1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 607
wenden. Sie darf Vorschriften enthalten, welche den Gesetzestert im einzelnen ausführen,
a, selbst ergänzen. Dabei ist freilich die in dem Gedankeu des Gesetzesvollzuges liegende
Richtschnur streng innezuhalten: die Ausführungsverordnung soll den Zwed des Gesetzes
herbeiführen helfen, nicht aber hemmen, auch nicht ihn erweitern. Sie soll wollen, was
das veranlassende Gesetz will: alles, aber nicht mehr.
II. 8 41. Die Justiza.
1. Begriff. — Das Verhältnis der Begriffe „Justiz“ und „Rechtspflege“
ist der Unterscheidung zwischen formeller und materieller ——
znalog. Der Begriff der Rechtspflege ist ein materieller; er entspricht dem der Gesetz—
gebung im mat. S., der Rechtssetzung. Diese hat es zu tun mit der Schaffung und
Fortbildung der Rechtsordnung, jene, wie der Name sagt, mit deren „Pflege“.
Rechtspflege ist die auf die Erhaltung der Rechtsordnung gerichtete Tätigkeit; ihr
Beruf ist es, unklares Recht zu klären, bedrohtes zu schirmen, verletztes wiederherzustellen
und zu sühnen, überall ohne begriffliche Einschränkung auf den Rahmen des Schutzes
ubjzektiver Rechte: auch wo solche nicht in Frage koͤmmen, wo es sich lediglich um
die Wahrung objektiven Rechts, den Schutz der Rechtsordnung als solcher handelt,
kann die Rechtspflege rein „dans l'intérôt de la loi“ tätig werden (man denke an die
Jurisdiktion in Verfassungsstreitigkeiten, Entscheidung von Kompetenzkonflikten, an die
Funktionen der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren). Demgegenüber ist
Justiz“ eine formelle Kategorie: Zustandigkeit und Wirkungskreis desjenigen
Organismus, dem die Rechtspflege vornehmlich und spezifisch, wenngleich nicht ausschließlich
übertragen ist: der ordentlichen Gerichte. Wie bei dem Verhaͤltnis der analogen
Begriffe auf dem Gebiete der Gefetzgebung, so entsteht auch hier, wenn man den materieuen
und den formellen Begriff, wenn' man „Rechtspflege“ und „Justiz“ in Beziehung setzt,
das Bild zweier sich schneidenden Kreise (oben S. 596); es gibt nicht nur Akte, welche
eiden Kreisen angehören, materiell Rechtspflege, formell Justiz sind, sondern auch solche,
die inhaltlich Rechtspflege darstellen, aber nicht im Justiz(ordentlichen Rechts⸗)wege ergehen
3. B. Entscheidungen des Bundesrats bezw. der Reichslegislative auf Grund von
R.V. Art. 76), und schließlich Justizakte, welche materiell etwas anderes enthalten
als Außerungen der Rechtspflege (z. B. Justizverwaltungsakte).
Die Justiz teilt mit der dritten staatlichen Grundfunktion, der Verwaltung,
in gemeinsamer Unterscheidung von der ersten, der Gesetzgebung, die Eigenschaft der recht
lichen Gebundenheit (s. oben S. 1735), und es gilt das hieraus sich ergebende
Merkmal der Unterordnung unter die gesetzgebende Gewalt für die Justiz sogar in noch
höherem Grade als für die Verwaltung, sofern die Verwirklichung des rechtssetzenden
Willens im Einzelfalle, die Findung des Rechts, der einzige Zweck der Justiz ist, waͤhrend
für die Verwaltung das Gesetz nicht so sehr Zweck als Schranke bedeutet, eine Schranke,
innerhalb deren die verwaltenden Staatsorgane in oft weit bemessenem Spielraume dem
Gemeinwohl zweckmäßig dienen, Nutzen schaffen, Schaden hindern sollen. Die Justiz ist
also, und sie besonders, der Gesetzgebung nicht neben⸗, sondern untergeordnet. Die
Struktur der Gewaltenteilung, wie sie in Deutschland durchgeführt ist, beruht nicht auf
dem Gedanken der Gleichberechtigung und Ebenbuͤrtigkeit der richterlichen mit der gesetz⸗
gebenden Gewalt, derart, daß beide einer höheren, der verfafsunggebenden, von
besonderen Organen auszuübenden Gewalt gleicherweise untergeordnet sind (so nach dem
Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika). Die Verfassung ist bei uns weder
im Reich noch in den Einzelstaaten eine Instanz, welche über dem Gesetzgeber so hoch steht
i htli i i besten und voll⸗
Die staatsrechtlichen Grundlagen der deutschen Justizverfassung sind am
ständigsten deeen ed III 88 83-94. Vgl. außerdem: v. Gerb ndb
; Haenel, Sianisr. j 711ff.; G. 88 170 ff.; Otto Mayer, rrdeusee
über preußisches Recht insbes. Stoelzel, Brandenburg⸗Preußens dn een r echts⸗
derfassung; Loening, Gerichte und —S—— in Br.⸗Preußen (Verwaltungsarchid,
Bd. II und IIIs.