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II. Zivilrecht.
wo nämlich der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte,
sollen die Erbschaftsstreitigkeiten und ebenso auch die damit verbundenen Abwicklungs—
streitigkeiten erledigt werden können. Dieser Gerichtsstand ist von großer internationaler
Bedeutung, denn er ermöglicht es, in Erbschaftsangelegenheiten bei den Erbschaftsgericht
eine Entscheidung zu erwirken, obgleich die Erbschaft vielleicht großenteils aus Grund⸗
stücken besteht, die in anderen Gebieten, vielleicht in einem ganz anderen Lande, gelegen
sind. Auf diese Weise kann dem oben angeführten Satze, wonach ein fremder Staat
nicht über Grund und Boden entscheiden soll, zuwider gehaudelt werden, was aber nicht
zu vermeiden ist, wenn man nicht die Einheit der Erbschaft aufgeben, wenn man sie
nicht in der Weise des englischen Rechts in so viel Parzellen, als es Länder sind, in
denen Erbschaftsgrundstücke liegen, auflösen will. (Wichtig darum a. 28 B. G. G.).
Soweit nicht ein Gerichtostand ausschließlich ist, hat der Kläger die Wahl zwischen
den etwaigen mehreren Gerichtsständen, die im einzelnen Fall zur Verfügung gestellt
sind, also insbesondere zwischen dem Wohnsitzgerichtsstand und den besonderen Gerichts
ständen. Dies ist eine gewisse Ausgleichung dafuͤr, daß regelrecht der Kläger insofern
schlimmer gestellt ist, als er den Beklagten aufsuchen muß und nicht verlangen kann,
daß der Beklagte an ihn herantritt. Man gibt daher dem Kläger die Möglichkeit, an
Stelle des ihm vielleicht sehr unbequemen Wohnsitzgerichtsstandes des Beklagten den
besonderen Gerichtsstand zu wählen!.
In gewissen Fällen zieht die Zuständigkeit der einen Sache die der anderen nach
sich: Vereinigungsgerichtsstände (88 285, 33, 608 83. P. O.), deren wichtigster der dingliche
Gerichtsstand der Hypothekenklage in seiner Erstreckung auf die Schuldklage ist.
Ausschließlich sind (außer dem dinglichen Gerichtsstand) regelmäßig die Gerichts—
stände des Familienprozesses; meist ist es der Gerichtsstand des für die Familie maßgeben—
den ehelichen Wohnfitzes, auch des früheren Wohnsitzes (88 606, 642, 648, 665 8. P. O.).
In Notfällen wird ein zuständiges Gericht vom Obergericht auf Autrag bestimmt
(8 36 f. 8. P. O.).
Die Gerichtsstandsordnung ist eine im Interesse des Beklagten, auch im Interesse
des Gerichts und der Sache selbst gegebene Ordnung; sie rührt aber nicht so sehr an
den Grundfesten des Prozesses, daß eine Verletzung dieser Ordnung Nichtigkeit herbei—
führte?; das träfe nur zu, wenn das unzuständige Gericht auch der Gerichtsbarkeit ent⸗
behrte, was aber nicht der Fall ist: das ordentliche Gericht hat Gerichtsbarkeit in allen
möglichen Sachen und die Gerichtsstandsordnung ist nur eine Pflicht⸗, nicht eine Be—
schränkungsordnung, eine Ordnung, welche besagt daß man von der Gerichtsbarkeit und
dem Rechte der Rechtsprechung nur in bestimmt geregelter Weise Gebrauch machen solle.
Die Gerichtsstandsordnung ist vornehmlich im Interesse des Beklagten gegeben;
daher ist es nicht ausgeschlossen, sie durch Vertrag zu regeln; man spricht hier von
Zuständigkeitsabreden oder Prorogation: solche ist kiner der prozeßrechtlichen Verträge,
von denen noch die Rede sein wird. Übrigens ist, da das Interesse de— Beklagten nicht
das einzige ist, eine solche Vereinbarung nicht immer statthaft; sie ist namentlich aus
geschlossen, wenn ein ausscließlicher Gerichtsstand besteht, und stets in Familienprozessen
(8 40 8. P. O.).
7. Sachliche Zuständigkeitsordnung.
8 23. Es gibt zweierlei ordentliche Gerichte erster Instanz: die Landgerichte und
die Amtsgerichte. Auch hier besteht eine Ordnung: es ist dem Kläger nicht ins Belieben
gestellt, den Beklagten vor das elne over andere Gericht zu rufen. Auch hier sind keils
Interessen des Beklagten beteiligt, teils Interessen öffentlicher Natur; meist wiegen die
ersten vor: dann ist eine Zuständiakeitsvereinbarung möglich.
Es gibt übrigens Ausnahmsfälle; so ist nach 8 2 des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb
der Wohnsitzgerichlastand, nach 8272, 800 H. G.B., nach 8 51, 96 Genoss. Ges., 8 75 Ges über Ge—
sellsch. mit vesche Haftung der Gerichtsstand des Sihßes der Gesellschaft, nach 817 Börfen-⸗Ges. der
Gerichtsstand der unerlaubten Tat ausschließlich.
Ebauch ausländische Rechte z. B.Kassfat.⸗Hof Rom Plenarentscheidung) 27. April
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