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IV. ffentliches Recht.
ob leistungsfähige Verbände, namentlich der höheren Stufen, vorhanden sind, und ob bei
der Organisation eine Verhältnismäßigkeit von Recht und Leistung zum Ausdruck
zekommen ist, die Voraussetzung jeder wirksamen kommunalen Akuien.
Diese Abgrenzung hat deshalb im Laufe der Geschichte auf und ab geschwankt, in—
dem bald der Staat gegenüber der Gemeinde zurücktrat, bald die Gemeinde gegenüber
dem Staate. Wie zeitweise der Staat an die Stelle der Kommune getreten ist, so hat
auch wieder die Kommune sich als Staat geriert; beides nicht bloß in Frankreich. Die⸗
elben Schwankungen wie in der Wirklichkeit zeigen sich auch in der Doktrin; haufig in
hewußter Opposition gegen den bestehenden Zustand. Gegenüber der Unterschätzung des
Gemeindewesens in der Praxis des 18. Jahrhunderts sollte nach der Doktrin die Gemeinde
der Staat im kleinen sein, der Mikrokosmus des Staates, der Lokalstaat, der Staat
aber eine bloße Konföderation der Gemeinden, sollte die Gemeinde älter sein als der
Staat, was logisch unmöglich, historisch falsch ist, bis man schließlich zur Konstruktion
ꝛines ponvoir muniecipal neben den drei anderen Gewalten gelangte. Es gehört zu den
größten Verdiensten von Gneist, in diese Konfusion wieder Ordnung gebracht zu haben.
Nach heutigen Begriffen herrscht der Staat auf dem Gebiete der Gesetzgebung absolut,
da alle kommunalen Staluten niemals der Ausfluß einer wirklichen Autonomie sind. Ebenso
absolut herrscht die Staatsverwaltung auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten und
des Heerwesens, da eine dezentralisierte Diplomatie, eine dezentralisierte Armee oder Marine
ur ein anderer Ausdruck für die Tatsache der Auflösung des Staates sein würde, ebenso
ibsolut aber heutzutage in der Justiz, die mit prinzipieller Beseitigung aller Gerichtsbar—
leit der Mediatisierten, der Rittergutsbesitzer, der Städle uug sonstiger Korporationen
iediglich im Namen des Königs durch von ihm eingesetzte Gerichte administriert wird.
Dagegen sind die Gemeinden auf allen ihren Stufen, namentlich aber die Einzel⸗
zemeinden, zunächst Hilfsorgane des Staates zur Ausführung des Staatswillens, staatliche
Verwaltungsbezirke, Glieder der administrativen Hierarchie, Träger der Staatsgewalt
innerhalb ihrer Bezirke. Denn in jedem geschlossenen Mittelpunkte der Bevölkerung bedarf
der Staat eines Organs, so daß er sich ein solches selbst schaffen müßte, wenn er nicht das
vorhandene kommunale Organ dazu benutzen wollte. Die Organe der Kommune sind
also auch Organe des Staates, bestimmt zur Besorgung allgemeiner Landesangelegen⸗
heiten, zur Ausführung der Gesetze und Verordnungen, den Requisitionen der Staats—
behörden unterworfen; nur insofern sind die kommudalen Organe Obrigkeiten, und nur
insofern verfügen fie über staatliche Zwangsmittel. Demgemäß haben kommunale Organe
bei Reichss und Landtagswahlen, beim Ersatzgeschäft, bei Veranlagung und Erhebung
der direkten Steuern, bei Auswahl der Geschworenen und Schöffen mitzuwirken. In
diesem übertragenen Wirkungskreise handeln sie lediglich im Auftrage des Staates nach
dessen Vorschriften, ohne jede Selbständigkeit. Von dem Versuche, den die hannoversche
Besetzgebung gemacht hat, in diefem übertragenen Wirkungskreise die Gemeindeinteressen
iber die Staatsinteressen zu stellen und eine Obstruktion der Gemeinden förmlich zu
regulieren, ist man bald genug zurückgekommen!.
Auch auf dem Gebiete der inneren Verwaltung haben die Gemeinden zunächst dem
Staate Hilfsdienste zu leisten, und zwar gerade hier in sehr erheblichem Umfange: bei
der Beurkundung des Zivilstandes, beim Eichungswesen, beim Gewerbewesen, bei der
Krankenversicherung, beim Schulwesen, ganz besonders bei der Ortspolizei, die nach
oositivem preußischen Staatsrecht eine slaatliche Funktion ist, die aber vielfach im
Auftrage und nach dem Willen des Staates von kommunalen Organen gehandhabt
wird. Selbst was die Herstellung gemeinnütziger Einrichtungen betrifft, sind die Ge⸗
meinden dem Staate gegenüber zum Teil uͤnfrei, denn manche sind ihnen gesetzlich
überwiesen, wie das Armenwesen, das Elementarschulwesen, und insoweit sind sie zur
Erfüllung dieser Funktionen verpflichtet, eventuell durch Zwangsetatisierung dazu an—
zuhalten: man geht darin zum Teil sehr weit wie 3. B. die Gemeinden gesetzlich
Hannoversches Staatsdienergesetz vom 8. Mai 1882 8 45. Meine Hannoverfche Verfafsunas—
und Verneateerrchee Stagtsdiemergefet 8 H sch