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IV. Effentliches Recht.
gemeinen zu bemerken, daß die Aufsichtsgewalt den Einzelstaat als solchen, als ge—
schlossene Einheit erfaßt und demgemaͤß ihre Willensakte grundsätzlich (sofern durch Reichs—
gesetz nicht ein anderes bestimmt ist) nur gegen die den Staat nach außen verkörpernde
Regierung, nicht aber gegen die unteren Verwaltungsstellen unmittelbar richtet. Im
einzelnen ist über die Muͤtel des Beaufsichtigungsrechts in der R.V. nichts bestimmt;
fest steht jedenfalls, daß Bundesrat, Kaiser und Reichskanzler das Recht haben, von
den Einzelstaatsregierungen über Vorkommnisse, welche zu aufsichtlichem Einschreiten
Anlaß geben können, Auskunft und volle Klarlegung des Sachverhalts zu verlangen.
Als Zwangsmittel zur Durchführung der Beaufsichtigungsakte ist nur die Reichs
exekution noch Art. 19 R.ðV. gegeben. —
Das Recht einzelner Verwaltungszweige.
844. Die auswäürtigen Angelegenheiten.
i. Die Zuständigkeit des Reiches und der Einzelstaaten auf dem Gebiete der aus—
wärtigen Angelegenheiten . Das Deutsche Reich ist ein nicht nur staatsrechtlich, sondern,
was hier einschlägt, auch völkerrechtlich souveräner Staat; er ist nicht sowohl, wie
der Deutsche Bund allenfalls von sich sagen durfte, „in seinen äußeren Verhältnissen eine
in politischer Einheit verbundene Gesamtmacht“ (W.S. A. Art 2; s. oben S. 484),
sondern es ist einfach „Macht“ im Sinne des Völkerrechts, das heißt ein Staat, welchem
die volle und ungeminderte Rechts-, Geschäfts— und Aktionfähigkeit im Verkehr der
Staaten zusteht. Dies ist unbestreitbar und unbestritten. In seiner internationalen
Daseinsberechtigung von Anfang an allseits anerkannt, hat das Reich, wie jedes Blatt
seiner politischen Geschichte lehrt, diese Berechtigung fort uͤnd und fort auch betätigt, hat
durch Taten gezeigt, wie es sich zu allen völkerrechtlich überhaupt denkbaren Handlungen
und Maßregeln, friedlichen und feindlichen, für zuständig hält: es hat das Leben einer
Macht und einer Großmacht gelebt. Und auch die Reichsverfassung redet hier deutlich.
Sie legt dem Reiche nicht nuͤr einzelne auswärtige Hoheitsrechte bei, sondern alle, nimmt
alles für die Reichsgewalt in Anspruch, was der Begriff der völkerrechtlichen Souveränetät
fordert. (Vgl. auch oben S. 514.), Man überzeuge sich, daß nichts fehlt. Dem Reiche
steht das Recht des diplomatischen Verkehrs (ius legationum) im weitesten Sinne zu:
das aktive und passive Gesandtschaftsrecht (Art. 11 R.V.) und ebenmäßig das Recht,
Konsuln nicht nur zu entsenden, sondern auch (in der R.V. Art. 4 Ziff. 7 und 536 nicht
ausdrücklich gesagt, aber in Thebrie und Praxis unbestritten!) zu empfangen. Das Reich
hat ferner das „ius foederum“, das Recht, „Bündnisse und andere Verträge mit fremden
Staaten einzugehen“ (Art. 11), worin inbegriffen die Kompetenz liegt, überhaupt alle
friedlichen voͤlkerrechtlichen Verhandlungen und Negotiationen vorzunehmen, einerlei, ob
sie zum Abschlusse eines internationalen Rechtsgeschaͤfts führen oder nicht. Dem Reiche
gebührt endlich und vor allem das ius pell paecis, das Recht der Waffen (R. V. Art. 11,
63 Abs. 1, 58) und damit, als ein durch dies maius eingeschlossenes minus, die Kom—
petenz zur Anwendung auch der nichtkriegerischen Selbhilfe- und Gewaltmaßregeln des
Völkerrechts (Retorsion, Repressalien, Friedensblockade u. s. w.).
Mit dieser umfassenden Reichskompetenz auf dem Gebiete des Auswärtigen hat
nun aber die Befähigung und Befugnis der Einzelstaaten, als Subjekte des Völferrechts
aufzutreten, nicht durchaus beseitigt werden wollen. Eine solche Beseitigung hat nur
sttattgefunden, foweit die Zuständigkeit des Reichs zur Ausübung der auswärtigen
Hoheitsrechte eine ausschlreßliche ist. Die Ausschließlichkeit kann sich ergeben ent—
weder aus dem Wortlaut der R.V. oder dus ihrem Sinn, oder aus dem Wesen der
Sache, nämlich aus der bundesstaatlichen Unterordnung der Einzelstaaten unter das
Reich und der hierdurch notwendig bedingten internationalen Statusminderung.
dage I531ff.; Laband J 155 ff., III Uff.; Zorn I 410ff.; v. Seydel, Komm.
159 ff. und Bauer. Staater! III 732 ff.