10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 79
Die Terminsache muß aufgerufen, d. h. ihr Beginn äußerlich kundgemacht werden;
wer im Termin vor seiner Beendigung erscheint, ist nicht säumig, auch wenn er erst
milten in den Termin hineinkommt (8 220 8. P. O.).
Ist der Termin versäumt, so tritt bei Verhandlungsterminen, auch bei solchen,
die mit der Beweiserhebung verbunden sind, das Versäumnisverfahren ein; doch wird
hier, wie bei Versäumung eines bloßen Beweistermins, der Beweis, soweit es geht, erhoben
(8 367 8. P.O.): das kann eine Unvollkommenheit der Beweiserhebung zur Folge haben;
eine Wiederholung derselben findet aber nur statt, wenn sie ohne Verzögerung des Prozesses
erfolgen kann oder wenn die Abwesenheit der Partei entschuldbar war (8 867 3. P. O.).
Das Verfahren im Termin verlangt seine Regelung; die Regelung nennt man
Sachleitung. Sie steht dem Gericht, bei einem Mehrheitsgericht dem Vorsitzenden zu—
Er hat hierbei die gesetzlichen Bestimmungen zu beobachten. Diese bestehen darin,
daß die Anträge der Parteien und ihre Vorträge angehört werden, soweit sie sachdienlich
sind und auf die Förderung der Sache (nicht auf die bloße Verschleppung) hinzielen,
und daß durch Fragestellung und Erregung von Bedenken auf die vollständige Er—
örterung der Sache hingewirkt wird·
Die formellen Mittel, damit dieser gesetzlichen Vorschrift entsprochen wird, bestehen
in der Erteilung und Versagung des Wortes, in der Fragestellung, in der Gestattung
der Fragestellung eines Gerichtsmitglieds und in der Schließung der Verhandlung (88 186
bis 189 3.P. Ol), ferner in der Anordnung von Maßregeln zur Sicherung der Ruhe und
Ordnung (8 177 G. V. G.). In der Einzeldurchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen
bleibt natürlich vieles der Zweckmäßigkeitserwägung vorbehalten.
Das Verhalimis ves Vorfitzenden zu den übrigen Gerichtsmitgliedern bei Sach—
leitung aber befsteht darin: soweit Zweckmäßiakeitserwägungen gelten, ist er von ihnen
unabhängig, nur daß er
1. jedem Mitglied das Recht geben muß, Fragen zu stellen (J4 189 8P. O.);
2. die Verhandlung vu k soll, wenn das Gericht den Schluß für an—
ezeigt hält (F 136 3. P.O.);
8 Verhandlung nur auf Beschluß des Gerichts wieder eröffnen
soll 56 3. P.O.); — eebl 3..1
gg W einem Mitwirkenden den Vortrag unter—
agen kan 157 8.P.O.).
ade * 3* v zuͤ beschließen, ob die Verhandlungen zunächst auf
einzelne Punkte zu beschraͤnken oder gar mehrere Prozesse getrennt oder ver—
einsgt werden sollen (98 145 ff. 3.P.O.). V
Geht er aber aus dem Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägung heraus, handelt es
sich daruhe, vage ine Taligteit des Vorsitenden gesetzich unstatthaft ist. (o gutscheidet
(auf Verlangen) das Gericht (5 140 3.P. O.). Ebenss, wenn eine Zwangsmaßregel
oder Ordnungsstrafe gegen Personen stattfinden soll, welche das Verfahren stören oder
sich einer Ungebühr schuldig machen (6 178 -181 6. B.).0;
Ist daß Mehrheitsgericht durch einen beauftragten Richter tätig, so ist der beauf—
tragte Richter, solange er tätig ist. wie ein Einzelrichter tätiag und hat die entsprechenden
Befugnisse 182 G. V.). 2
use iahren verlangt seine schriftliche Festlegung, damit auch der
späteren Zeit ein Bild des Verfahrens erhalten bleibt; für gar manche Fragen künftiger
Tage, insbesondere, wenn der Prozeß duͤrch Rechtsmittel erneuert werden soll, ist eine
Keuninis des Verfahrens nicht nur im ganzen, sondern auch im einzelnen unerläßlich.
Da aber das Schreiben mit dem Sprechen nicht gleichen Schritt hält, so klafft
hier ein Widerspruch, der vielfach zur Entartung des mündlichen Verfahrens geführt
hat. Zwar war der römische Prozeß und der germanische Prozeß mündlich gewesen, aber
oͤhne genaue und eingehende Fixierung; im gemeinen Nechte, vor dem Reichskammer—
gericht trat die Fixierung scharf hervor, und die Folge war, daß die Prokuratoren die
Erklarungen in Schriftsätzen inreichten und diese Schriftsätze vorlasen: dies hielt man
ee e herfluffig, und es aenüate, wenn die Schriftsätze vorgeleat wurden. Bei den
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