Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 737

gemeinrechtlichen Gerichtshöfe, des Court of Kings Beneh, des Court of Common Pleas
und des Court of the Exchequer, getreten ist, also durch fünfzehn hohe Staatsbeamte
ausgeübt, welche, soweit das in menschlichen Verhältnissen zu erreichen ift, die rechtlichen
und tatsächlichen Voraussetzungen perfönlicher Unabhängigkeit sowohl gegenüber der Re—
gierung als auch gegenüber der öffentlichen Meinung besitzen. Dagegen haben die eng—
lischen Lande und Amisrichter (County Court Judges) mit dieser Kontrolle nicht das
mindeste zu tun. Es fragt sich also in England niemals, ob ein Einzelrichter, der viel—
leicht nicht einmal für alle Zivilprozesse unter Privatpersonen zuständig ist, befugt sein
soll, die Anordnungen einer höheren kollegialischen Verwaltungsbehörde nach ihrer Legalität
zu untersuchen. Es handelt sich dabei weniger um eine Unterordnung der Verwältung
unter die Justiz, als um eine nach Rechtsgrundsätzen geübte Kontrolle der Zentralgewali
über die selbstverwaltenden Kreise.
Zweitens wird diese Kontrolle nicht etwa gehandhabt in den Formen eines ge—
wöhnlichen Zivilprozesses, als gerichtliche Klage des einzelnen gegen den Friedensrichter
oder die Session, sondern nur auf Grund besonderer Rechtsmitlel, im wesentlichen in
doppelter Weise, entweder in Gestalt des vrit of Certiorari, eines oberstrichterlichen
Reskripts, ein Geschäft nicht selbst zu erledigen, sondern die Akten einzusenden, oder in
der Gestalt des vrit of Mandamus, eines oberstrichterlichen Reskripts, ein Geschäft als
im Recht begründet vorzunehmen bezw. die Gründe der Nichtvornahme der oberftrichter—
lichen Beurteilung zu unterbreiten.
Drittens führen diese Rechtsmittel entweder bloß zur Regelung der Kompetenz,
zur Geltendmachung von Rekusationen, zur Abhilfe von Justizverweigerungen, in welchen
Beziehungen sonstige Rechtsmittel fehlen, oder fie bewirken zwar die erneute Prüfung der
Rechtsfrage in formeller und materieller Beziehung, sie bewirken aber niemals ein new
trial, eine erneute Prüfung der question of fact, insbesondere keine erneute Beweis—
aufnahme, auch keine Beurteilung darüber, ob dieselbe vollständig sei; sie sind also im
günstigsten Falle mehr Rechtsmittel der Kassation als der Appellation und haben also
mehr eine äußere, als eine innere Kontrolle der Administrativjustiz zur Folge.
Viertens ist zwar an sich kein Gegenstand des friedensrichterlichen Geschäftskreises
von dieser Kontrolle ausgeschlossen; sie bezieht sich jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen
mehr auf die judicial acts, z. B. auf Polizeiresolute, die allein auf diesem Wege, da
es an dem eigentlichen Appellationsmittel, writ of error, fehlt, an die richterliche Be—
urteilung gelangen können; sie bezieht sich zwar auch auf das Verwaltungsgebiet, hat
aber für jedes Gebiet der inneren Staatsverwaltung einen verschiedenen Umfang, „einen
engeren auf dem Gebiete der Finanz- und Militärverwaltung, einen weiteren auf dem
Gebiete der Polizeiverwaltung; die Zulässigkeit des Rechtswegs im einzelnen ergibt sich
aus mehreren Hundert Gesetzen“. In früherer Zeit in weiter Ausdehnung zugelassen,
wird dieser Rechtsweg seit anderthalb Jahrhunderten stetig eingeschränkt; die Wegnahme
von Cortiorari und Mandamus ist in der Mehrzahl der neueren Gesetze eine siehende
Klausel; der Rechtsweg bezieht sich eigentlich nur noch auf Grundrechte und Prinzipien⸗
fragen; es kommen jährlich im ganzen nur etwa 160 derartige Fälle vor.
Diese richterliche Kontrollinstanz fehlt endlich gänzlich gegenüber den Behörden des
modernen Administrativsystems, welchen auf den Gebieten des Armen-, Gesundheitsund
 Wegewesens für den ganzen Umfang ihrer Verwaltung gleichfalls eine Rechtsprechung
beigelegt worden ist. Und wenn nun gerade auf diesen Gebieten Kollisionen zwischen
der Verwaltung und den individuellen Rechten tatsächlich sehr häufig vorkommen und
diesen Behörden jeder richterliche Charakter, jede Garantie richterlicher Unabhangigkeit
fehlt, so bilden doch die regelmäßige Oberinstanz lediglich die Zentralbehörden der ein—
zelnen Verwaltungszweige, insbesondere das Local Government Board. Wo also im
neueren England das Problem einer Rechtsprechung gegenüber der Verwaltung gestellt
war, ist dasselbe in einem der Justiz ungünstigen Sinne gelöst worden. Es bedarf aber
keiner Ausführung, daß es bei der Ausbildung, welche das konstitutionelle System dort
erlangt hat, doppelt bedenklich ist, einen großen Teil des öffentlichen Rechts, wichtige
Verhaͤltnsfe der persönlichen Freiheit und des Eigentums zur Disposition von Parlaments-Enentlopädie
 der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. IT. J
            
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