10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 83
liche Nachfolge gefunden hatt. Das deutsche Recht kannte beides: die unmittelbare Ladung,
mannitis, und die Ladung durch gerichtliche Vermittlung kraft Amtsrechts, bannitio.
Im französischen Recht hat sich die unmittelbare Ladung erhalten?; in Deutschland
hatte fich das mittelbare Verfahren entwickelt, es hat in unserer P.O. wieder dem un—
mittelbaren Platz gemacht (8 258 8. P. O.).
Für die Klage läßt sich dieses Verfahren als Regel rechtfertigen. Es gilt aber
bei uns auch für die Rechtsmittel, mit Ausnahme der Beschwerde, welche bei Gericht
einzureichen ist (GF 569). Die Beibehaltung der Unmittelbarkeit auch für Rechtsmittel
ist ein Fehler; mindestens ist es ein Fehler, daß nicht neben dem unmittelbaren Ver—
fahren wahlweise das mittelbare Verfahren gestattet worden ist.
Der Fehler liegt im folgenden: Bei Rechtsmitteln ist Rechtzeitigkeit eine Lebens—
frage; erfolgen sie nicht rechtzeitig, so können Millionen verloren sein. Ist nun die
Erhebung des Rechtsmittels nur durch Zustellung möglich, so ist der Rechtsanwalt
völlig abhängig von der richtigen Tätigkeit des Zustellungsbeamten; tut dieser nicht, was
er zu tun haͤt, so ist das Recht unwiderbringlich dahin; es bedarf nur eines Fehlers
der Zustellung, und die Berufung ist ungültig und infolgedessen die Berufungsfrist ver—
säumt. Wie viele unnötige Sorgen, wie viele Bangigkeit und wie viele ungerechte Er—
gebnisse hat diese Bestimmung gezeitigt! Wie einfach das Verfahren, wonach das Rechts—
mittel durch Einreichung bei Gericht eingelegt wird! Allerdings liegt darin eine ge—
wifse Beschwerung des Richters, der für die Zustellung zu sorgen hat. Aber man kann
ja die Einreichung bei der Gerichtsschreiberei geschehen lassen, und dieser die heilige Ver—
pflichtung auferlegen, sobald als möglich die Zuftellung zu betreiben. Das muß aber
huch genügen. die Partei in ihrem grundlegenden prozessualen Rechte davon abhängig
zu moͤchen, daß der Gerichtsvollzieher nichts versäumt, heißt: ihre besten Rechte aufs
Spiel setzen. Eine Anderung dieses Zustandes war dringend geboten. Leider hat die
Z PHovelle hier, wie sonst, nur Halbes geleistet. Sie gestattet in solchen Fällen, das
Rechtsmittel beim Gerichtsschreiber einzureichen, aber nicht in der Art, daß diese Ein—
reichung als Einlegung des Rechtsmittels gilt, sondern so, daß sie, der Einlegung als
gleichwertig betrachtet wird, wenn im daufe von 2, Wochen nach der Einreichung, die Zu—
sellung nachfolgt (8S8 166, 207 8. P. O.). Mit der letzteren Bestimmung wird die Wohllat,
die man dem Anwalisstande erweisen will, großenteils wieder aufgehoben. Jedenfalls ist
sie aber so weit als möglich auszudehnen: die Frist gilt durch Zustellung in den zwei
Wochen als gewahrt, wenn diese auch, trotz des beim Gerichtschreiber gestellten Antrags,
von Anwalt zu Anwalt stattfindet (R.G. 46 S. 890).
Aber auch bei der Klagerhebung, wo sich im allgemeinen der unmittelbare Ver—
kehr mit dem Belagten bewährt hat, kann möglicherweise der Zeitpunkt so verhängnisvoll
fein, daß eine Versäumung nicht wieder gut gemacht werden kann. Auch hier kann es
u ben shlimmsten Folgen führen, wenn bei der Bustellung irgend etwas vernachlässigt
wird. In besonderen Fallen hat nun die 8.P. O. 8 207 geholfen, nämlich, wenn die Zu⸗
flellung im Auslande oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. Hier ist nämlich
basticat daß die Cinreichung bei Gericht und der Antrag, das Nötige vorzukehren, die
Frist wahrt, wenn auch erst nachträglich die Zustellung erfolgt. Man hätte aber das
gleiche auch für den Fall zulassen sollen, wenn die Zustellung im Inland in nicht
offentlicher Weise zu erfolgen hat; denn auch hier hat die Partei und der Anwalt
Klippen und Unebenheiten zu befürchten. Es wäre das beste gewesen, wieder die zwei
Formen der Ladung, vie smittelbare und die Ladung durch den Richter, zur Auswahl
u stellen. —
un Einigermaßen wird allerdings der Formalismus gebrochen durch die neue Be—
stimmung der 8. P.O., wonach, wenn die Partei trotz der Unregelmãßigkeit der La⸗
bung in' den Besch der Schriftstücke aekommen ist, das Schriftstück als mindestens
1 Vgl. Brachylogus IV, 9. Das Libell wurde bei Geri i ig 3
gestellt. g ylog D ericht eingereicht und vom Gerichte zu⸗
2 Prozeßordnung von 1667. Titel II: Des aiournements. n eeg
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