Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 789 
2. Kapitaldeckung, d. h. Aufbringung des Kapitalwerts der Renten ꝛc. (nicht 
nur des tatsächlichen Bedarfs des abgelaufenen Rechnungsjahres) ist für die Tiefbau— 
Berufsgenossenschaft und die mit der genannten Berufsgenossenschaft und den 
12 Baugewerks-Berufsgenossenschaften sowie der See⸗Berufsgenossenschaft verbundenen 
Versicherungsanstalten vorgeschrieben. Es geschah dies, weil für die Tiefbau— 
berufsgenossenschaft wegen der vielfach nur vorübergehenden Ratur der bei ihr versicherten 
Betriebe (man denke an große Kanclbauten) und für die Versicherungsanstalten wegen 
der Eigenartigkeit der Verhaͤltnisse der bei dieser versicherten Personen und Arbeitstätigkeiten 
das einfachere Umlageverfahren (d. h. Aufbringung des Jahresbedarfs) nicht geeignet war. 
Bei der Tiefsbau-Berufsgenossenschaft erfolgt die Aufbringung der für 
die Kapitaldeckung erforderlichen Beiträge im Wege der Umlage auf die einzelnen Ge⸗ 
nossenschaftsmitglieder, indem auf diese nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres der 
Kapitalwert der Renten, welche der Berufsgenossenschaft in diesem Zeitraum zur Last 
fielen, einschließlich der Verwaltungskosten ꝛc. verteilt wird (sog. Kapitaldeckungs-— 
verfahren im engeren Sinne)!. 
Bei den Versicherungsanstalten der oben genannten Berufsgenossenschaften, 
bei welchen ebenfalls Kapitaldeckung stattfindet, kommt wiederum ein anderes Verfahren 
zur Anwendung. Das Kapital (einschließlich der Verwaltungskosten, Einlagen in die 
Reservefonds) wird hier durch feste, im voraus nach versicherungstechnischen Grundsätzen 
berechnete Beiträge (Prämien)⸗ aufgebracht (sog. Prämienverfahren — B.U. V. G. 
88 36 ff. S. U. V.G. 88 162 ff)ẽ. 
z 15. Zuständigkeit und Verfahren bei der Rechtsverwirklichung. 
IJ. Was zunächst die Organisation der Unfallversicherung anlangt, so 
sind neben den Berufsgenossenschaften zu nennen: 
1. Die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, welche zur Ent— 
scheidung von Rechtsstreitigkeiten uber Entschädigungsansprüche in zweiter Instanz berufen 
sind (in erster Instanz entscheiden besondere Feststellungsorgane der Versicherungs⸗ 
träger selbst) H.G. 88 8210 Die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind für 
— D—— bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Beisitzern 
(Arbeitgebern und Arbeitnehmern). Diese Schiedsgerichte sind zur Entscheidung von 
Streitigkeiten auf dem Gebiete der Unfallverficherung wie der Invalidenversicherung 
berufen. Die Gerichtshaltungskosten werden auf die Invaliden-Versicherungsanstalten, 
die beteiligten Berufsgenossenschaften und Ausführungsbehörden nach dem Maßstabe der 
auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden Streitsachen verteilt (G.G. 8 10). 
Neben diesen Schiedsgerichten bestehen noch für die Großbetriebe des Bergbaus und 
und der Eisenbahnverwaltungen die Schiedsgerichte für die sog. besonderen Kassen⸗ 
einrichtungen des Invalidenversicherungsgesetzes HG. 8 8 Abs. 1, I. V. G. 88 82-11). 
2. Das Reichs-Versicherungsamt, Ane Institution des Reichs, welcher als 
Zentralbehörde die Durchführung der Unfall- und der Invalidenversicherung obliegt 
. G. 88 11—19)5. Es hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus einem Praͤsidenten, 
zwei Ableilungsdirektoren, sechs vom Bundesrat erwählten Mitgliedern, der erforderlichen 
Zahl von Senatsvorfitzenden und sonstigen ständigen Mitgliedern im Hauptamt, aus einer 
größeren Zahl von richterlichen Beisitzern im Nebenamt und aus Vertretern der Arbeit⸗ 
Kapitaldeckungstarife A.N. 1894. S. 147 (zu veral. darüber auch A. N. 1899, S. 303 und 
1900, S. 435) 
ẽ gu vergl. die neuesten Prämientarife: A.N. 1902, S. 655 ff. 
3 Das Nuͤhere über die eigenartige Regelung dieser Verhältnisse bei, den Versichexungsanstalten 
der Bau⸗Berufsgenossenschaften einerseits uͤnd hei der Versicherungsanstalt der See⸗Berufsgenossen⸗ 
jchaft auderersen sbei daß Zahn, S. 104 ff. u. 250 
Diese Schiedsgerichte sind seil dem 1. Januar 1901 in Wirksamkeit. Zur Zeit bestehen 124 
im Reichsgebiet. 
v'r. Zacher im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, 
Elster, Leriz Löening“ 2. Aufl. VII 300.
	        
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