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IV. pffentliches Recht.
II. Die innere Verwaltung.
Gesetzgebung und Verwaltung erstrecken sich auf jedes der fünf großen Gebiete, in
welche die gesamte Staatstätigkeit begrifflich zerfällt auf das der auswärtigen Angelegen⸗
zeiten, des Kriegswesens, der Rechtspflege, der inneren Verwaltung und der Finanzen.
Die Gesetzgebung auf allen diesen Gebieten beruht im letzten Grunde auf einer
Ausgleichung zwischen den Interessen der Individuen und der Gesamtheit. Diese Interessen
bilden zunüchst einen absoluten Gegensatz. Irgend welche staatliche Tätigkeit waͤre über—
haupt nicht möglich, wenn die Unverletzbarkeit der individuellen Lebenssphären ein un—
übersteigliches Hindernis bildete. Jede staatliche Tätigkeit besteht in Eingriffen in die
Handlungsfreiheit und in das Privateigentum. Bei jedem Finanzgesetze, besonders jedem
Zteuergesetze, bei jedem Militärgesetze, bei jedem Zivilgesetzbuche, bei jeder Strafprozeß⸗
ordnung und bei jedem Strafgesetzbuche handelt es sich um das Maß der im vffent—
lichen Interesse notwendigen Beschränkung der Individuen.
Die innere Verwaltung ist die jüngste aller staatlichen Funktionen. Der Staat
in seinen innern Beziehungen war lange Zeit in der Hauptsache Rechtsstaat, in dem
Sinne, daß er sich im wesentlichen darauf beschränkte, jeden bei dem Seinigen zu schützen.
Das Wesen der inneren Verwaltung besteht in der Förderung der einzelnen durch Samm—
ung und Verwendung der staatlichen Gesamtkraft im Interesse sowohl der einzelnen
elbst als auch des Ganzen. Dabei ist eine negative und eine positive Funktion zu
interscheiden. Die negative Funktion bedeutet die Abwehr von Gefahren und Nachteilen.
Dieser Schutz gegen Gefährdungen war die ursprüngliche Aufgabe der Polizei. Erst
ehr allmählich ist man dazu übergegangen, der Polizei eine öffentliche Pflege, d. h. die
Herstellung gemeinnütziger Einrichtungen und Anstalten auf öffentliche Kosten zuzugefellen.
Soweit eine solche im Mittelalter überhaupt bestand, war sie weniger Sache des Staates
als der Kirche, der kirchlichen und weltlichen Stiftungen, der Staͤdte als der Vorbilder
des modernen Staates. Um so energischer hat sich der Staat seit dem Dreißigjährigen
Kriege der Sache angenommen; man spricht mit Recht vom Wohlfahrtsstaat des 17. und
18. Jahrhunderts. Auch diese positive Tätigkeit der inneren Verwaltung ist dann als
Polizei bezeichnet, insbesondere im Allgemeinen Landrecht, so daß die Behörden der inneren
Verwaltung Polizeibehörden, die Wissenschaft der inneren Verwaltung Polizeiwissenschaft
zenannt wurde, indem man die beiden Richtungen als Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei
unterschied. Der Umfang dieser inneren Verwaltung ist gleichsam der Reflet des Staats—
hegriffs, da ein Bewußtsein über das, was Aufgabe und Ziel der inneren Verwaltung
ein soll, ohne ein Bewußtsein über Wesen und Zweck des Staates nicht möglich ist.
Die Idee des Staates ist das Gewissen der Verwaltung. Eine theoretische Bestimmung
»es Staatszwecks kann sich immer nur in sehr allgemeinen Vorstellungen bewegen, die
Brenzen für das staatliche Eingreifen nur andemen. Die praktische Bestimmung
der Staatszwecke im wirklichen Leben beruht nur zum geringsten Teile auf rationeller
überlegung, ist vielmehr in der Hauptsache das unmittelbare Produkt des Volksgeistes
auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung; es findet seinen Ausdruck in der Ge—
etzgebung, die den Niederschlag der Vorstellungen eines Volkes vom Staatszweck bildet.
Darum hat es an Schwankungen und Kämpfen nicht gefehlt. Gegen den sog.
Polizeistaat machte sich am Ende des 18. Jahrhunderts eine idealistische Reaktion im
Interesse der freien Einzelpersönlichkeit geltend, die in der damaligen Rechtsphilosophie, im
Kantischen Naturrecht, ganz besonders in dem Versuche Wilhelm von Humboldts,
die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen, ihren Ausdruck fand; eine Richtung,
die gerade deshalb, weil fie auf idealistischer Grundlage ruhte, im Leben höchst inkonsequent
verfuhr, sobald es sich um höhere Bildungsinteressen handelte; hat doch Wilhelm von
Humboldt als Leiler des öffentlichen Unterrichtswesens in geldarmer Zeit nicht nur
die Universität Berlin gegründet, sondern auch in demselben Jahre die Ernennung Zelters
Zum Aufseher der öffentlichen Musik beantragt, damit die Kirchenmusik, die städtische
Musik und der Musikunterricht in den Schulen allmählich auf eine höhere Stufe er—