2. Titel: Schenkung. SS 524, 5925,
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Mit Plane zu S 524 it Übrigens anzunehmen, daß der zweite Saß des
4b]. 2 des S 524 fich nicht bloß auf den all bezieht, wenn der Fehler dem
Schentfer fon beim Ermerbe der Sache bekannt wurde, fondern auch auf
den anderen Zall, menn ihm der Fehler erft fpäter (aber vor Bollzug der
Schenkung) bekannt geworden ift.
4. Wegen der vertragZmäßigen Erhöhung der Gemwährleiftungspfliht vol.
Ben. 3 zu 8523.
5, Neber Schenkung unter einer Auflage |. $ 525 mit Bem.
S 525.*)
Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Bollziehung der
Auflage verlangen, wu er jeinerjeit® geleijtet hat.
Liegt die Vollziehung der Auflage tm Sffentklichen Interefje, fo kann nach
dem Tode des Schenfers auch die zujtändige Behörde die VollzieHung verlangen.
& I, 448; IL, 473; II 520. }
8 525 behandelt die „Schenkung unter einer Auflage“:
I. Allgemeines. .
Un und für ich unterliegt die Schenkung mit Auflage im BGB. den allgemeinen
Vorfhriften über Schenkungen überhaupt. N
a) € gilt die8 namentlich auch von den For mvorfchriften, fowie von den
Beftimmungen über Widerruf ufw. M., 11, 306. ff). In den SS 525, 526,
527 enthält aber das BGB, einige Sonderbeftimmungen, die als jolche [elb{t-
verftändlich in erfter Reihe maßgebend find.
Der Bereicherungszwed gehört zum rechtlidhen Wefen der Schenkung
On a Auflage nicht, val. ROGS. Bd. 60 S. 238 ff, Sur. Wichr.
Die Beltimmungen der SS 525—527 bilden mit dem S 516 ein zujammen=
gehöriges Ganze. Hienach fteht außer Zweifel, daß auch bei der Schenkung
unter einer Yuflage der ganze Gegenftand aus dem materiellen Rechts
arunde der Schenkung in das Vermögen des Befchenkten übergeht und
daß diefer Gegenftand auch hinjichtlich desjenigen Wertsteiles als gefchenkt
au der durch den Wert der YWuflage gedeckt und aufgetwogen wird, val.
KOS. a. a. DO. S. 242,
Möglich it auch, daß die Parteien die Form der Schenkung unter einer
Auflage nur zum Scheine mählen und daß ihr wahrer ernitlidher Wille,
Joweit die Huflaae reicht, auf einen gegenjeitigen entgeltlidhen Ber-
lrag gerichtet ift, vgl. hierüber ROS. a. a. OD. S. 242. Der Unterfchied
mird auf der Jubjektiven Seite zu ei fein: Wenn nad der Willens-
richtung der Parteien die vom Empfänger zu bvollziehende Leiftung ein
Nequivalent des Empfangenen darftellen {oll, fo Kegt ein gegenfeitiger
Vertrag vor; ift diefe jubjektive Beftimmung U gegeben, fo wird eine
En unter Muflage anzugehmen jein (vgl. ROSE. a. a. O., Dertmann in
Bem. 3, Lammfromm, Teilung orleben 2c. S. 171; abmeichend Haynayın
a. a. ©. S. 21, 57, 1. auch in Sherings Yahrb. Bd. 56 S. 118).
Neber das Verhältnis zwilhen einer Schenkung unter Kurflane und den
Hällen einer gemildhten Schenkung, eines Abuglarilhen lultcags
und den NMealvyerträgen auf Rücgabe val. Hayıann a. a. DO. S. 61
6i3 63 und auch Bem. I, 2, a zu $ 516.
Ueber die ui Lagen bei legtwilligen Berfügungen finden fich
befondere Borfchriften in BOB. SS 1935, 1940, 1967, 1972 ff., 1980, 1992,
2322 ff. und namentlich 2192 ff. Val. die Bem. Hhiezu.
MI. Begriff der Auflage,
, Eine gefeblide Definition fehlt fowobl im allgemeinen Teile des BGB., wie auch
bier bei der Schenkung. (Anders hei Ce licen Nuflagen; f. $ 1940). Nach M. 11, 299
ging man davon aus, daß fowohl der Nusdruck: „Wuflage“, wie deffen Bedeutung eben]o
eingebürgert und jurtitijd) bekannt Jet, als der entfprechende römifcdhrechtlihe Begriff des
„modus“, Die Auflage bei einer Schenkung ift eine dieferr Nechtsgejdhäfte beigefügte
3wedbeitimmung, welche eine Ne hHtSverbindlidhkeit zur Erfüllung her
*) Saymann, Schenkung unter einer Auflage nad römijhem und Lürgerlichem
Rechte, Berlin 1905 und Kherina8 Kahrb. Bd. 56 S. 118.