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IV. Offentliches Recht.
günstigungen des Fiskus, die eine große Ungleichheit in den Parteirollen hervorrufen.
Das gleiche gilt in Nordamerika; weder die Unlon noch die Einzelstaaten können ohne
hre Genehmigung gerichtlich belangt werden; diese Genehmigung wird von der gesetz⸗
gebenden Gewalt erleilt, führt aber meist nur zu einem vem richterlichen nachgebildeten
Verfahren vor einer ständigen Kommission der Legislative (committee of elaims).
Im übrigen ist die Zulässigkeit des Rechtswegs in England dadurch bedingt, daß
die ursprüngliche Identität von Justiz und Verwallung auf den mittleren und ateren
Stufen des Staatslebens, im Gebiete des Selfgovernment, bis vor kurzem fortgedauert
hat; daß ferner auf der obersten Stufe zwar in der Hauptsache eine Sonderung herbei⸗
zeführt ist, indem die obersten Gerichtshöfe unabhängig sind gegenüber der zeitigen
Landesverwaltung, daß daneben aber Line Vermischung richterlicher und administrativer
Funktionen seitens des Parlaments und des Privy-Council noch fortbesteht, indem nament—
lich dem Oberhause in der dreifachen Stellung eines Pairsgerichtshofs, eines Staats—
gerichtshofs und eines Oberappellationsgerichts weitgehende jurisdiktionelle Befugnisse
zustehen, die, wie die Vorgänge der letzten Jahre bewiesen haben, mit großer Zähigkeit
festgehalten werden.
Demgemäß reicht zuvörderst die Rechtsanwendung seitens der Verwaltungsbehörden,
und zwar ohne irgend welche Justizenklaven, gerade so weit wie die Verwalktung selbst,
und zwar ebensowohl in den Gebieten des Selfgovernment als auch bei den Behbrden
des modernen Administrationssystems.
Insbesondere üben die Friedensrichter, die man doch nicht ihres mittelalterlichen
Namens wegen für Justizbeamte im modernen deutschen Sinne halten wird, ohne von
oersönlichen Garantien geschützt zu sein, dem Rechte nach beliebig entlaßbar, gestützt auf
das Ansehen einer hervorragenden sozialen Stellung, für den ganzen Umfang ihrer Ad⸗
ministration eine Verwaltungsgerichtsbarkeit gus, regelmäßig als einzelne oder zu zweien,
ausnahmsweise in Speécial oder Quartor Sessions. Und zwar bezieht sich diese nicht
»loß auf alle Zivilstreitigkeiten, die bei der inneren Landesverwaltung zwischen dem
Staate und den einzelnen sich ergeben, sondern es ist auch mit dem Amte der Polizei—
oerwaltung ein umfassendes Polizeirichteramt für die zahlreichen Fälle der Gewerbe—s,
Preß-⸗, Sitten⸗, Jagde, Armens⸗, Fabrik-, Polizeikontraventionen, für die Zoll-, Steuer-,
Stempel- und Post-Defraudationen und Kontraventionen bis zut Höhe eines Strafmaßes
von zwanzig Pfund oder sechs Monaten Gefängnis in den Händen der Friedensrichter
oereinigt, die regelmäßig als Einzelrichter ohne Jury nach summarischem Verfahren ur—
teilen, ohne daß in der Mehrzahl der Fälle eine Appellation an die friedensrichterliche
Kollegialbehörde, die Quarter Sessions, gesetzlich zulässig wäre. Jedenfalls komint eine
solche tatsächlich so wenig vor, daß von 400 000 summarischen Strafurteilen nur etwa
30 jährlich zur Kognition der Quarter Sessions gelangen.
Es scheint doch nach manchen Zeichen nicht, daß man in England mit dieser
Einrichtung durchgehends zufrieden wäre. Man hat vielfach über die Härte der großen
Grundbesitzer und über ihre Neigung zu Verurteilungen bet gewissen Arten von Über—
tretungen, wie Jagdpolizeikontraventionen, geklagt. Und was im preußischen Landtage
doch nur hinsichtlich der Konsularjurisdiktion behauptet wurde, das ist etwa 40 Jahre
früher im englischen Parlament hinsichtlich der Polizeigerichtsbarkeit der Friedensrichter
nit größerem Ernst und von einer gewichtigeren Autorität behauptet worden, daß vie—
elbe schlechter sei als die des türkischen Kadin.
Über dieser friedensrichterlichen Administrativjustiz gibt es nun zwar eine richter⸗
üiche Kontrollinstanz, indessen damt hat es folgende Bewaͤndtnis.
Erstens wird diese richterliche Kontrollinstanz lediglich von der Kings Bench Division
des High Court, welche 1881 durch 44 und 45 Victoria c 68 an Stelle der drei alten
Lord Brougham a. a. O. S. 378: »There is not a worseé constituted tribunal on
he face 5 e not even that of the Turkishb Kadi“. Interessante —
Alexis de Toce-queville, Voyage en Angleterre, bei Gelegenheit anes Besuches der botty be
sions in Sauisbury, September o3 in Oeuvres compiètés . VIil, (Mélanges, Fragm
historiques ete. & 314, 338