4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 885
graf Philipps von Hessen, die Luther, um den mächtigen Verbündeten nicht dem Gegner
in die Arme zu treiben (der Kaiser verzieh tatsächlich päter), zuzulassen sich veranlaßt sah,
was ihm allerdings sein Schriftprinzip (Patriarchenpolygamie) erleichterte, aber doch nicht,
ohne daß er gegen seine innere Überzeugung handeln mußle. Der durch dynastische Interessen
veranlaßte Abfall des Herzogs Moritz von Sachsen brachte die Evangelischen im Schmal⸗
kaldischen Kriege, vor dessen Ausbruch Luther am 18. Februar 1546 in seiner Vaterstadt
starb, in große Bedrängnis und führte 1548 zu dem diesmal den Katholischen vorteilhaften
Augsburger Interim (nur Priesterehe und Laienkelch zugestanden), das, in Süddeutschland
gewaltsam durchgeführt, die evangelische Sache schwer schädigte. Da bewirkte Moritz von
Sachsen, der in seinen Landen nicht aufgehört hatte, die evangelische Sache zu fördern,
vom Kaiser plötzlich abschwenkend, einen völligen Umschwung.
Winckelmann, Der schmalkaldische Bund (1580—1582), 1892; Paulus, Luthers Lebensende,
1896; riedee Agenda, wie es in des Churfürsten zu Sachsen Landen in den Kirchen ge⸗
halten wird, 1860; Wolf, Das Augsburger Interim, D. 3. f. Gw. II, 18988; Herrmann, Das
Interim in Hessen, 1901; Issleib, Moriß von Sachsen, 1898; Brandenburg, Moritz von Sachsen
J, 1898: Sehling, Die Kirchengesetzgebung unter Noriß von Sächsen, 1899
—46. Die rechtliche Anerkennung des neuen Glaubens und dessen Behauptung
gegenüber der katholischen Gegenreformation.
Trotzdem Moritz in der Schlacht von Sievershausen 1553 den Tod fand, gingen
die von ihm 1552 im Passauer Vertrag für die Evangelischen errungenen Vorteile über
in den endgültigen Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555. Mit ihm
hörte die evangelische „Religion“ reichsrechtlich auf, als Ketzerei zu gelten. Denn das
auf den mittelalterlichen Gedanken des einheitlichen Corpus christianum gestützte Er—
fordernis der religiösen Uniformität des Reichs wuͤrde jetzt aufgegeben. Doch eine eigent—
liche Religionsfreiheit gewährte auch den Ständen der Friede nicht. Nur die alte und
die „Augsburgische Konfessions-Religion“ wurden anerkannt, und nur zu Gunsten der
einen oder der anderen sollte auch das Reformationsrecht geübt werden (nicht auch zu
Gunsten des Zwinglianismus!), so daß an die Stelle der einen einfach zwei Zwangs⸗
kirchen traten. Immerhin gab es fortan auch für die altgläubigen Stände zum neuen
Glauben einen wenigstens indirekt zugestandenen Übertritt. Bloß sollte derjenige eines
geistlichen Standes nicht auch den Verlust des betreffenden Bistums oder Stifts für die
Katholischen im Gefolge haben; die Altgläubigen hätten sonst nicht bloß zahlreiche weitere
Machtverluste zu gewaͤrtigen gehabt, sondern wären Gefahr gelaufen, sich aus Mangel
an den nach ihrem Kirchenrecht erforderlichen Titeln und Pfründen von den noͤt
wendigen kirchlichen Obern entblößt zu sehen. So der geistliche Vorbehalt, reservatum
ocelesiastieum, der aber nicht als vereinbart, sondern lediglich als kraft kaiserlicher Ge—
walt auferlegt galt und von den Evangelischen nicht anerkannt wurde. Weiter suspendierte
der Frieden für diese die geistliche Jurisdiktion der Bischöfe und das Patronatrecht der
nicht reichsunmittelbaren geistlichen Stände, was sie fortan vor Belästigungen durch ihre
früheren geistlichen Obern sicherstellte und den Landesherren die Anhandnahme des Kirchen—
regiments auch rechtlich ermöglichte. Endlich wurde den Untertanen gegenüber dem lanbes—
herrlichen Reformationsrecht die Auswanderungsbefugnis, ius emigrandi, gewährleistet.
Wolf, Der Augsburger Religionsfriede, 1880; Brandi, Der Augsburger Religionsfriede,
4806; Rieker, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands. 1893; v. Bonin,
Praktische Bedeutung des ius rekormaßddis 45.
Die Ruhe, die dieser Frieden den Augsburgischen brachte, zeitigte, zusammen mit
der durch ihn fanktionierten Trennung von den außerdeutschen Protestanten, bei den
deutschen Evangelischen Lehrstreitigkeiten, die durch die Konkordienformel vom 25. Juni
1880 nicht völlig aus der Welt geschafft wurden. In diese Zeit fällt auch ein sieg⸗
reiches Vordringen des Calvinismus im Deutschen Reich (9 51). Von größter staats-
kirchenrechtlicher Bedeutung wurde es, daß Kurfürst Johann Sigismund von Branden—
burg, als er 1613 zum reformierten Bekeuntnis übertrat lconseeis Marchien 1614),