Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

312 IV. Effentliches Recht. 
Antwort hierauf ergibt sich bereits aus den oben, 811 (S. 517 ff.) entwickelten allgemeinen 
Kompetenzgrundsätzen. Es wurde dort gezeigt, wie die Reichsgewalt durch die R.V. 
grundfätzlich als eine nur regulierend (durch Gesetz und Verordnung) und kontrollierend 
beaufsichtigend) tätige Staatsgewalt angelegt ist, und daß demnach eine durch das Reich 
jelbst gehandhabte Vollzugstätigkeit, sei es administrativer, sei es richterlicher Art im 
System des deutschen Staatsrechts formell AUsnahme, die Verwaltung als Einzel— 
st aat s verwaltung Regel ist. 
Jene Ausnahmeerscheinung bezeichnet man nach dem R.G. betr. die Stellvertr. 
des Reichskanzlers v. 17. März 1878, 8 2 als eigene und unmirttelbare Ver— 
waltung des Reichs“. „Eigen“ heißt reichseigen. Unmittelbar“ aber bedeutet Wirk— 
amkeit ohne vermittelnde und unterftützende Tätigkeit der Einzelstaatsgewalten. Solche 
reichseigene und nur durch Reichsämter geführte Verwaltung ist zunächst in gewissem 
Umfange selbstverständlich und besonderer positivrechtlicher Begrundung nicht bedürftig: 
insoweit nämlich, als es sich handelt um die Einrichtung, Erhaltung, Leitung der Reichs— 
organe (z. B. Reichsbehörden, Reichsbeamte), um die Verwaltung des Reichsvermögens, 
um Angelegenheiten, welche ihrer Natur und Beschaffenheit nach über den Machtbereich 
jedes Einzelstaates hinausliegen und sich daher auch der administrativen Tätigkeit der 
Einzelstaatsgewalt entziehen (hierher zu zählen insbes. die gesamte internationale Wirksamkeit 
des Reichs, die Führung seiner auswaͤrtigen Politik Betätigung der Reichshoheit gegen— 
über den Einzelstaaten auf Grund der Art. 19, 76 77 R.V. à. s. w.), endlich um die 
Gebiete und Bereiche der von einzelstaatlicher Konkurrenz absolut befreiten, „konsolidierten“ 
Reichsgewalt (Reichsland, Schutzgebiete). Im weiteren aber besteht eigene und unmittel⸗ 
bare Reichsverwaltung nur für diejenigen einzelnen Amtszweige“ (Stellv.-Ges. a. a. O.), 
welche und soweit sie einer so gearteten Verwaltung durch Bestimmungen der R.V. oder 
durch besondere Reichsgesetze, welchen letzteren dann stets der Charakter materieller Ver— 
fassungsänderungen (vgl. oben S. 518) innewohnt, ausdrücklich überwiesen sind. Ein⸗ 
schlägige Bestimmungen finden sich vor allem in den Abschnitten VII-XI der R. V.; es 
ind hiernach ganz auf das Reich übernommen die Verwaltungszweige der Kriegsmarine, 
der Post und Telegraphie (vorbehaltlich der bayerischen und württembergischen Reservat⸗ 
cechte), des Konsulatswesens, teilweise die des Eisenbahnwesens und des Kriegswesens 
(vgl. über dieses unten 8 45). Auf Spezialgesetze gründen sich die Verwaltungs— 
kompetenzen des Reichs insbesondere in den Angelegenheiten des Münz⸗, Maß- und Ge⸗ 
wichtswesens, des Seewesens (G. betr. die Untersuchung von Seeunfällen v. 27. Juli 
1877, Einsetzung des Reichs-Oberseeamts), des Patentwesens (Reichspatentamt), der 
Arbeiterpersicherung (Reichs-⸗Versicherungsamt). Vgl. über diese Geseke und Materien 
Haenel 188 114, 116, 119, 1230, 1309. 
Außerhalb des so umgrenzten Wirkungskreises der eigenen und unmittelbaren Ver— 
waltung des Reichs kommt das Verwalten überall den Einzelstaaten zu, besteht nur 
Landes⸗, nicht Reichsverwaltung. Diese Gesamtzuständigkeit der Landesverwaltung gliedert 
sich in zwei Sphären: die unter Reichsaufsicht stehende und die unbeaufsichtigte (freie) 
Verwaltung. Von Reichsaufsicht und von jeder anderen Einwirkung des Reichs 
frei bewegt sich die Einzelstaatsverwaltung auf allen Staatstätigkeitsgebieten, welche durch 
Nichterwähnung im Art. 4 R. V. (oben S. 517) nicht zur Reichskompetenz gezogen sind: 
diese Verwaltungszweige (z. B. Unterrichtswefen, Kirchenpolitik, Gemeindeorganisation) 
werden von der Landesstaatsgewalt vollkommen autonom beherrscht; ihr Recht st lediglich 
Landes-, nicht Reichsrecht. Dagegen ist die Verwaltung der im Art. 4 R. V. aufgezählten 
Angelegenheiten zwar grundsätzlich auch Landessache, es kann aber diese Landesverwaltung 
reichsgesetzlich geordnet werden, sie ist in der Regel reichsgesetzlich geordnet und in jedem 
Falle der Beaufsichtigung des Reichs unterstellt (vgl. oben S. 317, 318). Diese Auf— 
sichtsgewalt des Reichs ist hier zu untersuchen: auf ihren Gegenstand unb Umfeng, auf 
ihre Organe, auf ihre Formen und Mittel. 
Gegenstand der Beaufsichtigung ist die einzelstaatliche Verwaltung aller An⸗ 
gelegenheiten, welche Art. 4 R. V. nennt, ohne Unterschied, ob die betreffende Materie 
reichsgesetzlich geregelt ist, oder ob dieses nicht der Fall ist. Das Wort .Bequfsichligung
	        
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