Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

X

IV. ffentliches Recht.

Spirituosen, sondern auch Analphabeten auf den Kreistagen erschienen. Dazu kam, daß
infolge der Beseitigung der patrimonialen Gerichtsbarkeit im Jahre 1849 die Justitiarien
in Wegfall kamen, die auch bei der Ausubung der Polizeigewalt hilfreiche Hand geleistet
and eine gesetzmäßige Ausübung mehr oder weniger gewährleistet hatten. Die theoreti—
ierende Richtung der Zeit und namentlich der Einfluß, welchen damals die Anschauungen
der Rheinprovinz auf das gesamte Staatsleben ausübten, brachten es mit sich, daß
man sich nicht auf die Befriedigung dieser praktischen Bedürfnisse beschränkte, daß man
vielmehr weit darüber hinaus eine allgemeine Neuordnung des gesamten Kommungalwesens
 herbeizuführen bestrebt war, wobei die Städteordnungen von 1808 und 1831, die
allerdings in mancher Hinsicht den veränderten Zuständen nicht mehr entsprachen, leichten
Sinnes preisgegeben wurden. In der Nationalversammlung wurden sofort zahlreiche
Anträge gestellt. So ungeduldig war man, daß ein Landpfarrer aus der Provinz
Sachsen am 18. Juli 1848 beantragte, die hohe Versammlung wolle den Präsidenten
beauftragen, solange noch kein derartiger Gesetzentwurf übergeben sei, jede Plenarsitzung
mit der solennen Formel zu schließen: „Wir aber sind der Meinung, das Ministerium
müsse die Vorlage eines neuen Kommunalgesetzes auf das eifrigste betreiben.“ Am
15. August 1848 legte das Ministerium Auerswald-Hansemann den Entwurf einer
Bemeindeordnung vor, der nicht an die Kommission für das Kommunalwesen, sondern an
»ie sämtlichen Abteilungen ging, von denen er an die Zentralabteilung hätte gelangen
nüssen; es ist aber von ihm niemals wieder die Rede gewesen; er behandelte nur die
Verhältnisse der Einzelgemeinden, diese aber gleichmäßig für Stadt und Land, gemeinsam
ür den ganzen Staat; er war wesentlich nach belgischem Muster gearbeitet; ed war die
Bemeindeordnung vom 11. März 1850 in nuce, jeder Titel zerfaͤllt in genau dieselben
echs Abschnitte, wie später die Gemeindeordnung selbst.
In dem Regierungsentwurfe zur Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1848 hatte es
an einem auf die Kommunalverhältnisse bezüglichen Artikel gefehlt. Die Naional-»ersammlung
 gab jedoch ihrer Tendenz, die Verfassungsurkunde noch mehr, als es im
Regierungsentwurf bereits geschehen war, in belgischer Weise zu gestalten, auch in dieser
Beziehung Raum. Sie stellte einen dem Art. 102 der belgischen Verfassung entfprechenden
Artikel auf, der sodann in den Art. 104 der oktroyierten Verfassung und in den
Art. 105 der revidierten Verfassung übergegangen ist. Die Postulate waren entweder
elbstverständlich oder enthielten bisher gühtiges Recht, oder waren so unbestimmter Art,
daß sie alle zweifelhaften Fragen der künftigen Gesetzgebung anheimstellten, und nicht
einmal eine Gewähr gegen eine rückwärtige Entwicklung darboten. Man wiederholte
n dieser Beziehung den Vorgang des hannoverschen Staatsgrundgesetzes von 1838.
Jedenfalls forderte die Verfassungsurkunde nur, daß gewisse Bestimmungen modifiziert
vürden; zu einer allgemeinen Neuregelung forderte sie nicht auf.
Eine solche ist jedoch erfolgt durch die beiden umfassenden Gesetze vom 11. März
1850. Zunächst durch die damals erlassene Gemeindeordnung. Im Anschluß an den
Regierungsentwurf vom 15. August 1848 bezog sie sich gleichmaͤßig auf den ganzen
Staat und gleichmäßig auf Stadt und Land. Jedoch letzteres nur scheinbar. Der Vor⸗
vurf einer oͤden Gleichmacherei, der ziemlich regelmäßig dieser Gemeindeordnung gemacht
ju werden pflegt, ist unbegründet. Nachdem nämlich in einem kurzen Titel Idie all⸗
gemeinen Bestimmungen zusammengefaßt sind, werden im Titel 11 die Verhältnisse der
Gemeinden über 1500 Seelen, im Titel vie der Gemeinden unter 1500 Seelen ge⸗
ardnet; in so abweichender Weise, daß man den Titel II eine Städteordnung, den
Titel III eine Landgemeindeordnung nennen könnte. Der natürliche Unterschied war
etwa getroffen; es gab damals wenig Dörfer über 1500 uünd wenig Städte unter
1500; für die etwaä 200 kleineren Städte wäre die vereinfachte Organisation eine
Wohltat gewesen. Man könnte also nur tadeln, daß die Dinge nicht beim rechten Namen
genannt wurden, daß statt natürlicher Unterschiede arithmetische zugrunde gelegt wurden;
aber immerhin hatte Berlin nicht dieselbe Verfassung wie ein litauisches Dorf. Es
Jatte also das rheinische Prinzip auf diesem Punkte nicht gesiegt, vielmehr machte nun
auch dort der Unterschied wischen großen und lemnen Gemeinden sich geltend. — Das
            
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