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IV. Offentliches Recht.
mit Unrecht. Die Tatsache, daß das Dasein des Bundes und die Geltung seiner Verfassung
in einem und demselben Augenblicke begannen, daß beides als Rechtsfolge einer und der—
selben Handlung, der Vereinbarung der 22 Staaten, erscheint und daß endlich die
Bundesverfassung, vor dem 1. Juli 1867 Vereinbarungsbestandteil (,Vertrag“), mit dem
1. Juli sofort ipso facto Bundeswille, Bundesgesetz und damit jeder Disposition
der gründenden Staaten entrückt wurde, — all das ist nicht rätselhafter als die Be—
gründung einer privatrechtlichen Korporation oder die Errichtung einer Stiftung. Eine
Personenmehrheit konstituiert sich als rechtsfähiger Verein, die Niitglieder einer Familie
kreieren eine Stiftung: in beiden Fällen wird dem neuen Rechtssubjekt eine Satzung
gegeben, ein Vermögen übereignet. Wie es hier die innerstaatliche Rechtsordnung
ist, welche an die Willenserklärung bestehender Personen die Entstehung einer neuen
Person und die weitere Tatsache knüpft, daß mit dieser Entstehung das Vereinsstatut,
das Stiftungskapital nicht mehr Wille und Eigentum der Gründer, sondern Wille
und Eigentum der Gründung, der neuen Personeneinheit sind, so ist es in dem Falle
der Bundesstaatsgründung die zwischenstaatliche, die Völkerrechtsordnung, welche aus
der zutreffenden Willenserklärung — Vereinbarung — mehrerer Staaten eine neue
staatliche Einheit, den Bundesstaat, entstehen und die diesem Bundesstaate von seinen
Gründern mitgegebene Verfassung als ein Rechtsgut erscheinen läßt, welches der neuen
Bundesgewalt mit dem Moment ihrer Entstehung unwiderruflich und ausschließlich
gehört, — als eine Norm, welche auf dem Willen der Bundesgewalt und auf hrem
Willen allein ruht. —
III. Der Norddeutsche Bund und die süddeutschen Staaten. — Die Vollendung
des deutschen Einheitswerkes durch Einbeziehung Süddeutschlands in die nationale
Staatenverbindung war durch den Prager Frieden (oben S. 508) an die Voraussetzung
geknüpft worden, daß zuvor die südlich des Mains belegenen deutschen Staaten zu einem
Verein mit „internationaler, unabhängiger Existenz“ zusammentreten sollten; diesem süd⸗
deutschen Bunde würde dann die Herstellung einer nationalen Verbindung“ mit dem
norddeutschen überlassen bleiben. Auf französisches Betreiben (Sybel V, 286 ff, 255 ff)
den Friedensverträgen eingefügt, war diese Klausel nach der Absicht ihres intellektuellen
Urhebers, Napoleons II., nur darauf berechnet, durch möglichst selbständige Konstituierung
Süddeutschlands und Verschärfung des Gegensatzes von Nord und Süd dem weiteren
Fortgang der deutschen Einheitsbestrebungen Hindernisse zu bereiten. Die Aufnahme dieser
„Mainlinie“ in den Prager Friedenstraktat war der Kaufpreis für Frankreichs einst—
weilige Neutralität in der deutschen Frage gewesen; eine Bewilligung, welche von dem großen
leitenden Staatsmanne Preußens mit Ruhe vor Mit und Nachwelt verantwortet werden
konnte, weil — so sah es Bismarck voraus — die Attraktionskraft des norddeutschen
Bundesstaates auf die einzelnen süddeutschen Staaten stärker sein; werde als das Be—
streben, unter sich einen süddeutschen Sonderbund zu stiften, weil Österreich nach seinem
Ausscheiden aus Deutschland ein ernstliches Interesse an dem Zustandekommen eines
solchen Südbundes nicht haben werde und weil endlich Frankreichs freilich zu gewärtigender
Widerstand gegen die Überspringung der „Mainlinie“ durch die nationale Politik sich
schon werde brechen lassen. Die Geschichte der nächsten Jahre erwies die Richtigkeit dieser
Voraussicht. Südbund und Mainlinie waren nur Scheinhindernisse der nationalen Fort—
entwicklung, das Rad dieser Entwicklung rollte nicht sowohl über sie hinweg, als an
ihnen vorbei, — der Südbund kam nicht zu stande! und die Absichten der „Mainlinie“
wurden durchkreuzt durch eine Reihe von Verträgen mit den einzelnen füddeutschen
Staaten. Diese Verträge, welche im praktisch-politischen Effekt die wichtigsten nationalen
Forderungen schon für die Zeit von 1866— 1871 erfullt haben, sind: die Schutz- und
Trutzbündnisse zwischen Preußen und den Südstaaten einerseits, der unter dem
8. Juli 1867 erneuerte FKollvereinigungsvertrag anderseits.
Die Versuche Bayerns, ihn zu stande zu bringen, scheiterten an dem sofort erhobenen Wider—
Pruche. Württembergs und Badens“ S. FIrhr. v. eeitztent in Hirtys Annalen, 1890
S. 241ff.; G. Meyer, Die Reichsgründung und das Großhenogtun Vaden S.'é6ff.