1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 553
Der verfassungsmäßige Wirkungskreis des Reichstages erstreckt sich, ohne Abweichung
von den herkömmlichen konstitutionellen Grundsätzen, auf die Mitwirkung bei der Gesetz⸗
gebung und bei der Finanzverwaltung des Reiches. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung
steht dem Reichstage in Konkurrenz mit dem Bundesrate das Recht des Gesetzesvorschlags
die Initiative; R.V. Art. 23) und im Zusammenwirken mit jenem die Feststellung des
Gesetzesinhalts zu (R.V. Art. 5); ferner ist der Vollzug solcher Staatsverträge, welche in
das Gebiet der Reichsgesetzgebung eingreifen, von der Zustimmung des Bundesrates und
der Genehmigung des Reichstages abhängig gemacht (Art. 11 Abs. 8 a. a. O.). Die
— durch die Beschlüsse des verfassungberatenden Reichstages von 1867 gegenüber den Ent—
würfen der nordd. B. V. stark erweiterten und auch auf das heutige Maß gebrachten —
finanzpolitischen Kompetenzen des Reichstags bestehen in dem Recht der Mitwirkung
bei der Feststellung des Reichshaushaltsetats (K.V. Art. 69), bei der Aufnahme von
Anleihen und Garantien für die bezw. zu Lasten der Reichskasse Art. 73) und in dem Rechte
der Kontrolle der Reichsfinanzverwaltung (Art. 72). Durch besondere Verfassungsklauseln
ist dem Reichstage die Mitwirkung bei Beschlüssen über den Bau oder die Konzessionierung
von Eisenbahnen, welche im Reichsinteresse notwendig sind (Art. 41 Abs. 1: „raft eines
Reichsgesetzes“), eingeräumt und ferner das Recht zugesprochen, an ihn gerichtete Petitionen
dem Bundesrate oder dem Reichskanzler zu überweisen. Daß der Reichsstag auch von
sich aus Petitionen, „sdressenn“ an den Bundesrat oder den Kaiser richten darf, er—
gibt sich aus der allgemeinen Stellung des Reichstags im System der R.V. und ist in
der Praxis bisher nicht bezweifelt worden, ebensowenig wie das Recht, die Mitglieder
des Bundesrates und den nach Art. 17 dem Reichstage verantwortlichen Reichskanzler
zu interpellieren.
Der Reichstag ist ein periodisch (nicht permanent) tagendes Kollegium; seine Tätig—
keitss und Arbeitsabschnitte sind die Legislaturperioden, von denen jede in
Sefsionen oder Sitzungsperioden zerfällt. Die Legislaturperiode beginnt jeweils
mit dem vom Kaiser festgefetzten Tage der allgemeinen Wahlen (bestr.; s. Laband,
Staatsr. J 815 Anm. 1); fie endigt durch Zeikablauf, d. h. nach Ablauf von sünf
Jahren (R.V. Art. 24 in der Fassung der Nov. v. 19. März 1888) oder durch Auf—
hösung, welche letztere durch Beschluß des Bundesrates, vorbehaltlich der Zustimmung
des Kaisers (K.V. Art. 24; vgl. Art. 25), erfolgt. Innerhalb der Legislaturperiode
werden die Geschäfte des Reichstags in Sitzungsperioden (Sesfionen) erledigt, deren jede
durch Berufung und Eröffnung des Reichstags seitens des Kaisers (R. V. Art. 12)
begonnen wird (kein Selbstversammlungsrecht). Der Reichsstag muß alljährlich zu einer
ordentlichen Session (Art. 18) und kann außerdem nach Ermessen des Kaisers berufen
werden. Die Sitzungsperiode wird beendigt durch Schließung; eine tatsächliche (nicht
rechtliche) Unterbrechung der Sessionsarbeit kann durch Vertagung bewirkt werden.
Schließung wie Vertagung sind Prärogative des Kaisers (R.V. Art. 12), mit der Maß—
gabe, daß eine Vertagung auf länger als 80 Tage und jede Wiederholung der Ver—
agung innerhalb derselben Session der Zustimmung des Reichstags bedarf (Art. 26).
Das Recht, seine Sitzungsperioden selbst zu schließen oder sich während derselben formell
zu vertagen, steht dem Reichstag nicht zu. Unter den ersten Geschäften jedes Reichstags
(d. h. jeder Sefsion) figuriert die Beschlußfassung über die „Legitimation der Mitglieder
(R.V. Art. 27), d. h. die Vornahme der Wahlprüfungen, sowie die Wahl des Präsi—
denten, der Vizepräsidenten und Schriftführer (R.V. J. cit.)
Die Geschaftsformen des Reichstags sind nur zum geringsten Teile durch die R.V.
nur zwei Bestimmungen: Art. 22 Abs. 1, ffentlichkeit der Verhandlungen, und Art. 28,
Beschlußfähigkeit), im übrigen durch die Geschäftsordnung geregelt, welche der
Reichstag auf Grund des Art. 27 0 4.0. sich selbst gegeben hat (geltende, von Session
zu Session stillschweigend übernommene Fassung vom 10. Februar 1876, abgedruckt
neuestens bei Triepel, Quellensamml. z. D. Reichsstaatsr. S. 188 ff.).
J Über die Rechtsverhältnisse der einzelnen Reichstagsmitglieder (Abgeordneten) trifft
die R.V. folgende Bestimmungen: die Reichstagsmitglieder sind in Ausuͤbung ihres Be—
rufes unabhangig von ihren Wahlern (Art. 29); sie haben diesen Beruf unentgeltlich