1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 629
nachten der Exekutive positivrechtlich am engsten beschränkt im Reiche. Hier ist näm—
lich die Vornahme von Veräußerungsgeschäften ganz allgemein an die Zustimmung des
Zündesrates uud Reichstags geknüpft (88 10, 11 R. Ges. v. 25. Mai 1873; vgl. unten
863 und Laband iV 43092—494). Weiter reichen die Befugnisse der Regierung
Finanzverwaltung) in den Mittelstaaten, deren Verfassungen (ogl. Bayern Tit. VII 818,
Württemberg 8 107, Sachsen 8 18, Baden 888) die landständische Zustimmung nur für
Zen Verkauf auch wohl die Verpfändung) von Domanen in dem historischen Sinne
dieses Wortes (oben 8 29, J) fordern, befonders aber in Preußen, wo mangels aus⸗
drücklicher, eine Kompetenz des Landtags begründender Bestimmungen die Regierung
privatrechtlich wie konstitutionell (dritten Privatpersonen wie dem Landtage gegenüber)
legitimiert ist, Vermögensveräußerungen aller Art (auch Domänenverkäufe) selbständig
im Verwaltungswege zu bewirken, mit alleiniger Ausnahme der Veräußerung von Staats⸗
eisenbahnen (hier Zustimmung des Landtags auf Grund der die Verstaatlichung der
Privatbahnen verfügenden Spezialgesetze erforderlich). —
Die Inanspruchnahme des Staatskredits erheischt die vorgängige Zustimmung der
Volksvertretung nach den übereinstimmenden Grundfätzen des Reichs- und Landesstaats⸗
cechts nur — dann aber auch unbedingt und üunter vllen Umständen, wenn die Geld—
beschaffung in der Rechts— und wirtschaftlichen Form der Aufnahme einer Anleihe
vorgenommen werden will: R.V. Art 78, preuß. V.uU. Art. 108, bayr. V.U. Tit. VII
ʒ 1TI, 12 württ. V. U. 8 107 u. s. w. — Wie bei den Aufnahmen, so pflegt die Regierung
auch bei der Verwaltung der Anleihe (Ausgabe der Schuldverschreibungen, Führung des
Verzinsungs- und Tilgungsgeschäfts) durch die Beteiligung der Volksvertretung be⸗
schraͤnkt zu sein. In manchen Einzelstaaten ist die Verwaltung der Staatsschulden
(d. h. der Anleiheschulden) sogar dem Landtage bezw. von diesem zu besetzenden Stellen
zrundsätzlich übertragen und die Regierung lediglich mit der Beauffsichtigung dieser Ver—
waltung betraut (so in Württemberg und Sachsen), während in Preußen und Bayern
der Regierung die Verwaltung des Staatsschuldenwesens zusteht unter Aufsicht und
dontrolle von Behörden, deren Mitglieder vom Landtag ernannt werden (verwaltende
Stelle in Preußen ist die Kgl. Hauptverwaltung der Staͤatsschulden, kontrollierende In—
tanz die Staatsschuldenkommission, welche außer dem Präsidenten der Oberrechnungs⸗
ammer aus sechs Mitgliedern besteht, die je zur Hälfte von jedem der beiden Häuser
»es Landtags gewählt werden). Das gleiche System gilt im Reiche (vgl. Reichsschulden—
»xdnung vom 19. März 1900).
. Das Budgetrecht!. — Mit den gleichbedeutenden Worten Budget (über die
prachliche Herkunft dieses Ausdruckes s. d. Art. „Budget“ im Handwörterbuch der Staats⸗
wissenschaften), Staatshaushaltsetat, Hauptfinanzetat, auch kurzweg „Etat“ bezeichnet
nan die vollständige, systematisch geordnete und bilanzierte Übersicht der für eine bevor—
tehende Staatswirtschaftsperiode zu rwartenden Einnahmen und Ausgaben. Also kurz
gesagt: den periodisch aufzunehmenden Voranschlag über Bedarf und Deckung. Der wirt⸗
chaftliche, finanzpolitische Zweck der Einrichtung ist für den Staats haushalt kein
inderer, wie bei jeder anderen öffentlichen oder Privatwirtschaft (die Aufstellung eines
Etats und,. das Wirtschaften nach ihm ist nichts dem Staat haushalt allein Eigen⸗
ümliches, sie kommt vielmehr auch bei anderen öffentlichen Wirtschaften und bei manchen
wroßen Privatwirtschaften vor): es soll Planlosigkeit vermieden, ein Überblick über Aus—
zaben und Einnahmen, über Bedarf und Deckung, soweit vorhersehbar, ermöglicht und im
»oraus für das Gleichgewicht zwischen beiden gesorgt derden. Das Budget ist ein Monolog
der wirtschaftenden Sigatspersönlichkeit, verbunden mit dem Vorsatz, sich nach diesem Anschlag
als nach der Norm für die Wirtschaftsführung in der betreffenden Periode zu richten.
Pas Sta atsrecht geht der Etat vor allem um des Anteils willen an, welcher
Die reichhaltige Literatur über Budgetrecht ist, soweit allgemeinen und reichsrechtlichen In⸗
alts, angeg —B —— erörtert anb i 481,832ff. Partikularrechtliche Dar⸗
tellungen: —— Kommt preuß Bn S. 288 ff.; Schwartz Komm. S. 290ff.; v. Seydel,
eedr de e e, Wolchtenb. Slagtst. Ioge; Gaubb, Württemb.
Sigrd G'altere Das dabische Budgetrecht I. Teil 1901).