3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 787
Prozent der Vollrente betragen, ferner bei Renten ausländischer Berechtigter, welche ihren
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgeben. In beiden Fällen kann die Abfindung nur mit
Zustimmung des Berechtigten erfolgen; im letzteren Falle erfolgt die Abfindung mit dem
dretfachen Betrag der Jahresrente, im ersteren Falle ist eine „entsprechende“ Kapitalzahlung
vorgesehen“. Mit der Abfindung erlischt der Rentenanspruch, im Falle einer Besserung
oder Verschlechterung des Zustandes des Verletzten findet eine anderweite Feststellung nicht
statt (K 95 G. U. V.G., 8 1014 V.V. G. 8 37 Abs. 1 B. U. V. G., 8 99 S. U. V. G.).
z. Anderung der Verhältnisse. Die Feststellung der Entschädigungen er—
folgt immer nur bis auf weiteres, Bei Eintritt einer wesentlichen Veränderung der
für die Feststellung maßgebenden Verhaͤltnisse — d. h. bei Eintritt einer wesentlichen
Verschlimmerung, Besserung oder Wiederherstellung des Verletzten, soweit diese Ver⸗
anderung auf den Unfall zurückzuführen ist? — kann eine anderweite Feststellung der
Entschadigung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente) vorgenommen werden.
Innerhalb der ersten Zeit (fünf Jahre), d. h. bis nach Erreichung eines gewissen Verharrungs⸗
zustandes, sind die Berufsgenossenschaften selbst zur Vornahme der anderweitigen Fest⸗
stellung befugt, nach dieser Zeit bedarf es der Entscheidung des Schiedsgerichts. Ferner
ist noch hervorzuheben, daß nach Ablauf einer gewissen Frist (zwei Jahre nach Rechts⸗
kraft der ersten Feststellung) anderweite Feststellungen ohne Einverständnis des Berechtigten
nur in Zwischenraumen von je einem Jahre statthaft sind (99 88 ff. G. U. V. G., 88 94 ff.
LN. B.G. 837 Abs. 1 B. n. V. G., 88 92 ff. S. U. V. G.).
n.“ Die Entschädigungsansprüche sind — von einigen gesetzlichen Aus—
nahmen abgesehen — grundsätzlich unübertragbar (Verbot der Zession), un—
verpfändbar und unpfändbar. Auch ist die Aufrechnung mit ‚olchen Forderungen
nur in sehr beschränktem Umfange statthaft. Die Gelder sollen im öffentlichen Interesse
ihren Zwecken nicht entzogen werden (8 86 G.uU. V. G., 8 102 L. U. V.G., 8 37 Abs. 1
B. U. V.G., 8 100 S. U.V. G.).
2. Ein Ruhen der Rentenzahlung ist vorgeschrieben: solange der Berechtigte eine
die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßte, solange der berechtigte
Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ und solange der be—
rechtigte Inländer sich im Auslande aufhält und es verabsäumt, der Berufsgenossenschaft
von seinem Aufenthaltsort Kenntnis zu gebens (d 94 G. U.V. G., 8 100 L. U. V. G.,
8 87 Abs. 1 B. U. V. G., 8 98 S. U. V. G.).
3. Die Entschädigungsansprüche verjähren in zwei Jahren, von dem Unfall ab
gerechnet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine neue Folge des Unfalls erst
spaͤler bemerkbar geworden oder der Berechtigte von der Anspruchsverfolgung durch außer—
halb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Aber auch in diesem
Falle muß die Anmeldung innerhalb dreier Monnate bewirkt worden sein. Entsprechende Vor—
schriften gelten, wenn der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt worden war,
infolge der Verletzung verstirbt. Die zweijährige Frist beginnt hier mit dem Todestage
an zu laufen (88 72 u. 92 G. U. V. G., 86 78 v. 98 8. U. V. G., 8 37 Abs. 1 B. U. V. G.
88 77 u. 96 S. V. G.).
II. Zum Schlusse ist noch auf einen Punkt hinzuweisen. Die Unfallversicherungs⸗
Die Abfindung hat stets in der Form eines berufungsfähigen Bescheids zu erfolgen. Vergl.
R.E. 1939, A.N. 1902, 6. 471.
„? Demzufolge kann ein Verletzter, welcher durch Betriebsunfall ein Auge verloren hat und
hierfür eine Teilrente von 831/3 Prozent bezieht, nicht Erhohung der Rente verlangen, wenn er später
außerhalb des Vetriebs oder aus Ursachen, die mit dem Betrlebe nicht zusammenhängen, auch sein
anderes Auge verliert. R.E. 1955 A.N. 1802, S. 560.
s Dik Reute ist in diesem Falle den Angehörigen zu überweisen.
Auch in diesem Falle kann das Ruhen der Renten durch den Bundesrat für gewisse Grenz⸗
gebiete und ür die Angehörigen solcher Staaten, welche Gegenseitigkeit gewährleisten, ausgeschlossen
werden. Geschehen durch die Beschlüsse vom I3. Otiober 1800. 20. Juni 1901 und 25. Juͤni 1903.
Zu vergl. A.R. 1900 S. 740, 1801 S. 450 und 1903 S. 467.
— vergl. die Bestimmungen des Reichs-Berficherungsamts vom 5. Juli 1901. A.N. 1901,
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