2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 701
VII. Ddie Amtsverwaltung.
Zwischen den Kreisen und den Landgemeinden (Gutsbezirken) gibt es jetzt im ganzen
Staatsgebiete mit Ausnahme von Hannover und Hessen-Nassau eine Zwischenorganifation,
welche jedoch sowohl hinsichtlich der Bildung der Organe als auch hinsichtlich der Zu—
ständigkeit große Verschiedenheiten zwischen den östlichen und westlichen Provinzen aufweist.
1. In den östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein (Kreis-O. 26. Mai 1888)
ist ein aus mehreren Landgemeinden und Gutsbezirken, auch unter Umständen aus einer
einzigen Gemeinde oder Gutsbezirk bestehender Amtsverband geschaffen. Der Entwurf
von 1869 hatte dafür eine Einwohnerzahl von 2000-10 000, im Durchschnitt 4000 bis
6000 Seelen angenommen, dabei aber für einzelne Fälle die Bildung kleinerer als 1000
und größerer als 10000 Seelen umfassender Bezirke zugelassen. Im Jahre 1871/72
waren jedoch Regierung und Landtag darüber einig, daß im Interesse der praktischen
Ausführbarkeit der neuen Einrichtung kleinere Bezirke gebildet werden müßten, und
nur darüber herrschte zwischen Regierung und Abgeordnetenhaus ein langer Streit, ob
überhaupt feste Zahlengrenzen aufgestellt werden sollten oder nicht; das Abgeordneten—
haus hatte noch im März 1872 eine Einwohnerzahl von mindestens 500 Seelen für
einfache, von 800- 1000 Seelen für zusammengesetzte Amtsbezirke beschlossen; schließlich
hat man sich dahin geeinigt, daß zwar leitende Grundsätze für die Formation der
Amtsbezirke gesetzlich festgestellt werden sollten, feste Zahlengrenzen aber nicht, damit die
Regierung Raum habe, die Organisation den höchst verschiedenartigen Verhältnissen an—
zupassen. Jene leitenden Grundsätze müssen naturgemäß unbestimmt lauten; sie ent—
halten auch lediglich die Forderung eines räumlich zusammenhängenden und abgerundeten
Gebietes von einer Größe und Einwohnerzahl, daß einerseits die Erfüllung der Auf—
gaben der Amtsverwaltung gesichert, anderseits die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche
Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht erschwert werde. Unter diesen Umständen kam
natürlich alles darauf an, welchen Organen die Ausführung übertragen wurde. In dieser
Hinsicht ist zu scheiden zwischen der vorläufigen Bildung, die nach Anhörung der Be—
teiligten und auf Vorschlag des nach der neuen Kreisordnung gebildeten Kreistags dem
Minister des Innern übertragen wurde, und der endgültigen Feststellung sowie späteren
Abänderungen, welche nach Anhörung der Beteiligten und des Kreistags, im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern, dem Provinzialrate zustehen.
Die Organe der Amtsverwaltung sind die Amtsvorsteher und der Amtsausschuß.
über die Bestellung der Amtsvorsteher ist lange gestritten. Am 18. Januar 1870 hatte
o. Brauchitsch erklärt: „ohne ernannte Amtshauptleute keine Kreisordnung“, und am
19. Januar 1870 hatte Lasker erklärt; „nie werden wir uns beruhigen bei anderen
als gewählten Amtshauptmännern“. In der Tat hat das Abgeordnetenhaus im Sinne
dieses letzteren Ausspruchs damals beschlossen, den Amtsvorsteher aus der Wahl des
Amtsausschusses hervorgehen zu lassen. Die Regierung hielt aber in ihrem zweiten
Entwurfe von 1871 an dem Prinzip der Ernennung sest, in der richtigen Erwägung,
daß die Funktionen jenes Amts keine solchen seien, die eine sichere Grundlage und hin—
reichende Gewähr für unparteiische Handhabung in einem von den Interessenten auf
kurze Fristen erteilten Vertrauensmandate fänden, daß vielmehr die Entscheidung über
Verhaftung und Freilassung, die Zwangsmaßregeln der Wirtschafts und Wohlfahrts-
volizei, die vorläufige Straffestsetzung für UÜbertretungen, die Zivilgerichtsbarkeit in Ge—
sindesachen wesentlich Gesetzesanwendung sei, daß diese aber zu ihrer erfolgreichen Hand—
abung eines Auftrags der Staatsgewalt bedürfe; man möge den Maßstab für die
Verteilung der Wahlstimmen unter die einzelnen Ortschaften mit noch so viel Umsicht auf—
stellen, immer bliebe die Gefahr einer schikanösen Majorisierung kleiner Ortschaften durch
die größeren, besonders angesichts der noch vielfach ungelösten Differenzen nachbarlicher
Interessen. Diesen Gründen hatte bereits die Kommission des Abgeordnetenhauses 1872
zugestimmt; im Plenum wurden zwar nochmals Anträge auf Wahl der Amtsvor—
steher gestellt, von Hänel in dem Sinne, daß diese Wahl nach Maßgabe des früheren
Beschlusses dem Amtsausschüsse, von Miquel in dem Sinne, daß sie dem Kreistage