Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 555 
konnte es bei der ursprünglich beabsichtigten Abhängigkeit von einer preußischen Ministerial— 
instanz nicht verbleiben. Schon 1867 wurde dies allerseits eingesehen, und es ist seitdem ein 
unumstrittener, wenngleich in den Kreis der Verfassungs recht s säte niemals aufgenommener 
Fundamentalsatz der. deutschen Verfassungspolitik geblieben, daß der eine, welcher die 
kaiserliche Politik vor Bundesrat und Reichstag verantwortlich zu vertreten hat, mit dem 
andern, welchem die Leitung der Beziehungen Preußens zum Reiche, insbesondere also 
die Instruierung der preußischen Bundesratsstimmen, ressortmäßig obliegt, stets eine und 
dieselbe Person sein muß. Der Minister des Kaisers kann der preußischen Staatsregierung 
nicht subordiniert sein, sondern muß selbst ihr angehören; wer im Reiche Minister, und zwar 
oberster, leitender Minister, ist, kann in Preußen nicht bloß Referent, „Unterstaatssekretär 
ür deutsche Angelegenheiten“ (Bismarcc in der angef. Reichstagsrede) bleiben, sondern 
muß Minister dieser Angelegenheiten sein. Nach dem oben S. 541 Anm. angegebenen, 
auch für Preußen geltenden Grundsatz gehört nun aber die Wahrnehmung der Beziehungen 
zum Reiche zum Geschäftskreis des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten (nicht des 
Präsidenten des Staatsministeriums, wie zuweilen irrtümlich angenommen wird: der 
„Ministerpräsident“ hat nach der Organisation des preußischen Staatsministeriums ledig— 
lich formelle, geschäftsleitende Prärogativen ohne staatsrechtlichen Einfluß auf die Tätigkeit 
der einzelnen Ressortministerien). Der Minister des Auswärtigen ist der Ressortminister 
für die Reichsangelegenheiten, er hat den amilichen Auftrag, die deutsche Politik Preußens 
zu führen, vor allem also die preußischen Bundesratsinstruktionen entweder selbst zu er— 
teilen oder, falls sie vom Könige unmittelbar ausgehen, verantwortlich gegenzuzeichnen. 
Der oben bezeichnete Fundamentalsatz spitzt sich michin zu der Forderung zu, die Amter 
des Reichskanzlers und des preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten stetig 
personell zu unieren, während die Übertragung auch noch des preußischen Minister— 
präsidiums an den Reichskanzler zwar ebenfalls wünschenswert, wenngleich nicht so sehr 
durch geschäftliche und politische Bedürfnisse geboten erscheint als jene Union mit dem 
Ressort des Auswärtigen, denn nur die letztere gewährleistet (bei der bestehenden 
Organisation des preußischen Staatsministeriums, welche auf dem Gedanken der Allein— 
jerrschaft jedes Ministers in seinem Ressort beruht und dem Ministerpräsidenten keinerlei 
naterielle Prärogativen einräumt!) dasjenige, worauf es hier ankommt: selbständige 
Disposition des verantwortlichen Leiters der kaiserlichen Regierung über die Stimme und 
den Einfluß Preußens im Bundesrate. Die Praxis hat diesen Anforderungen Rechnung 
getragen, indem die Vereinigung des Reichskanzleramtes mit dem preußischen Ministerium 
des Auswärtigen bisher niemals, diejenige mit dem Ministerpräsidium aber auch nur 
zweimal vorübergehend (1878 und 1894) unterbrochen wurde und die Position des 
Reichskanzlers innerhalb des preußischen Staatsministeriums in neuerer Zeit ferner durch 
die ständige Praxis verstärkt wird, einige seiner Ressortstellvertreter (s. u.), insbesondere 
die Staatssekretäre des Auswärtigen Amts, des Reichsamts des Innern, des Reichs⸗ 
mnarineamts, zu Mitgliedern des Staatsministeriums zu ernennen mit dem ÄAuftrage, dort 
—— Reichspolitik zu vertreten“ (Bismarck, Rede im Reichstage 10. März 
77). 
J Über die Stellvertretung des Reichskanzlers im Vorsitz des Bundesrates s. oben 
. 5343. 
2. Außerhalb des Bundesrates erscheint der Reichskanzler in der Stellung eines 
kaiserlichen Ministers: Art. 17 R.V. (Amendement Bennigsen; s. oben S. 546). 
Hierin liegt: der Reichskanzler ist Reichsbeamter; er wird vom Kaiser ernannt und 
ntlassen; sein Verhältnis zum Kaiser ist zunächst das dienstliche Unterordnungsverhältnis 
des nicht-richterlichen, politischen Beamten. Er ist ferner Minister. Damit ist gesagt: 
enes Unterordnungsverhältnis zu dem kaiserlichen Dienstherrn zeigt die besondere und 
igentümliche Gestaltung, welche sich aus dem Wesen der Ministerverantwortlichkeit (unten 
S. 570 ff.) ergibt. Es ist auf der einen Seite eine Stellung ad nutum: „der Reichs— 
p. Roenne-Zorn, Staatsr. der preuß. Monarchie J 248 ff. Vgl. insbes. die dort (S. 255) 
angeführte Rede Bismarcks iin preuß H. der Abg. 18073
	        
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