2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 709
Kreisordnung in kurzer Zeit gelungen ist, in 73 Landgemeinden meist einstimmige Be—
schlüsse zu stande zu bringen, wodurch das Stimmrecht nach dem Verhältuis der Teil—
nahme der Stimmberechtigten an den Kommunallasten festgesetzt wurde. Dabei findet
dann eine Anlehnung an die Verschiedenheiten der ländlichen Besitzweise bezw. an die
Klasseneinteilung der ländlichen Wirte etwa in Bauern, Kossäten und Büdner insofern
statt, als diese Gliederung nicht bereits durch Ablösungen und Dismembrationen ihre
reale Bedeutung verloren hat.
Nach westfälisch-hannoverschem Vorbilde ist jetzt in der neuen östlichen Landgemeinde—
ordnung, ebenso in der schleswig-holsteinschen und hessen-nassauischen, eine Ungleichheit
in der Stimmberechtigung der Gemeindebürger herbeigeführt, in der Weise, daß in
kleineren Gemeinden denjenigen, welche 20 —850 Mark Grund- und Gebäudesteuer oder
Gewerbesteuer zahlen zwei, denjenigen von 30—100 Mark drei, denen über 100 Mark
vier Stimmen zugeteilt sind, und daß in dem Falle, wenn die Zahl der Nichtangesessenen
mehr als ein Drittel übersteigt, diese ihre Rechte durch Abgeordnete in der Gemeinde—
versammlung ausüben lassen müssen, so daß also die eigentlichen Bauern nie in der
Minderheit sein können, daß aber in größeren Gemeinden von über 40 Mitgliedern das
Dreiklassenwahlsystem gilt, nur daß die Quote der Grundbesitzer, die aus den Wahlen
hervorgehen muß, auf zwei Drittel festgestellt ist.
Die Ausübung des Gemeindestimmrechts erfolgte früher regelmäßig unmittelbar in
der Gemeindeversammlung. In Hannover und in den östlichen Provinzen war zwar die
Einführung einer gewählten Gemeindevertretung, auf welche übrigens in Hannover
keineswegs saämtliche Befugnisse der Gemeindeversammlung übertragen zu werden brauchten,
ins Belieben der Gemeinden gestellt, die aber von dieser Befugnis nur selten Gebrauch
gemacht haben, obgleich die Novelle von 1856 die Wege geebnet hatte; nur etwa 70/0
der östlichen Gemeinden haben eine solche Vertretung eingeführt. Dagegen sind in der
Rheinprovinz die gewählten Vertretungen für alle größeren Gemeinden vbligatorisch. In
der Provinz Westfalen ist zwar gleichfalls für die größeren Gemeinden die Bildung einer
Vertretung gesetzlich geregelt, jedoch kann sie im Gegensatz zur Rheinprovinz durch Statut
ausgeschlossen werden. Ebenso findet zwar für die Bildung dieser Gemeindevertretung
zunächst auch hier das Dreiklassensystem gesetzliche Anwendung, jedoch sind wiederum ab—
weichende Bestimmungen den Gemeindestatuten überlassen. Durch die neue östliche Ge—
meindeordnung sowie in Schleswig-Holstein und in Hessen-Nassau sind jetzt überall da,
wo 40 Stimmberechtigte vorhanden sind (der Entwurf hatte 30) oder wo der Kreis—
ausschuß solches beschließt, Gemeindevertretungen obligatorisch.
Die Tätigkeit der Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung ist lediglich eine
beschließende, und zwar hat sie generell über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu be—
schließen, soweit diefe nicht ausdruͤcklich dem Gemeindevorstande überwiesen sind. Sie hat
außerdem die Kontrolle über die Gemeindeverwaltung und darf sich also auch von der
Ausführung ihrer Beschlüsse ÜUberzeugung verschaffen, nur darf sie diese Beschlüsse niemals
selbst zur Ausführung bringen.
Die Vorstandschaft der Gemeinde bildet der Gemeindevorsteher (im Osten früher
Schulze) und wenigstens zwei Schöffen (Beistände). Der Gemeindevorstand ist aber nie—
mals ein Kollegium, welches mit Stimmenmehrheit beschlösse, vielmehr erscheinen die
Schöffen lediglich als die Gehilfen und Beauftragten des Gemeindevorstehers. Die recht—
liche Stellung des Gemeindevorstehers ist eine doppelte. Er ist einerseits das verwaltende
Degan der Gemeinde in Bezug auf deren Kommunalangelegenheiten, indem er die laufen—
den Geschäfte besorgt, die Gemeindebeschlüsse vorbereitet und ausführt. Er ist aber
anderseits auch die Orisobrigkeit' und hat in dieser Hinsicht die lokalen Geschäfte der all—
gemeinen Landesverwaltung in einem sehr erheblichen, täglich sich steigernden Maße zu
besorgen. Er fungiert jedoch in dieser Eigenschaft meist nicht selbständig, sondern regel—
mäßig nur als Werkzeug der höheren obrigkeitlichen Gewalt und ist namentlich bei der
dandhabung der Ortspolizei bloßes Hilfsorgan des eigentlichen Inhabers derselben, im
osten also früher des Gutsherrn, jetzt des Amtsvorstehers, so daß er nur in außer—
gewöhnlichen Verhältnissen befügt ift, selbständige Anordnungen vorläufig zu treffen. Die