Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht.

für die Bildung der lokalen Verwaltungskörper gezogen haben. Es handelt sich zweitens
darum, die Funktionen dieser Verwaltung zu erweitern, den öffentlichen Organen neben
ihrer bloß negativen Tätigkeit eine positive zu verschaffen, Angelegenheiten, die bisher
gar nicht oder nur auf dem Wege der Freiwilligkeit erledigt waren, in öffentliche Pflege
zu nehmen, eine bei der rapiden Entwicklung des Industriestaats in England besonders
notwendige soziale Fürsorge für die unteren Klassen durch Herstellung von Wohlfahrtseinrichtungen
 auf den Gebieten des Armenwesens, des Gesundheitswesens, schließlich des
Unterrichtswesens zu schaffen, wobei unter Gesundheitspflege ziemlich alles begriffen wurde,
was auf dem Kontinente innere Verwaltung heißt Kanalisierung, Pflasterung, Bau—⸗
polizei u. s. w.). Wenn man aber eine solche innere Verwaltung haben wollte, handelte
es sich drittens darum, neben und statt der auf das platte Land, auf den Agrarstaat
berechneten friedensrichterlichen Organisationen kommunale Körperschaften ins Leben
zu rufen.
Wie alles in England, so ist auch diese Reform sehr langsam und sehr stückweise vor
iich gegangen. Man hat während der längsten Zeit an der friedensrichterlichen Institution
wenig gerührt, hat in der Schaffung wirklicher Kommunalorgane sich anfangs auf die
zrößten Städte und auf gewisse Zweckverbände des platten Tandes beschränkt, ist erst
sehr allmählich zur Ausdehnung der Städteordnung auf mittlere und kleine Ortschaften,
zur Zusammenfassung der Zweckverbände, zur Kommunalisierung der Grafschaften fort⸗
geschritten, und hat endlich nicht umhin gekonnt, den Wirkungekreis da Friedensrichter
sttark einzuschränken.
An zwei Punkten wurde nach der ersten Reformbill eine tiefgreifende Umgestaltung
ziemlich gleichzeitig in Angriff genommen. Es kam zunächst darauf an, den breiten
Mittelklassen in den Municipal Boroughs einen Anteil am Stadtregimente zu verschaffen.
Das ist die Bedeutung der Munieipai Corporations Act von 1835, An Act to provide
for the regulation of Municipal Corporations (S und 6 Will. IV cap. 76), die erste
eigentliche Städteordnung für die größeren Ortschaften in England. Der Kreis der
Bürgerschaft wurde erheblich erweiterl, indem das aktipe Wahlrecht allen denjenigen ver⸗
liehen wurde, welche ein Wohnhaus, ein Warenhaus, cinen Laden oder ein anderes Ge—
äude innehatten, ohne daß sie hätten Eigentümer sein müssen, nicht aber den bloßen
Aftermietern, lodgers, während das passive Wahlrecht damals noch an einen hohen Zensus
gebunden war, und erst viel später dem aktiven gleich gemacht worden ist. Als Organe
dieser Bürgerschaft dienten wie bisher das Town Couneil, bestehend aus Mayor, Aldermen
und Couneillors. Von der Bürgerschaft direkt gewählt wurden aber nur die eigentlichen
Douneillors, zwei Dritteile des Couneil, während die Wahl des letzten Dritteils, der
aldermen, durch das Couneil und zwar auf längere Zeit erfolgte. Die Aldermen bilden
nicht etwa eine Art von Magistrat, vielmehr sind trotz der verschiedenen Art der Wahl
die Funktionen der Aldermen und der gewöhnlichen Couneillors genau dieselben. Der
vom Conneil ursprünglich aus dessen Mitte, häufig aus den Aldermen, seit 1882 auch
außerhalb des Couneil auf ein Jahr zu wählende Mayor führt lediglich den Vorsitz und
ann daher mit den französischen Maires oder den Bürgermeistern am Rhein nicht ver⸗
glichen werden; er wird nicht gewählt, um in Zukunft eiwos zu leisten, sondern weil er
früher etwas geleistet hat oder solche Leistungen wenigstens fingiert werden. Der Schwer⸗
aunkt liegt nicht sowohl beim Plenum des Couneil als bei dessen Ausschüssen. — In den
Funktionen war durch die neue Städteordnung zunächst nichts geändert. Nach wie vor
war die Verwaltung des städtischen Vermögens die Hauptsache. Nicht bloß die Armen—
yerwaltung blieb selbständig, so daß die Armensteuer unabhängig von den übrigen Kom⸗
munalsteuern erhoben wurde, sondern auch die in den meisten der Municipal Boroughs
durch Local Aets für gewisse besonders dringende Kommunalaufgaben, wie Pflasterung,
Beleuchtung, Kanalisation, Schlachthäuser, eingerichteten Improvement Commisgions, aus
gewählten Bürgern bestehend, wurden aufrecht erhalten, bis ganz allmählich, als nach
und nach diese Städte ein Bewußtsein ihrer kommunalen Aufgaäben erlangten, ihre Be⸗
eitigung und die Konsolidation ihrer Funktionen im Couneil, also die Bildung eines
virklichen städtischen Kommungloerbandes erfolgt ist. Vollends von einer gleichzeitigen
            
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