Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 683 
Verfahrensarten je nach der Beschaffenheit der zu behandelnden Sache von derselben Be— 
hörde gehandhabt wurden; gewisse für beide Verfahrensarten gleichmäßig geltende Vor— 
schriften, die bisher doppelt vorhanden waren, sind jetzt zusammengefaßt und als all— 
gemeine Vorschriften vorangestellt; das Verwaltungsgerichtsgesetz ist demgemäß nur noch 
in den auf das Oberverwaltungsgericht bezüglichen Organisationsbestimmungen (Tit. IV 
88 17—-304 und Tit. X 8 88) in Geltung. Das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 
1888 besteht aus sieben Titeln mit 159 Paragraphen; der erste Titel behandelt die Grund— 
lagen der Organisation, der zweite die Verwaltungsbehörden in vier Abschnitten (Pro— 
vinzial⸗, Bezirks⸗-, Kreis- und Behörden für den Stadtkreis Berlin), der dritte das Ver— 
fahren in drei Abschnitten (Allgemeine Vorschriften, Verwaltungsstreitverfahren, Beschluß— 
verfahren), der vierte die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen, der fünfte die 
Zwangsbefugnisse, der sechste das Polizeiverordnungsrecht, der siebente die Übergangs— 
und Schlußbestimmungen. — Das an Stelle des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 
1876 getretene Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1888 unterscheidet sich von jenem 
nicht nur durch die Weglassung der bereits in das Organisations- bezw. Landesverwaltungs- 
gesetz übergegangenen Bestandteile, sondern auch dadurch, daß einerseits manche Gegen— 
stände nicht wieder, andere neu aufgenommen sind. Zu jenen gehören: die Feld- und 
Forstpolizei, weil das Felde und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 und auch das 
Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 die Zuständigkeitsfrage zugleich mit den sonstigen 
Bestimmungen geregelt hat; die Aufstellung der Geschworenenlisten mit Rücksicht auf 
88 85 ff. des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877; die sanitäts— und 
veterinärpolizeilichen Einrichtungen, weil ein Bedürfnis zu praktischer Anwendung sich 
nicht herausgestellt hat; die Versicherungsangelegenheiten, weil polizeiliche Verfügungen 
auf diesem Gebiete wie andere polizeiliche Verfüugungen behandelt werden sollen. Zu 
diesen gehören die Angelegenheiten der Provinzen, Kreise und Amtsverbände, die aller— 
dings auch in den Provinzial- und Kreisordnungen hätten geregelt werden können; die 
Angelegenheiten der Städte, für deren Regelung eine neue Städteordnung bezw. eine 
Novelle in Aussicht genommen war; die Wegepolizei (1881 in der Kreisordnungsnovelle 
provisorisch untergebracht), weil eine neue Wegeordnung noch nicht zu stande gekommen 
ist, die Dismembrations- und Ansiedlungssachen, unter Abänderung einiger Bestimmungen 
der Gesetze vom 25. August 1876 und 4. November 1874, und das Feuerlöschwesen. 
Das Zuständigkeitsgesetz besteht aus 25 Titeln und 165 Paragraphen. 
Um die Gesetze vom 80. Juli und vom 1. August 1888 auch in den zum Geltungs— 
gebiete der östlichen Kreisordnung nicht gehörigen Provinzen zur Einführung und somit 
das Reformwerk zum Abschluß zu bringen, ist in jedem der folgenden Jahre von 1884 
ab der Erlaß einer Kreisordnung und die Einführung der östlichen Provinzialordnung 
(unter Modifikationen) in je einer der betreffenden Provinzen und zwar jedesmal mit 
der Maßgabe erfolgt, daß die neue Kreis- und Provinzialordnung am 1. April, das 
Landesverwaltungs— und Zuständigkeitsgesetz am 1. Juli des nächstfolgenden Jahres in 
Kraft treten solle. Demgemäß sind die Kreisordnungen für Hannover am 6. Mai 
1884, für Hessen-Nassau am 7. Juli 1885, für Westfalen am 81. Juli 1886, für die 
Rheinprovinz am 80. Mai 1887, für Schleswig-Holstein am 26. Mai 1888 und die 
Gesetze über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 für Hannover 
am 7. Mai 1884, für Hessen-Nassau am 8. Juni 1888, für Westfalen am 1. August 
1886, für die Rheinprovinz am 1. Juni 1887, für Schleswig-Holstein am 27. Mai 
1888 erlassen. Die Unterschiede beziehen sich hinsichtlich der Kreisordnung auf die 
kommunalen und polizeilichen Verhältnisse der Amtsbezirke, Landgemeinden und Guts- 
bezirke, während hinsichtlich der Provinzialordnung nur Hessen-Nassau wegen der Trennung 
der Provinz in zwei engere Kommunalverbände und Schleswig-Holstein wegen der Nicht— 
zugehörigkeit des Kreises Herzogtum Lauenburg zum Kommunalvperbande der Provinz 
erheblichere Abweichungen aufweisen. 9J 
Unter dem Minister des Innern Herrfurth, ist die Reorganisation auch 
auf die Provinz Posen ausgedehnt, und die Landgemeindeordnung für die sieben öst— 
lichen Provinzen vom 3. Jult 1881 ?rlassen worden. Die Ausdehnung der Organisation
	        
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