2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 683
Verfahrensarten je nach der Beschaffenheit der zu behandelnden Sache von derselben Be—
hörde gehandhabt wurden; gewisse für beide Verfahrensarten gleichmäßig geltende Vor—
schriften, die bisher doppelt vorhanden waren, sind jetzt zusammengefaßt und als all—
gemeine Vorschriften vorangestellt; das Verwaltungsgerichtsgesetz ist demgemäß nur noch
in den auf das Oberverwaltungsgericht bezüglichen Organisationsbestimmungen (Tit. IV
88 17—-304 und Tit. X 8 88) in Geltung. Das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli
1888 besteht aus sieben Titeln mit 159 Paragraphen; der erste Titel behandelt die Grund—
lagen der Organisation, der zweite die Verwaltungsbehörden in vier Abschnitten (Pro—
vinzial⸗, Bezirks⸗-, Kreis- und Behörden für den Stadtkreis Berlin), der dritte das Ver—
fahren in drei Abschnitten (Allgemeine Vorschriften, Verwaltungsstreitverfahren, Beschluß—
verfahren), der vierte die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen, der fünfte die
Zwangsbefugnisse, der sechste das Polizeiverordnungsrecht, der siebente die Übergangs—
und Schlußbestimmungen. — Das an Stelle des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli
1876 getretene Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1888 unterscheidet sich von jenem
nicht nur durch die Weglassung der bereits in das Organisations- bezw. Landesverwaltungs-
gesetz übergegangenen Bestandteile, sondern auch dadurch, daß einerseits manche Gegen—
stände nicht wieder, andere neu aufgenommen sind. Zu jenen gehören: die Feld- und
Forstpolizei, weil das Felde und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 und auch das
Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 die Zuständigkeitsfrage zugleich mit den sonstigen
Bestimmungen geregelt hat; die Aufstellung der Geschworenenlisten mit Rücksicht auf
88 85 ff. des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877; die sanitäts— und
veterinärpolizeilichen Einrichtungen, weil ein Bedürfnis zu praktischer Anwendung sich
nicht herausgestellt hat; die Versicherungsangelegenheiten, weil polizeiliche Verfügungen
auf diesem Gebiete wie andere polizeiliche Verfüugungen behandelt werden sollen. Zu
diesen gehören die Angelegenheiten der Provinzen, Kreise und Amtsverbände, die aller—
dings auch in den Provinzial- und Kreisordnungen hätten geregelt werden können; die
Angelegenheiten der Städte, für deren Regelung eine neue Städteordnung bezw. eine
Novelle in Aussicht genommen war; die Wegepolizei (1881 in der Kreisordnungsnovelle
provisorisch untergebracht), weil eine neue Wegeordnung noch nicht zu stande gekommen
ist, die Dismembrations- und Ansiedlungssachen, unter Abänderung einiger Bestimmungen
der Gesetze vom 25. August 1876 und 4. November 1874, und das Feuerlöschwesen.
Das Zuständigkeitsgesetz besteht aus 25 Titeln und 165 Paragraphen.
Um die Gesetze vom 80. Juli und vom 1. August 1888 auch in den zum Geltungs—
gebiete der östlichen Kreisordnung nicht gehörigen Provinzen zur Einführung und somit
das Reformwerk zum Abschluß zu bringen, ist in jedem der folgenden Jahre von 1884
ab der Erlaß einer Kreisordnung und die Einführung der östlichen Provinzialordnung
(unter Modifikationen) in je einer der betreffenden Provinzen und zwar jedesmal mit
der Maßgabe erfolgt, daß die neue Kreis- und Provinzialordnung am 1. April, das
Landesverwaltungs— und Zuständigkeitsgesetz am 1. Juli des nächstfolgenden Jahres in
Kraft treten solle. Demgemäß sind die Kreisordnungen für Hannover am 6. Mai
1884, für Hessen-Nassau am 7. Juli 1885, für Westfalen am 81. Juli 1886, für die
Rheinprovinz am 80. Mai 1887, für Schleswig-Holstein am 26. Mai 1888 und die
Gesetze über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 für Hannover
am 7. Mai 1884, für Hessen-Nassau am 8. Juni 1888, für Westfalen am 1. August
1886, für die Rheinprovinz am 1. Juni 1887, für Schleswig-Holstein am 27. Mai
1888 erlassen. Die Unterschiede beziehen sich hinsichtlich der Kreisordnung auf die
kommunalen und polizeilichen Verhältnisse der Amtsbezirke, Landgemeinden und Guts-
bezirke, während hinsichtlich der Provinzialordnung nur Hessen-Nassau wegen der Trennung
der Provinz in zwei engere Kommunalverbände und Schleswig-Holstein wegen der Nicht—
zugehörigkeit des Kreises Herzogtum Lauenburg zum Kommunalvperbande der Provinz
erheblichere Abweichungen aufweisen. 9J
Unter dem Minister des Innern Herrfurth, ist die Reorganisation auch
auf die Provinz Posen ausgedehnt, und die Landgemeindeordnung für die sieben öst—
lichen Provinzen vom 3. Jult 1881 ?rlassen worden. Die Ausdehnung der Organisation