Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 787 
Prozent der Vollrente betragen, ferner bei Renten ausländischer Berechtigter, welche ihren 
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgeben. In beiden Fällen kann die Abfindung nur mit 
Zustimmung des Berechtigten erfolgen; im letzteren Falle erfolgt die Abfindung mit dem 
dretfachen Betrag der Jahresrente, im ersteren Falle ist eine „entsprechende“ Kapitalzahlung 
vorgesehen“. Mit der Abfindung erlischt der Rentenanspruch, im Falle einer Besserung 
oder Verschlechterung des Zustandes des Verletzten findet eine anderweite Feststellung nicht 
statt (K 95 G. U. V.G., 8 1014 V.V. G. 8 37 Abs. 1 B. U. V. G., 8 99 S. U. V. G.). 
z. Anderung der Verhältnisse. Die Feststellung der Entschädigungen er— 
folgt immer nur bis auf weiteres, Bei Eintritt einer wesentlichen Veränderung der 
für die Feststellung maßgebenden Verhaͤltnisse — d. h. bei Eintritt einer wesentlichen 
Verschlimmerung, Besserung oder Wiederherstellung des Verletzten, soweit diese Ver⸗ 
anderung auf den Unfall zurückzuführen ist? — kann eine anderweite Feststellung der 
Entschadigung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente) vorgenommen werden. 
Innerhalb der ersten Zeit (fünf Jahre), d. h. bis nach Erreichung eines gewissen Verharrungs⸗ 
zustandes, sind die Berufsgenossenschaften selbst zur Vornahme der anderweitigen Fest⸗ 
stellung befugt, nach dieser Zeit bedarf es der Entscheidung des Schiedsgerichts. Ferner 
ist noch hervorzuheben, daß nach Ablauf einer gewissen Frist (zwei Jahre nach Rechts⸗ 
kraft der ersten Feststellung) anderweite Feststellungen ohne Einverständnis des Berechtigten 
nur in Zwischenraumen von je einem Jahre statthaft sind (99 88 ff. G. U. V. G., 88 94 ff. 
LN. B.G. 837 Abs. 1 B. n. V. G., 88 92 ff. S. U. V. G.). 
n.“ Die Entschädigungsansprüche sind — von einigen gesetzlichen Aus— 
nahmen abgesehen — grundsätzlich unübertragbar (Verbot der Zession), un— 
verpfändbar und unpfändbar. Auch ist die Aufrechnung mit ‚olchen Forderungen 
nur in sehr beschränktem Umfange statthaft. Die Gelder sollen im öffentlichen Interesse 
ihren Zwecken nicht entzogen werden (8 86 G.uU. V. G., 8 102 L. U. V.G., 8 37 Abs. 1 
B. U. V.G., 8 100 S. U.V. G.). 
2. Ein Ruhen der Rentenzahlung ist vorgeschrieben: solange der Berechtigte eine 
die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßte, solange der berechtigte 
Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ und solange der be— 
rechtigte Inländer sich im Auslande aufhält und es verabsäumt, der Berufsgenossenschaft 
von seinem Aufenthaltsort Kenntnis zu gebens (d 94 G. U.V. G., 8 100 L. U. V. G., 
8 87 Abs. 1 B. U. V. G., 8 98 S. U. V. G.). 
3. Die Entschädigungsansprüche verjähren in zwei Jahren, von dem Unfall ab 
gerechnet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine neue Folge des Unfalls erst 
spaͤler bemerkbar geworden oder der Berechtigte von der Anspruchsverfolgung durch außer— 
halb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Aber auch in diesem 
Falle muß die Anmeldung innerhalb dreier Monnate bewirkt worden sein. Entsprechende Vor— 
schriften gelten, wenn der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt worden war, 
infolge der Verletzung verstirbt. Die zweijährige Frist beginnt hier mit dem Todestage 
an zu laufen (88 72 u. 92 G. U. V. G., 86 78 v. 98 8. U. V. G., 8 37 Abs. 1 B. U. V. G. 
88 77 u. 96 S. V. G.). 
II. Zum Schlusse ist noch auf einen Punkt hinzuweisen. Die Unfallversicherungs⸗ 
Die Abfindung hat stets in der Form eines berufungsfähigen Bescheids zu erfolgen. Vergl. 
R.E. 1939, A.N. 1902, 6. 471. 
„? Demzufolge kann ein Verletzter, welcher durch Betriebsunfall ein Auge verloren hat und 
hierfür eine Teilrente von 831/3 Prozent bezieht, nicht Erhohung der Rente verlangen, wenn er später 
außerhalb des Vetriebs oder aus Ursachen, die mit dem Betrlebe nicht zusammenhängen, auch sein 
anderes Auge verliert. R.E. 1955 A.N. 1802, S. 560. 
s Dik Reute ist in diesem Falle den Angehörigen zu überweisen. 
Auch in diesem Falle kann das Ruhen der Renten durch den Bundesrat für gewisse Grenz⸗ 
gebiete und ür die Angehörigen solcher Staaten, welche Gegenseitigkeit gewährleisten, ausgeschlossen 
werden. Geschehen durch die Beschlüsse vom I3. Otiober 1800. 20. Juni 1901 und 25. Juͤni 1903. 
Zu vergl. A.R. 1900 S. 740, 1801 S. 450 und 1903 S. 467. 
— vergl. die Bestimmungen des Reichs-Berficherungsamts vom 5. Juli 1901. A.N. 1901, 
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