatswillens. Wer diese Vorfrage im Sinne der ersten
Alternative beantwortet, darf die Uranfänge konstitutioneller Entwicklung schon im
riderizianischen Zeitalter suchen, denn unzweifelhaft war die Verselbständigung und organische