Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 807 
zuf diesem Gebiete besitze!. Und der französische Sozialpolitiker Ro mme faßt sein 
Urteil über die deutsche Arbeiterversicherung M der Zeitschrft „DBa Revue de Paris“* in 
folgende Worte zusammen: „Es ist gewiß, daß zur Sltunde der deutsche Arbeiter unter 
lien Arbeitern derjenige ist, welcher der Zukunft mit den geringsten Sorgen entgegen⸗ 
hligen kann. Dank der kaiserlichen Fürsorge ist auf deutschem Boden ein Baum empor⸗ 
gewachsen, und unter diesem Baume findet der Arbeiter Obdach und Schutz, wenn ein 
Ungewitter über seinem Haupte hereinbricht. Wird er verwundet auf dem gewerblichen 
Schlachtfelde, verfällt er, geschwächt durch die taͤgliche Arbeit, in Krankheit, wird er alt 
oder leistungsunfähig, so kann er sich an den Zweigen des Baumes festhalten und ist 
nicht genötigt, auf seine alten Tage betteln zu gehen .. Es will etwas heißen, zu 
wissen, daß man im Falle eines Unglucks nicht auf das Betteln angewiesen ist; es will 
etwas heißen, zu wissen, daß man im Krankheitsfalle sicher ist, die nötige Pflege zu ge— 
nießen, ohne mit seiner Familie vom äußersten Elend heimgesucht zu werden; es will 
etwas heißen, sich sagen zu können, daß man in seinem Alter nicht seiner Familie oder, 
was noͤch schlimmer ist, der öffentlichen Unterstützung zur Last fallen wird. ... Der 
Begriff Wohltätigkeit und Almosen ist heute durch den des Rechtes ersetzt. . Es wird 
gewiß dem deutschen Bürgertume zur ewigen Ehre gereichen, seine Pflicht sozialer Zu⸗ 
sammengehörigkeit gegenüber der enterbten Masse des Volkes jo gut verstanden zu haben.“ 
Zu vergl. Arb.⸗Versorgung 1903 S. 318.
	        
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