732 IV. Offentliches Recht.
hestritten wäre, im praktischen Staatsleben bis zu seinen äußersten Konsequenzen verfolgt
werden darf, weil es stets noch andere Rücksichten gibt, welche seine Anwendung begrenzen.
Lassen sich doch nicht einmal die einzelnen Begriffe des Privatrechts konsequent durch—
ühren, vielmehr zeigt sich gerade in der Begrenzung solcher einander widerstreitender
Brundsätze die juristische Begabung eines Volks, uͤnd zwar ebensowohl bei der Rechts—
zildung als bei der Rechtsanwendung. Den Roͤmern aber, die auf diesem Gebiete un—
hestritten Meister waren, ist es gar nicht in den Sinn gekommen, der Justiz eine schranken—
ose Zuständigkeit gegenüber der Verwaltung einzuräumen, vielmehr scheiden fie ganz
zestimmt zwischen einer iurisdietio inter privatos für welche die eigentliche Justiz in
iure und in iudicio kompetent ist, und der iurisdietio inter populum et privatos, die
nach römischer Auffassung mit der Verwaltung selbst untrennbar verbunden ist, so daß
hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Bebauung öffentlicher Straßen, die
Beeinträchtigung öffentlicher Wasserleitungen, die Verhältnisse zwischen den Steuerpächtern
und den öffentlichen Nutznießern beziehen, nicht der Prätor im Ordinarverfahren mit den
udices, sondern der Zensor, der Quästor, auch wohl der Konsul zuständig war. Es ist
neuerdings sogar in hohem Grade wahrscheinlich gemacht, daß in beiden Fällen ganz
verschiedene Rechtssysteme zur Anwendung gelangt seien, daß das staatliche Vermögens—
und Verkehrsrecht überhaupt nicht unter den Regeln des Privatrechts gestanden habe,
ondern seinen eigenen Normen gefolgt sei; ja es ist von anderer hervorragender Seite
die Ansicht aufgestellt worden, daß gerade auf dem Gebiete dieser Administrativjustiz,
durch diese zensorische Praxis das System der bona ßdes zur Ausbildung gekommen
sei!. Es verhält sich eben mit diesem Prinzip genau wie mit jedem anderen, etwa mit
dem Prinzip des richterlichen Prüfungsrechts, dessen schrankenlose Ausdehnung bei rein
abstrakter Betrachtungsweise mit größter Eleganz spielend deduziert werden kann, und
welches doch bei solcher theoretisch-korrekten Durchführung zu den größten praklischen
Absurditäten führen würde, etwa zu einer Vernehmung samtlicher Landtagsmitglieder
über Beschlußfähigkeit und Fragestellung, sofern man nicht den allerdings bequemen Aus—
veg wählen will, wie Gneist, solche Konsequenzen für transzendent zu erklären, während
doch, solange mun sich eben auf dem Boden einer abstrakt-theoretischen Betrachtungs⸗
veise bewegt, nichts transzendent, sondern alles immanent ist. Wiederum hat eine der—⸗
artige Deduktion den Römern vollständig fern gelegenẽ.
Ubrigens scheuen sich doch selbst die unerschrockensten Vertreter des Rechtsstaats,
alle Konsequenzen ihres Prinzips zu ziehen; insbesondere erhebt keiner die Forderung,
daß die Verwaltung jedes Vorgehen, wo sie in die Rechtssphäre des einzelnen eingreift,
bereits vorher legalisieren lassen müsse, eine Forderung, welche bei völliger Gleichstellung
des Staats mit dem einzelnen sich von selbst verstehen würde; vielmehr herrscht allgemeine
übereinstimmung darüber, daß die bei PHrivaten sedenfalle unstantaft Eigenmacht der
Verwaltung zu gewähren seis.
Mommsemn, Römisches Staatsrecht, 8. Auflage, J. 160 ff., 285 ff., 277, 314, I 1, ÆVff,
108, 227, 850, 354, 461 563, 558, 634, 1020 ff.; Mommsen, Abriß des römischen Staatsrechts
1893 S. 227, 242, 266ff.; Mommsen, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Ro—
wanistische Abteiluna Vl 260: Bernice Parérea i T 119 Degenkolb, Platzredit und Miete
A
Wohl zum letzten Male ist der Standpunkt der Justizallmacht mit großer Schärfe und mit
allen Konsequenzen bei der Beratung der Reichsjustizgesetze, namentlich bei der Frage der Kompeteng⸗
onflikte geliend gemacht, (Stenographische Berlichte Ryél l 761, 898, 934 1172, 1438, 1482,
1635, 1686)5 auch im preußischen Abgeordneten hause bei Beratung der Ausführungsgesetze (Steno⸗
3 Berichte 1879 J. 311. 1475. 14951 Über die Gerichtsommivpotenn un en S ael
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t ir' Es hat sich doch jemand gefunden, welcher derartige Forderungen erhebt: Leuthold,
Offentliches Interesse und öffentliche“ Klage im Verwaltungsrechte (Hirihs Annalen 1884, S. 821
is 448) zieht die Konsequenz“ verwirft die den Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer
Zuständigkeit bisher belassene . Selbsthilfe“ und verlangt im Gegensatz zu Bahr und Schmitt,
„die auf halbem Wege stehen geblieben find“, daß die Verwaltung ihre Ansprüche im Klagewege ver—
olgen soll, wie der Staa schon disher feine Ansprüche gegen den Verbrecher mit der Strafklage.
Der Rechtsschutz gegen dehörbliche Andrdnungens also zu einer Beseitigung des Anordnungsrechts
gesteigert. Äusnahmsweise wird edoch „provisorische Selbsthilfe“ troßdem für zuläffid erklärt. z. B.