Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  6.

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schäftigung  befinden,  die  nach  Erfüllung  der  sonstigen  Voraussetzungen  als  eine
pensionsfähige  anerkannt  wird.  In  dieser  Beziehung  bieten  für  die  Beurtheilung ­
  eines  gegebenen  Falles  diejenigen  Grundsätze  einen  Anhalt,  welche  für
die'  Berechnung  der  pensionsfähigen  Dienstzeit  eines  Beamten  allgemein  in
sämmtlichen  Staatsverwaltungen  als  maffgebend  erachtet  werden  und  welche
auch  den  Justizbehörden  durch  die  Allgemeine  Verfügung  vom  1-  Mai  1883
(J.M.Bl.  S.  139)  zur  Beachtung  mitgetheilt  worden  sind.
In  erschöpfender  Weise  wird  freilich  die  Frage  damit  nicht  gelöst.  Die
mir  vorliegenden  Berichte  geben  mir  deshalb  Veranlassung,  auf  zwei  Kategorien
von  Gehilfen  resp.  Arbeitern  näher  einzugehen,  die  gerade  in  der  Justizverwaltung ­
  zahlreich  beschäftigt  sind,  nämlich  die  Lohnschreiber  und  die  Gefangen-Arbeitsaufseher.

1.  Tie  bei  den  Justizbehörden  beschäftigten  Kanzleigehilfen  (Lohnschrciber)
sind  als  Justizbeamte  jedenfalls  dann  anzusehen,  wenn  sie  zur  Befriedigung ­
  eines  dauernden  Bedürfnisses  und  mit  der  Aussicht  auf  dauernde
Beschäftigung  angenommen  sind.  Ter  Umstand,  daff  diese  Kanzleigehilfen
  nur  bedingungsweise  eine  Pension  erhalten  können,  ist  nicht
geeignet,  eine  andere  Auffassung  zu  begründen,  da  das  Gesetz  vom
22.  Juni  1889  für  die  Reichsbeamten  und  die  Beamten  der  Bundesstaaten ­
  das  Elfordernist  der  Pensionsberechnung  nicht  aufgestellt  hat.
Diejenigen  Lohnschreibcr  dagegen,  welche  nur  vorübergehend  und
aushilfsweise  bei  den  Justizbehörden  beschäftigt  werden,  können  zu  den
Justizbcamten  im  Sinne  des  Gesekes  vom  22.  Juni  1889  nicht  gerechnet
werden,  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  sie  zu  den  civilversorgungsbcrcchtigteu
  Militärpersonen  gehören.  Denn  wenn  auch  die  Militärdienstzeit
  bei  einer  später  etiva  eintretenden  Pensionirung  zur  Anrechnung
kommt,  so  kann  doch  hierdurch  allein  eine  an  sich  vorübergehende  Beschäftigung ­
  nicht  in  ein  Staatsdienstverhältnist  umgewandelt  werden.
2.  Diejenigen  Aufseher,  welche  speziell  zur  Beaufsichtigung  der  bei  der
Austenarbeit  beschäftigten  Gefangenen  angenommen  sind,  werden  meist
in  einem  privatrcchtlichen  Arbeitsverhältnist  zu  der  Gefängnihverwaltung
stehen  und  besitzen  daher  keine  Beamtcnqualität  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  22.  Juni  1889.  Der  Umstand,  daß  diese  Aufseher  durch  Handschlag
an  Eidesstatt  verpflichtet  oder  mit  dem  Diensteide  belegt  worden  sind,
kann  nicht  dahin  führen,  sie  als  von  der  Altersversicherung  grundsätzlich
befreite  Beamte  anzusehen,  ebensowenig  die  Betrachtung,  daß  sic  den
strafrechtlichen  Schutz  der  Beamten  geniesten.  Für  die  vorliegende  Frage
kommt  wesentlich  in  Betracht,  daß  die  fraglichen  Dienste  im  Allgemeinen
von  den  ständigen  Gefangenaufsehern  wahrzunehmen  sind,  und  daß  die
Annahme  von  sogenannten  Arbeitsaufsehern  nur  als  ein  Rothbehelf
angesehen  iverden  must.  Zu  einer  weiteren  Versorgung  dieser  Arbeitsaufseher
  liegt  für  die  Justizverwaltung  keine  Veranlassung  vor."
Der  Erlast  der  pretlstischen  Minister  des  Innern  und  für  Handel
und  Geiverbe  vom  1.  Juni  1891  bestimmt  Folgendes:
„Rach  §.  4  I.  u.  A.V.G.  unterliegen  Beamte  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten ­
  der  Versicherungspflicht  nicht.  Rach  dem  Wortlaut  und  der  Absicht  des
Gesetzes  kommt  cs  dabei  lediglich  darauf  an,  ob  die  in  Betracht  kommenden
Personen  „Beamte"  des  Reichs  oder  Staates  sind,  und  dies  richtet  sich,  wie
in  der  Begründung  ausgeführt  wird,  „nach  den  für  dieselben  geltenden  dienstpragmatischen
  Vorschriften"  (Anlageband  1  zu  den  Sten.  Ber.  des  Reichstags
1888/89  IV.  S.  64).  Wer  im  Sinne  der  letzteren  „Staatsbeamter"  ist,  ist  es
auch  im  Sinne  des  I.  u.  A.V.G.  Der  Gesichtspunkt,  ob  der  betreffende
Staatsbeamte  Pensionsberechtigung  hat,  ist  nicht  ausschlaggebend;  der  Grund
hierfür  crgiebt  sich  alls  der  Ausführung  der  Motive  (a.  a.  £).),  daß  „Beamte
der  Bundesstaaten  durch  die  für  sie  geltenden  dienstpragmatischen  Vorschriften
            
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