806 IV. ffentliches Recht.
im einzelnen; die Lösung der schwierigen Frage nach einer Verschmelzung der drei
Zweige der Arbeiterversicherung mit einander; die Aus de hnung der Kranken⸗
versicherung auf weitere Personenklassen, insbesondere auf die Dienstboten, die lande und
torstwirtschaftlichen Arbeiter und die unständigen (Gelegenheits⸗)Arbeiter; die Ausdehnung
der Unfallversicherung auf das Handwerk und den Handel, die Besserstellung der—
senigen Personen, welche infolge von Gewerbekrankheiten — also durch Betriebs⸗
gefahren — erwerbsunfähig werden (denn diese erhalten nicht die höhere Unfallrente, fondern
müssen sich mit der geringeren Invalidenrente begnügen?), die Einrichtung einer
Witwen- und Walsenversorgung der Arbeiter, welche durch das Zolltarifgesetz
vom 25. Dezember 1902 (R.G. Bl. S. 808 ff.) bereits angebahnt ists, und endlich wird
man auch der Lösung des Problems einer Versicherung gegen unverschuldete
Arbeitslosigkeit in irgend einer Form nähertreten müssen. Die Aufgaben, welche
noch zu lösen, sind schwierig, aber groß, und wenn sich die wirtschaftliche Lage des
deutschen Volkes fernerhin guͤnstig gestalten sollte, wird man auch diese Ziele — wenn
auch langsam — erreichen.
Zunächst kann das Deutsche Reich mit dem, was es nach mühevoller, harter Arbeit
und heftigen Kämpfen erreicht hat, wohl zufrieden sein. Am besten beleuchtet wird der
Wert der deutschen Einrichtungen, wenn auf das Urteil eines Ausländers, des hervor⸗
ragenden englischen Gelehrten Dr. Hillier, verwiesen wird welcher im November 1902
mit einer Abordnung der englischen Frienäly Socicties die Einrichtungen unserer Ar—
beiterversicherung in Deutschland studierte. Dieser erklärte, daß ihn der Umfang und die
Vollkommenheit des deutschen Systems mit Bewunderung erfüllt hätten. Er betrachte
die deutsche Zwangsversicherung als die schönste Errungenschaft, die irgend eine Nation
Zu vergl. Boediker in Schmollers Staats- u. socia lwifsensch. Forschungen XVI Heft *
Freund, „Zenlralisation der Arbeiterversicherung“, Berlin ec dee ——— der
e e Berlin 1896, auch Preuß. Jahrbicher XXRIV Heft 2 und Arb.Versorgung
II A u. IX As; Hoffmann' im Preuß. Verwaltungsbl. XXI 8321 ff. u. 346 ff.; Hahn n
Arb.⸗Versorgung XVII BGél 385, 409, 686; u. Zeitschrift sür die ges. Versicherungswissenschaft i
278 ff.; v. Fränkenberg i— Arb.⸗Versorgung XVIIIG6G6 und im Archiveöffentliches Recht XI
63 ff.; Keidel, Arb.⸗Versorgung XVIII 384; v. Fandmann in den Preuß. Jahrb. 1884 . 266ff.
OUshausen, in der Arb.Versorgung XVII 681ff.; Rofin im Verwallundsarchiv IV S. 81 ff.
welcher die Unfallversicherung beseitigen und in einer erweiterten Invalidenversicherung aufaeen
assen will); Silbermann in der Soz. Praxis IX 1168; Trappe im Vreuß. Verwaltungabr
2XSbo ff.; Unger i. d. Arb Versorging XVII a461 ffe; Zellex in Baumgariners Zeitschr. f. Ver
A 1896 S. 681 ff: Las-Zahn a. a. D. E. f re Fa eeer ett heraung
Die Reformbestrebungen bewegen sich gegenwärtig in erster Linie auf dem Gebiete der Kranken⸗
versicherung. Die Hauplforderung gehl dahin. die weitgehende Zersplitterung des Krankenlassen⸗
wesens visen weil diese einer rationellen Durchfuͤhrung der Ärbeiterversicherung entgegensteht.
Zu diesem Zwecte wird vorgeschlagen, unte Aufhebung aller spezialifierten Ouskraukentaffen, n
möglich auch der Gemeindekraukenversicherung, große Feere allgemeine Hriskrankenkafsen (mi
derschiedenen Lohnklassen) für alle in einem Bezirke beschäftigten versicherten Personen zu errichten
Auch hat man den Anschluß dieser Ortskrankenkassen an die Gemeindeberwaltung ins Kuge gefaßt
so daß ein Gemeindebeamier als Vorsitzender bestellt wird und, die Veamten der Nasse von der Ge⸗
meinde angestellt werden. Die Wirksamdeit der Krankenkafsen soll dadurch erhöht werden, daß ihng
die Befugnis zum Erlaß don Krankheitsverhütungsvorschriften und zur Uberwachung der Betriebe
ere und daß behufs Förderung gemeinsamer Angelegenheiten eine ——— zu Kaffenverbunden
iber den Bezirk der Auffichtsbehörde hinaus iged vorgesehen wird. Diese Krankenkaffen sollen
—⏑— — die übrigen Zweige der Wheerwershernn bilden. d
Weitere Wünsche gehen auf teilweise oder Pnie Beseitigung ber — Bau⸗ un
Jane . Uwondiuns der freten Hiliskafsen zu blohen Zuschußtaffen
ergl. oben iff. 2.
BS IB des Zolltarisgesetzes bestimmt, daß der Me rertrag aus den Zöllen gewisser Waren zur
Erleichterung der Durchführung einer Winwen unt aet 835 — Aber dier
Versicherung ist durch ein besonderes Gesetz Bestimmung zu treffen. — um Inkrafttreten diese
ehhes Ind diese Rehrerträge ün Rechnung es ets Pnnsueeldnterttt anzulegen
Tritt dieses Geseß bis Jum Januar 1810 nicht in Krafl, so von da ab Zinsen der au⸗
gesammelten Vehrerträge, sowie die ingehenden Mehrertraͤge selbft den Invalidenversicherungsanstalten
jum Zwecke der Witwen- und Deseurunt der bei ihnen Verficherten zu überweisen Die Unter⸗
tützung erfolat auf Erund eines von Reichs-Versicherungßamte zu genehmigenden Statuts.