Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. öffentliches Recht.

Lharakter in dem Erfordernisse ritterschaftlichen oder notabelen Grundbesitzes, in dem
Verzicht auf den Nachweis der für andere Beamtenstellungen gleicher Bedeutung not—⸗
wendigen wissenschaftlichen Qualifikation und in den Besoldungsverhältnissen. In der
Tat sind diese angefessenen Landräte, deren Zahl noch unmittelbar vor Erlaß der neuen
dreisordnung in Braudenburg und Pommern 78, in Westfalen 61, in Sachsen 60, in
Schlesien 42, dagegen in Preußen allerdings nur 27, in der Rheinprovinz 19,. in Posen
159/0 betrug, vorzugsweise geeignet, nach oben Unabhängigkeit und nach unten Autorität
zeltend zu machen; während den Anforderungen an eine höhere Qualifikation insofern
tatsächlich genügt war, als von 321 vandräten, die seit den i. Januar 1868 angestellt
varen, 213 die Qualifikation für den höheren Verwaltungsdiensi, 25 für den höheren
Justizdienst besaßen, während nur 82 vloß Referendarien, und 51 ohne jede Quali⸗
ikation waren.

Als Zwischenstufen zwischen den Kreisen und Provinzen wurden damals auch die
Kommunalverbände im engeren Sinne, in Brandenburg die der Kurmark, der Neumark,
ind der Niederlausitz, in Pommern die von Altpommern und von Neuvorpommern, in Sachsen
»er der Altmark, in Schlesien der Oberlausitz, gewissermaßen Denkmäler der allmählichen
Entstehung des Staats, neu eingerichtet. Diese Verbände hatten zwar mit der Slacks
verwaltung sehr wenig, mit der Kommunalverwaltung aber sehr viel zu tun, indem in
der Regel jeder derselben einen eigenen Landarmenverband bildete, seine besonderen Irren-,
Taubstummen-, Blinden-, Heil- und Pflegeinstitute, seine eigenen Hilfskassen, gemeinsame
Fonds und Schulden besaß, so daß dadurch namentlich in Brandenburg und Pommern
der kommunale Wirkungskreis der Provinz fast absorbiert wurde. Die Organisation fiel
m ganzen mit der der Provinzialftände zusammen, so daß insbesondere in Pommern
die Provinzial-Landstandschaft mit der Kommunal-⸗Landstandschaft identisch war, und die Ab—
zeordneten der beiden Kommunallandtage zugleich den Provinziallandtag bildeten; indessen
näherte sich die Verfassung der beiden lausitzischen Verbändein noch höherem Maße dem
altlandständischen Typus, während der altmärkische Kommunallandtag mehr nach dem
Vorbilde der älteren Kreistage eingerichtet war. Als Organe der laufenden Verwaltung
erschienen die altpommersche Landstube, die neuvorpommerschen Landkastenbevollmächtigten,
der neuvorpommersche Landsyndikus1.

Neben die Städteordnung von 1808 trat die nach langen Beratungen des Staats⸗
'ats und der Provinziallandtage zu stande gekommene revidierte Städteordnung vom
17. März 1831 in der Weise daß jene in ihren ursprünglichen Gebieten (Oft- und
Westpreußen, Pommern, Brandenburg, Schlesien) —D—
viedergewonnenen Städte Westpreußens und der Oberlausitz ausgedehnt wurde, während
diese für Sachsen, Westfalen, Posen, sowie für drei klein⸗ märkische Städte auf deren
Antrag in Geltung trat. Die revidierte Städteordnung beschränkte das Bürgerrecht auf
die öffentlich-rechtlichen Wirkungen, so daß es fuͤr Hausbesitz und Gewerbebetrieb nicht
weiter in Betracht kam, hielt aber an de— Beschränkung des eigentlichen politischen
Bürgerrechts auf einen engeren Kreis der Bürgerschaft fest, der sowohl für das aklive
als auch für das passive Wahlrecht durch einen Zensus bestimmt wurde, mit der Anheim⸗
zabe an die einzelnen Städte, eine Einteilung nach Berufsklassen vorzunehmen, wovon aber
airgends Gebrauch gemacht ist. Die Stellung des Magiftrats wurde durch Ausdehnung der
Wahlperiode für samtliche besoldete Mitglieder auf zwölf Jahre, durch Erhöhung der
Pension im Falle der Richtwiederwahl, durch Gestattung der Lebenslaänglichkein, dann
ber dadurch erheblich befestigt, daß dem Magistrate eine maleriell- Mitwirkung bei
kommunalen Beschlußfassungen beigelegt wurde. die ihn gleichsam in die Stellung einer

F Lameigolle, Königkum und Landitände S. 873, 879. 393, 414; v. Lanciaolle,
sechtsquellen S. 169
            
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