1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 591
der Wille des Vorgesetzten rechtlich stärker ist als der des Untergebenen. Die hier ein—
ichlagende, vielerörterte Frage nach den Grenzen der dienstlichen Gehorsamspflicht darf
nicht mit der einfachen Behauptung des Parierenmüssens ut cadaver, noch weniger aber
im Sinne eines unbedingien Prüfungsrechts des Untergebenen gegenüber Befehlen des
Vorgesetzten beantwortet werden. Als Grundsatz ist festzustellen, daß über die Gesetz—
mäßigkeit einer amtlichen Handlung derjenige, welcher sie zu befehlen hatte und befohlen
hat, nicht aber die Meinung des zur Ausführung kommandierten Untergebenen ent—
cheidet, daß mithin nicht letzteren, sondern allein den Vorgesetzten die volle Verantwortung
für die Gesetzmäßigkeit trifft . Der Untergebene hat hiernach, wenn er von Pflichtverletzung
und Verantwortlichkeit frei bleiben will, in der Regel allerdings einfach und pünktlich
zu gehorchen. Prüfen darf und muß er jedoch: 1. ob ihm an Dienstbefehl in casu
überhaupt mit verbindlicher Kraft erteilt werden durfte. Soweit das Gesetz den Beamten
in Bezug auf gewisse Entschließungen selbständig und unabhängig stellt, hat er
seiner Meinung und nicht der des Vorgesetzten zu folgen: dem Richter kann niemand
»efehlen, wie er zu urteilen hat, die Prüfungskommission entscheidet unter voller eigener
Verantwortlichkeit über das Ergebnis des Eramens, der Vollstreckungsbeamte hat selbst
ju untersuchen und sich nicht vom Vorgesetzten sagen zu lassen, ob die formellen Merkmale
eines vollstreckbaren Schuldtitels vorliegen oder nicht; 2. ob ein Dien st befehl erteilt wurde.
Was der Vorgesetzte als Privatmann sagt oder verlangt, ist kein Dienstbefehl, Erfüllung
»on Privatwünschen des Vorgesetzten nicht Dienstsache; 8. ob der Befehl von dem dazu
Legitimierten, von dem Dienstvorgesetzten ausgeht. Der Beamte ist verantwortlich dafür,
zu wissen, wer sein Vorgesetzter ist; 4. ob der Befehl die gesetzlich vorgeschriebene Form
3. B. Schriftform) aufweist; 5. ob die durch den Befehl angesonnene Handlung nicht
einem Strafgesetz (oder auch nur einem einfachen Verbotsgesetz ohne Strafsanktion)
uwiderläuft; denn — „eine Handlung, durch welche der Dienstpflichtige sich strafbar
nachte, kann nie in seiner Dienstpflicht liegen“ (O. Mayer, Verwaltungsr. II, 237). —
2. Eine zweite Hauptpflicht des Beamten ist die „durch sein Verhalten in und
außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen“ (R.B. G.
Z10, ähnlich die Landesgesehte).
Die möglichen Rechtsfolgen der Pfichtverletzung sind diese: a) Anhaltung
des säumigen Beamten zur Pflichterfüllung im Wege des Verwaltungszwangs
der administrativen Erxekution; vgl. G. Meher, 8 148). b) Zivilrechtliche Haft—
barkeit. Die Ersatzpflicht des Beamten ist durch das B.G. B. 8 839, die Frage der
drimären oder subsidiären Haftung des Staates für Pflichtwidrigkeiten seiner Beamten
für den Spezialfall des Grundbuchwesens durch 8 12 der R.Grundb.Ord., im übrigen
urch die Landesgesetze (s. den hierauf bezügl. Vorbehalt im Einf.G. z. B.G. B. Art. 77)
geregelt. e) Kriminelle Bestrafung tritt ein, sofern die Pflichtverletzung den Tat—
estand eines „Verbrechens oder Vergehens im Amte“ (88 331 359 Str. G. B.) in sich
chließt. — Über den Eintritt der Rechtsfolgen zu b und é entscheiden die ordentlichen
Zivil⸗ und Strafgerichte im gewöhnlichen Streitverfahren, jedoch unter reichsgesetzlichem
Einf.“G. zum G. V. G. 8 11) Vorbehalt der landesrechtlichen Bestimmungen, welche bei
Prozessen gegen Beamte die Feststellung, ob der Be⸗ bezw. Angeklagte sich einer Über—
chreitung der Amtsbefugnisse schuldig gemacht habe, dem Prozeßgericht entziehen und dem
obersten Verwaltungsgerichtshof (oder dem Reichsgericht) übertragen. Endlich: d) Dis—
ziplinarische Bestrafung, wenn die Pflichtverletzung außer und abgesehen von
hrer zivils und strafrechtlichen Bewertung als „Dienstvergehen“ erscheint. Ein Dienst—
»ergehen ist eine Handlung, welche durch die Beamtengesetze mit Disziplinarstrafe
(„Ordnungsstrafen“ Warnung, Verweis, Geldbuße, bei Unlerbeamten auch wohl Arrest
und „Entfernung aus demt Amte“: Strafversetzung, Dienstentlassung) bedroht ist.
Und zwar ist, nach dem positiven Stande der deutschen Gesetzgebung im Reich und Land
ede Pflichtverletzung allemal auch ein Dienstvergehen; die Gesetze — vgl. 8 72 R.B.G.
Die besondere Gestaltung der Ministe rverantwortlichkeit scheidet hier aus, vgl. darüber oben
S. 571 (einzelstaatliche Minifler 303 Reachstangten