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IV. öffentliches Recht.
gehört: der erste Angriff in allen Strafsachen, die strafrechtliche Urteilsfällung bis zu
einer gewissen Höhe des Strafmaßes und eine geringe Zivilgerichtsbarkeit namentlich in
Fällen, wo es einer schleunigen Entscheidung bedarf. Endlich bestand auch eine Ein—
wirkung auf das Kommunalwesen.
Die Handhabung dieser friedensrichterlichen Geschäfte erfolgte entweder durch die
Friedensrichter als Ortsbehörde, sei es als einzelne ober zu zweien, Petty Sessions;
oder durch die Friedensrichter als Kreisbehörden, Spécial Sessions; oder durch die
Friedensrichter als Grafschaftsbehörden, Quarter Séessions. Als einzelne oder zu zweien,
vwas von Fall zu Fall positivrechtlich bestimmt war, fungierten fie bei Voruntersuchungen,
bei Lehrlings-, Miets⸗, Pacht-, Schwängerungsstreitigkeiten, und auf den Gebieten ver Ge—
werbe⸗, Wege⸗, Jagd-, Fischerei-, Wirtshause, Flußschiffahrtspolizei. Die friedensrichter⸗
iche Kreisverwaltung in den Sessional Divisions, Bezirken von etwa vier deutschen
Quadratmeilen und 80 000 Einwohnern, vermittels der kollegialischen Bezirkssitzungen,
hatte es hauptsächlich mit der Beauffichtigung des niederen Kommunalwesens, ins—
hesondere mit der Ernennung und Bestätigung der Armen- und Wegeaufseher, mit den
vichtigeren Geschäften der Wegeverwaltung und des gewerblichen Konzessionswesens, mit
Reklamationen gegen Steuerveranlagung, mit Feststellung der Geschworenenlisten zu tun.
Endlich die Zuständigkeit der friedensrichterlichen Grafschaftsverwaltung in den 52 uralten
Dounties vermittels der viermal jährlich stattfindenden Sitzungen der Friedensrichter aus
der ganzen Grafschaft war eine dreifache: die Quarter Sections bihveten zunächst die
Beschwerdeinstanz über die sonstige friedensrichterliche Justiz und Verwaltung, soweit
ein Beschwerderecht gesetzlich statthaft war; doch sind in letzter Zeit bei über 600 000
riedensrichterlichen Sentenzen nur 288 Appellationen an die Quarter Sessions gelangt,
»on denen 129 abgewiesen wurden,'40 die Modifikation, 64 die Aufhebung des ersten
Spruches erzielten. Die friedensrichterlichen Quarter Seccions waren also zunächst
Landespolizeibehörden. Sie waren sodann Strafgerichte für mittlere Straffälle neben
den Assisen der reisenden Richter, denen die schwersten Fälle vorbehalten blieben, mit
Zuziehung der großen und kleinen Jury. Sie hatten endlich die gefamte wirtschaftliche
Verwaltung der Grafschaft, insbesondere die des Grafschaftsvermögens, die Steueraus—
schreibungen für Grafschaftszwecke, die Feststellung der Gebührentaxen. Dabei war von
einer Repräsentation der Steuerzaähler keine Rede, obgleich es sich bei der Grafschafts⸗
teuer um sehr erhebliche Summen handelte, da fast sämtliche Positionen für Juftiz und
Polizei nicht auf dem Staatsbudget, sondern auf dem Grafschaftsbudget standen und die
Grafschaftssteuern die hauptsächlichsten direkten Steuern waren; nur ihren Funktionen
nach, nicht aber ihrer Organisation nach konnten die Grafschaften als Kommunalverbände
etrachtet werden.
In gewissem Sinne hatte doch schon damals das Institut der Friedensrichter sich
überlebt. Es war auf das platte Land, auf den Agrarstaat zugeschnitten und war nicht
aufrecht zu erhalten, je mehr Industrie und Handel emporkam und die Bevölkerung in
teigendem Maße in den Siödten sich niederließ.
Wenn die preußischen Reformer von 1808 nichts weiter gewollt hätten, als die da—
nalige englische Selbstverwaltung einführen, so hätten sie sich darauf beschränken können,
die Rittergutsbesitzer als Ortsobrigkeiten mit einer königlichen Bestallung zu versehen,
zugleich aber alles, was zur Einschränkung der patrimonizlen Gerichtsbarkeit bereits ge⸗
schehen war, zurückzunehmen, ohne sich irgendwie über die Umgestaltung der ländlichen
Polizeiverfassung, über Kreis- und Städteordnungen den Kopf zu zerbrechen.
Das zweite Organ im System dieser älteren Lokalverwaltung waren die Behörden
der Kirchspiele, Parishes, welche im Anschluß an die Pfarrsysteme das platte Land zu—
ammenfaßten, die Städte in Bezirke teilten, so daß es keinen Fußbreit englischen Bodens
gab, der nicht zu einem Kirchspiele gehört hätte. Die ursprüngliche Identität mit den
Pfarrsystemen hatte jedoch nih überall festgehalten werden können, so daß die Zahl der
weltlichen Kirchspiele die der eigentlichen beträchtlich überstieg. Die Gesamtzahl belief
sich auf etwa 18 000 von der verschiedensten Größe, manche mit 50, die meisten mit
300 bis 800. manches ftädtische Kirchfoiel big au g zet u