12. Titel: Verwahrung. SS 694—696. 1243
5. Eine Vereinbarung der Barteien, wonach das dem Hinterleger gemäß S 695
zuftebhende Necht ausgefdlofien oder beferänkt wird, {ft mit dem Wejen des Ver-
wahrungsvertrags unvereinbar ({. oben Bent. 1) und bewirkt daher, daß ein Vermahrungs-
vertrag im Sinne der 88 688 ff. nicht zuftande kommt (ebenio Dernbura S 350, MI, 1,
Sildher-Henle Note 3, Schollmeyer S. 135, Dertmann Bem. 1; and. Anf. Bland Bem, 2;
nach ROR-Komm. Bem.. 2 it nur volljtändiger Ausfhluß der Rückforderung mit dem
Wehen des VermabrungsvertragsS unvereinbar). Ob in dem Nebereinfommen ein ander-
Weitiger gültiger Vertrag zu erbliden ijt, beftimmt fiH nach allgemeinen Orundfägen.
6. Die Vorfchrift des & 695 gilt im Zweifel auch für das fog. despositum irre.
gulare (8 700 Xbf. 1 Sag 3).
18 Neber das Recht des VerwahrersS, die Rücnahme der Sache zu verlangen,
8, Ueber den Ort der Rückgabe |. S 697 und Bem. hiezu.
S 696.
, Der Berwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht beftimmt
Üt, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. If eine Zeit be-
Äimmt, fo Kann er die vorzeitige RücnahHme nur verlangen, wenn ein wichtiger
rund vorliegt.
©. I, 625; 1, 366; IH, 688.
1, Sit über die Zeit der Rüdgabe der hinterlegten Sache nicht8 vereinbart
worden, fo kann der Verwahrer jederzeit die Kücnahme der hinterlegten Sache
pe rlangen (vol. 8 271 Ab. 1). Sit dagegen eine Zeit für die Aufbewahrung vereinbart,
0. ift der Merwahrer gemäß S 688 verpflichtet, die Sache bis zum Aolanfe diefer Zeit
aufzubewahren (val. S 271 Abof. 2 und Bem. 7 zu $ 2701).
{ AuSnahm8weife kann er jedoch die vorzeitige RKRücnahme der Sache ver-
üngen, wenn ein midtiger Grund (ES. I: „ein wichtiger, nad den Umjtänden des
Sales das Verlangen rechtfertigender ®rund“) vorliegt (NR. IL, 583, 36, I, 341; für
a8 gemeine Recht |. Dernburg, Band. Bd. 2 S 34 Zif_3; vol. PLR. ZL 1 Tit. 14
SS 46, 47; über andere Rechte |, M. II, 583 Note 2). Db dies der Zall ift, hat der
grichter nach freiem Ermeffen zu beurteilen. AS „wichtiger Grund“ im Sinne des $ 696
Ann 3, DB, das Ubbhrennen oder die Reparaturbedlürftigkeit der zur Verwahrung der
Sache beftimmten Räumlichtfeit erfcheinen. , . . ,
u3 88 242 ergibt fih übrigenS, daß die Rüdnahme nicht zu einer unan-
gemef jenen Beit verlangt werden kann und daß dem Hinterleger auch beim Bor-
legen eines wichtigen ©rundes eine angemefj{fene Frifjt zur Kücnahme der Sache
gewährt werden muß (vgl. Bem, 1 zu $ 696), nn , ,
{ Der Beweis, daß eine Zeit für die Aufbewahrung beitinmt ift, obliegt dem Hinter:
eger, während der Bermahrer den Holauf der befkimmten Zeit oder das Borliegen
eine8 wichtigen GOrundes für die vorzeitige Nücnahme darzutun hat.
‚3. Da3 Gefeß fpricht hier vom „Verlangen der RNücnahme“, nicht (wie 3. BD.
beim Auftrage, f. 8 671 Abi. 1) von „Kündigung“, um auch hier (vgl. Bem. 2 zu $ 695)
zum Ausdrucke zu bringen, daß da3 durch den NMerwahrungsvertrag begründete KechtS-
verhältnis nicht fchon mit der auf Löfung des Vertrags gerichteten Erklärung des Ver»
wahrer3, fondern erft mit der Kücnahme der Sache endigt. , N
Die Beftimmungen über den Verzug werden durch S 696 A berührt
u IT, 583, %. 1, 402). Nimmt der Hinterleger troß des Merlangens des VBerwahrers
ie Sache nicht zurüc, io fommt er nicht mur in Verzug der Annahme (88 293 ff, 372 ff
{ondern au in Verzug der Leiltung (88 284 ff; f. Cofack 1 8154. 1V, 3, d, DVertmann Bem. 3,
RON-Komm. Bem. 2, Planck Bem. 2; and. Un]. Goldmann-Lilienthal S. 717 Anm. 23).
Die Borichriften des S 326 find anwendbar, wenn fi der Verwahrungsvertrag als
(Egenfeitiger Vertrag darfellt (f. Borbem. 2, a; and. An]. Schollmeyer S. 135, weil Das
ntgelt nicht fir die Rücgewähr, jondern für die Aufbewahrung verabredet fei).
3. Ob der Berwahrer, der gemäß S 696 Saß 2 vorzeitige Rüchahme der hinter-
egten Sache verlangt, Erjag der Hufwendungen beanjpruchen kann, die er mit Rück
nn auf bie vereinbarte Reit der Aufbewahrung gemacht hat, beitimmt fich nach S 693.
Wedet den Anfuruch des Vermahrers auf Vergütung bei vorzeitiger Endigung der
ufbewahrung f. 5 699 Abi, 2.
S 4. Eine Bereinbarung der Barteien, wodurch daz dem Verwahrer nach S$ 696
aß 2 zujtebende Recht ausgefdloffen oder beicdhhränfkt wird, it nichtig (S 138 YAof. 1;