Literatur. Die Anfänge der Behandlung des Prozesses reichen in die Glossatorenzeit zurück —
lehrreich ist besonders der aus der Glossalorenzeit stammende, wahrscheinlich aber in Frankreich gefaßte
Brachylogus Buch 19); wichtig ist ferner die kanonistische Behandlung iin 12. und 183. Jahrhundert.
Eine gewaltige, aber völlig unverdaute Sammlung des wissenschaftlichen Prozeßmaterials seiner Zeit
bietet Durantis eo, speculum juris, das auf die Entwicklung einen uͤngeheuren Einfluß aus⸗
geübt und unmittelbar wie mitlelbar den romanischekanonifchen Prozeß beherrcht hat. Eine Reihe
deutscher Prozehwerke find fur die Rezeptionsgeschichte bedeutsam, bieten aber keinen Fortschriit in der
Behandlung des Rechts. Eine neue Vahn betraten die Sachsen: König Eractiea und Prozeß der
d ee 1550), Carpzov Processus juris in foro Saxonico und Jurisprudentis forẽnsis
Romano-Saxonica), sowie die Kameralschriftsteller, namentlich Mynsinger und Gaitt. Ein weiterer
Antrieb kam in die Entwicklung durch das Naturrecht im Auͤfang des 19. Jahrhunderts, namentlich
durch Gönner und Grolman, Dagegen war, was sonst die erste Haͤlfte des 19 Jahrhunderts brachte,
insbesondere der Zivilprozeß von Hieronymus Bayer, von bedauerlicher Mittelmäßigkeit. Ene
neue Behandlung begann mit Wetzell, der zuerst das eingehende historische Studimm des iteltee
nischen und sächsischen Prozeffes anregte und wenigstens den Versuch einer tieferen Systematik machte,
aber für den modernen Woeh und sein Bedürfuis nicht das mindeste Verständnis hatte. Sein
„System des ordentlichen Zivilprozesses“ erschien in 8 Auflagen (1854, 1864, 1878). Im Vergleich
hierzu ist Renaud 1867, 2. Auft. 1873) sehr minderwertig und End emann, Das deutsche Zivil—
progeßrecht 1868) geradezu schlecht. Von Einzelarbeiten ragen Baegkeb, Geschichte des Ere kutivprozesses
2. Aufl. 1845), Einleitung in die Theorie der summarischen Prozesse (1859) Planuck, Mehrheit von
Rechtstreitigkeilen (1844), Lehre vom Veweisurleil (1848) Zimmermann,; Glaubenseip (1863), und
Bühow, VLehre von den Prozeßeinreden (1808) weitaus 8* Bahnbrechend war das nicht geuug
pu rühmende Werk von Zink; Ermittelung des Sachverhaltes im franzöfischen Zivilprozeß (1860)
Bände (J. Band die Abhandlung, 2. Band die Belege eithaltend), welches die gange Verknöcherung
und ungelenke Steifheit, die Unkutur und Kulturunfahigkeit des gemeinen Prozesses darlegte.
Mit der deutschen Zivilprozeßordnung folgie im großen gänzen die Niederwerfung des säch—
sischen Verfahrens unb des jüngsten Reichsabschiedes und due Rücktehr zum romanisch-germanisch-
lanonischen Prozeß während auf einigen Gebieten der germanische Prozeß eine neune Entwicklung
nahm. Die Literatur ift vorwiegend Kommentarliteralur, die notwendig ist, aber eine niedrigere
Stufe in der wissenschaftlichen Behandlung kennzeichnet. Doch nahm jetzt unter Erfassung der rechts—
geschäftlichen Rakur deg Prozesses und scharfer Analyse seiner Bestandteile die Wissenschaft selbst
einen neuen Aufschwung; J erst entstand eine wahre Prozeßwissenschaft. Wach. Handbuch des
deutschen —A (1885), welches, wenn auch ohne Rechtsvergleichung verfahßt und, in vielem
abirrend und auf unrichtige Bahnen suhrend, doch' eine bedeutsame wissenschaftliche Leistung war,
ist nicht über den ersten, Vand dediehen ind auch dieser ist nicht nach der neuen Zivilprozehord
nung umgearbeitet. Im Gegensatz dazu ist Planck, dehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts J1887,
I (896) zwar vollendet, aber völlig rückständig; es steht weder dogmatisch noch historisch auf der
Hoͤhe und kann mit den früheren prozessuglischen Arbeltern des Berfaffers nicht verglichen werden. Der
erste Band eines neuen Lehrbuchs 3 deutschen Zivilprozefses ist 1908 von Hellwig erschienen.
r.Sen Prozeß als Rechtsverhältnis arbeitele ich heraus in meiner Schrift Prozeß als Rechts-
derhältniz· (Tded welche. Schrift zugleich gegen die Irrlümer Wachs un seint Nachfolger Front
machte. Weitere, namentlich rechtsvergleichende Studien von mit erschienen als „Prozeßrechtliche
Forschungen (Ibs podene Angehorsam und Vollstreckung im Zivilprozeß (1803); in⸗ Sammlung
werschiedener prozeffualcher Abhandlungen enthalten die Gesammelle Veilräge zum Zivithrogete uns
in Lehrbuch des Zivilprozesses soll in Balde erscheinen
Von der Lileratur uͤher Konkursrecht ist aus früherer Zeit zu nennen Salgado de Samoza
IGGA), Labyrintius creditorum, das einen mächtigen. aber nicht eben günstigen Einfluß auf die
Entwicklung ühte. Von der neuen Literatur, die großenteils Kommentarltteratuür ist, erwühne ich:
den trefflichen Kommenar von Jäger, hee auf Grundlage des neuen Reichsrechls? (die
2. Aufl, im Erscheinen); das lehrreiche Werk von Thaller, Faillits cu droit comparé (1887);
c*. Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht (1899) ein Werk, das von richtigen Grundgedanken aus
geht, ohne sie aber mit analytischer Schaͤrfe durchzusühren. Von mir erschienen Lehrbuch des Konkurs—
rechts“ (1891). worin ich die richtige Beschlagsrechtstheorie nicht nur entwickelte sondern auch im
Inmngen, und einzelnen, in hiftorischer und vechtoergtechender Grundlegung durchzuführen fuchte Leit
saden des deutschen Konkursrechts (1898) und nunmehr (1803) die zweite, bedeukend vermehrte Auflage
dieses Leitfadens, worin ein Teil des Lehrbuchs mitverarbeitet ist.
Eine Wisfenschaft des Prozeffes hat fich nur in Deutschland entwickelt; Frankreich und Eng—
land stehen noch auf dem Vobrede empirischen Kommentarliteratur. Rur in Fialien zeigt sich seit
geuerer Zeit ein frischer Zug, und man sucht hier im Anschluß an Deutschland eine jahrhunderte⸗
lange Verfäumnis wieder gutzumachen und die ungeheuren Schähe des Prozeßrechts, die sich in
der italienischen Städteentwickkung sinden, zu heben.
Eneytlopädie der Rechtswifsenichast. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. ILI.