Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

IV. Offentliches Recht. 
z45. Die KEvangelischen eine eigene Religionspartei und tatsächlich geduldet. 
Nach den Ereignissen des Jahres 1520, insonderheit nach Aufgabe der Messe, des 
Mittelpunkts katholischer Gottesverehrung, im Jahre 1528, ließ sich Luthers und des 
onservativeren Melanchthon anfänglicher Anspruch, die eine, alte, katholische, wenn auch 
nicht römische Kirche forizusetzen, nichi mehr mit Erfolg aufrechterhalten. Der Reichstag 
von Speier 1529 mit seiner auf möglichste Einschränkung auch des vorläufigen evan⸗ 
zelischen Besitzstandes berechneten Schroͤffheit veranlaßte am 19./25. April alle deutschen 
Stände und Städte, die der neuen Lehre anhingen, zu dem gemeinsamen Protest, der 
hnen den Gesamtsondernamen „Protestanten“ eintrug. Freilich legten das Marburger Ge— 
präch vom 1. bis 4. Oktober und der nicht beglichene Abendmahlstreit alsbald den Grund 
zur dauernden Trennung der schweizerischen Reformation Zwinglis von der deutschen. 
Aber dieser wenigstens gab schon der Augsburger Reichstag von 1580 Gelegenheit, mit 
einem eigenen Bekenntnis hervorzutreten, der confessio Augustana, samt der von den 
nehr schweizerisch gerichteten Staͤdten Straßburg, Konstanz, Lindau und Memmingen 
eingereichten Tetrapolitana (gegen beide fatholische confutationes), ein Bekenntnis, das 
Melanchthon 1581 in der Apologie aufrechterhielt!. Seither gehen die deutschen Evan— 
gelischen unter der Bezeichnung „Augsburgische Konfessionsverwandte“. 
Melanchthon, Loci communes, herausg. von Plitt und Kolde 8. 1900; Ellinger, 
Philipp Melanchthon, 1902 Redlich, Der Reichstag von Nürnberg (1522), 1887; Richter, Der 
RKeichstag von NRürnberg (1824), 1888; Weizsäcker, der Versuch eines Nationalkonzils in Speier, 
5. 3. LXIV, 1890; Brasse, Geschichte des Speierer eeeeh (1524), Hall. Diff. 1800; Ney, 
Zeschichte des Reichsstags zu Speier (1529, 1880; Lenz, Zwingli und der Landgraf Philipp, 3. f. 
Kg. III, 1879 (vgl. 35 —* Kolde, Die Augsburgische Konfesfion?, 1901; Tschackert, Die un⸗ 
peränderte Augsburgische Konfeffion, 1901; — Ficker, Die Konfutation des auasburgischen Be⸗ 
enntnisses, 1832; Spahn, Joh. Cochlaeus, 1898. 
Schon vorher hatte der Speierer Reichsabschied von 1526 bestimmt, „in Sachen der 
Religion und des Wormser Edikts solle jeder Stand mit seinen Untertaänen so leben, 
legieren und es halten, wie er es gegen Gott und die Kaiserliche Majestät zu verantworten 
sich getraue“. Damit war die tatsächliche Duldung andersgläubiger Stände in dem zu— 
aächst noch als notwendig katholisch angesehenen Reiche erzielt, ein Erfolg, den auch 
pätere, weniger günstige Reichstagsbeschlüsse nicht rückgängig zu machen vermochten. 
Ferner war, indem man mit, d. h. für und gegenüber seinen Üntertanen Stellung nehmen 
zu wollen erklärte, der Grundsatz: Quius régio, eius religio, also die Übereinstimmung 
von landesherrlichem und Untertaͤnenbekennims für alle Beteiligten, auch die evangelischen 
Stände, als selbstverständlich anerkannt. ünd endlich setzte man damit, daß man nicht 
nehr auf das Reich, aber auch nicht auf die Einzelnen, sondern auf die Stände abstellte, 
hei diesen, auch bei den evangelischen, das hergebrachte Recht des Religionsbanns im 
veiteren Sinn voraus, nur daß es jetzt aus einem Notrecht auf bloßes Eingreifen in 
die äußere Ordnung (ius reforandas disciplinae) mehr ein ordentliches, wenn auch 
nur zeitweilig zur Anwendung gelangendes Recht auf positive Religionsbeftimmung wurde 
ius reformandi cultus). Damit war die Sache der Reformation von Rechts wegen in 
die Hände der Fürsten und Staͤbt gegeben und das evangelische Landeskirchentum 
angebahnt. 
.Friedensburg, Der Reichstag zu Speyer (15026), 1887; v. Bomnin, Die praktische Bedeutung 
des ius reformandi, in Stutz, Kr.A. h. N1802 Greiff, Das staatliche Reformationsrechi. Er⸗ 
langer Diss, 1902 
Die zweite Generation evangelischer Landesherren stellte sich zur Reformation mehr 
politisch. Luther mußte sich den Schutz seiner Sache durch das Bündnis von Schmal⸗ 
kalden (1581) gefallen lassen. Zeilweise die Grundlage einer imposanten Machtstellung 
der Evangelifchen Nürnberger Religionsfrieden von 1532), wurde es später die Quelle 
mancher, auch moralischer Verlegenheiten, so namentlich 1840 durch die Doppelehe Land⸗ 
Später (1544) kamen als Bekenntnisschrift noch die schmalkaldischen Artikel von 15837 hinzu.
	        
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