2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 699
noch dadurch, daß die Hauptbedeutung des Stadtausschusses auf seiner Funktion als
Verwaltungsgericht beruht. Gerade diese Zuständigkeit der Stadtausschüsse als Ver—
waltungsgerichte, vor denen ein öffentlich-mündliches kontradiktorisches Verfahren statt—
zufinden hat, ist der Grund dafür gewesen, daß man nicht den Magistraten als solchen
die Besorgung dieser Angelegenheiten übertragen hat, indem es namentlich im Hinblick
auf die Zahl der Magistratsmitglieder in den größeren Städten angemessener erschien,
ein kleineres Kollegium zu bilden, welches leichter vollzählig ist, und bei dem auch eher
eine feste Tradition sich bildet. Ein Dualismus ist dadurch nicht geschaffen, was aller—
dings der Fall gewesen sein würde, wenn die Kommission des Abgeordnetenhauses ihren
Vorschlag durchgesetzt hätte, in Stadtkreisen von 50 000 Einwohnern der ortsstatutarischen
Bestimmung anheimzugeben, den Stadtausschuß durch gemeinschaftliche Wahl von Magistrat
und Stadtverordneten zu bilden; denn auf diese Weise würde neben dem Magistrat noch
eine zweite städtische Obrigkeit hergestellt, die notwendige Einheit der obrigkeitlichen Ver—
waltung zerstört worden sein. (Der Stadtausschuß war bereits im ersten Entwurfe
der Kreisordnung 8 128 enthalten, fand jedoch damals lebhaften Widerspruch; der
Regierungsentwurf zum Zuständigkeitsgesetz setzte daher an die Stelle desselben den
Magistrat (Fß 16), gab jedoch den Städten von mehr als sieben Magistratsmitgliedern
anheim, einen Stadtausschuß von sechs Mitgliedern aus seiner Mitte zu bilden; die
jetzige Einrichtung stammt von der damaligen Kommission des Abaeordnetenhauses.)
O. Die Kreisstädte.
Die große Masse der Städte, welche als Kreisstädte einem Landkreise angehören,
sind in kommunaler Hinsicht dem Kreistage und Kreisausschusse, an deren Bildung sie
teilnehmen, ganz und voll unterworfen. Dagegen besteht hinsichtlich der allgemeinen
Landesangelegenheiten eine teilweise Exemtion, die zum Teil auf älteren Bestimmungen
beruht, aber in neuerer Zeit hinsichtlich der größeren dieser Städte erheblich gesteigert
worden ist. Man muß in dieser Beziehung unterscheiden die Aufsicht über die städtische
Kommunalverwaltung, die Besorgung der Angelegenheiten der allaemeinen Landesver—
waltung und die Verwaltung der Ortspolizei.
1. Die staatliche Aufsicht über die städtischen Kommunalangelegenheiten lag nach
den Städteordnungen bei den Regierungen, die sich dabei des Landrats als eines com-
missarius perpetuus bedienten, wobei jedoch hinsichtlich der Geschäftsführung zwischen
den Städten von mehr oder weniger als 10000 Einwohnern ein Unterschied gemacht
wurde; in den beiden westlichen Provinzen lag die Aufsicht über die Städte bis zu
10 000 Einwohnern dem Landrate als solchem ob. Obgleich nun die Kreisordnung
gerade auf dem Gedanken beruhte, daß der Kreisausschuß möglichst an die Stelle der
Regierungen treten und zugleich das Organ sein sollte, um in unterster Instanz die
Staatsverwaltung einheitlich zusammenzufassen, wurden ihm doch lediglich die Kommunal—
sachen der Landgemeinden und Gutsbezirke übertragen, die Städte aber dem Regierungs—
präsidenten, in höherer und letzter Instanz dem Oberpräsidenten beziehunasweise dem
Bezirksausfchusse und dem Provinzialrate unterstellt.
2. Hinsichtlich der Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung verhält es
sich im wesentlichen ebenso. Diese sind, soweit Landgemeinden und Gutsbezirke dabei in
Betracht kommen, dem Kreisausschusse, soweit sie dagegen die Städte betreffen, im allge—
meinen dem Regierungspräsidenten unterstellt; es gilt das insbesondere von den Armen-,
Schuls, Einquartierungs-, Sanitäts- und Sparkassenangelegenheiten, indem nur hinsichtlich
der Wege- und Enteignungssachen eine Zuständigkeit des Kreisausschusses begründet ist;
endlich tritt an Stelle des Kreisausschusses der Magistrat, wenn es sich um gewerbliche
Konzessionssachen, insbesondere um die Genehmigung gewerblicher Anlagen und um Schank—
konzessionen handelt, sofern die Einwohnerzahl der Stadt mindestens 10000 beträgt.
38. Was endlich die Verwaltung der Ortspolizei betrifft, so wurde bereits durch
die Verordnung vom 30. April 1815 der Kreis als einheitlicher Polizeibezirk gestaltet
und demgemäß der Landrat als Aufsichts- und Beschwerdeinstanz in Polizeisachen auch