Erster Abschnikk: Die Grundlagen.
J. Gesehgebung und Verwaltung.
Je nachdem die Handlungen der Staatsgewalt entweder in Aufstellung abstrakter
Normen oder in Anordnungen bestehen, welche nur für ein konkretes Verhältnis wirksam
werden, ergibt sich die Zweiteilung aller Staatstätigkeit in Gesetzgebung auf der einen,
in Exekutive (Vollziehung, Verwaltung) auf der anderen Seite.
Diese Begriffsbestimmung ist jedoch rein theoretisch und fällt keineswegs völlig zu—
sammen mit dem Unterschiede von gesetzgebender und vollziehender Gewalt. Vielmehr hat
überall in alter und neuer Zeit nach der altlandständischen und nach der modernen Re—
präsentativverfassung, insbesondere auch gerade in dem Lande, welches einst der Theorie
Montesquieus zur historischen Unterlage gedient hat, die gesetzgebende Gewalt gewisse
Funktionen der Exekutive und die Exekutive gewisse Funktionen der Gesetzgebung besessen.
Es gibt demgemäß auf der einen Seite Verwaltungsakte, welche im äußeren Ge—
wande von Gesetzen erscheinen, Gesetze im formellen Sinne, die sich zwar nur auf die
Regelung eines konkreten Verhältnisses beziehen, zu denen aber die Zustimmung der
Volksvertretung erforderlich ist; dahin gehören die englischen private acts, vermöge deren
die parlamentarische Zustimmung zu bloßen Verwaltungsmaßregeln in einem Umfange
erfordert wird, daß das Parlament geradezu als ein Glied des ordentlichen Verwaltungs-
organismus erscheint; oder die nach der preußischen Verfassungsurkunde erforderten Ge—
setze über Veränderungen in den Grenzen des Staatsgebiets, über Erteilung von
Korporationsrechten an Religions- und geistliche Gesellschaften, über Feststellung des
Staatshaushalts, über Aufnahme von Staatsanleihen.
Es gibt aber auf der anderen Seite gesetzgeberische Akte in Gestalt von Ver—
ordnungen der vollziehenden Gewalt. Diese sind entweder provisorische Verordnungen
mit Gesetzeskraft im Gebiete der Gesetzgebung selbst, welche die Zustimmung der anderen
gesetzgeberischen Faktoren antizipieren, oder einfache Verordnungen, bei denen es einer
solchen Zustimmung überhaupt nicht bedarf. Diese letzteren können wieder entweder eine
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Recht zu schaffen, oder den Gesetzen lediglich untergeordnet sein, indem sie nur die Bedeutung
haben, den in den Gesetzen enthaltenen Stoff zur praktischen Anwendung herzurichten,
den gesetzlichen Normen ihre Vollziehung und Ausführung zu sichern. Neben den Ver—
ordnungen im materiellen Sinne gibt es endlich auch solche im formellen Sinne, welche
ihrer Natur nach wirkliche Verwaltungsakte sind und sich von anderen Verwaltunasakten
nur durch die Form der Verkündigung unterscheiden.
Das Gesetzgebungs. und Verordnungsrecht kann auch delegiert werden in bezug
auf die Regelung gewisser lokaler Verhältnisse. Dahin gehoͤrt einerseits das Recht von
Behserden, Polizeistrafrerordnungen zu erlassen, andererseits das Recht von kommunalen
Verbanden zu hatutarischen Fesebungen.