1. Titel: Kauf. Taufe. 88 442—444. 577
8 444.
Der Verkäufer ft verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften Gegen-
and betreffenden rechtlichen Verhältniffe, insbejondere im Falle des Verkaufs
Mnes Grundftucs über die Grenzen, SGerechtjame und Lajten, die nöthige Auskunft
3 ertheilen und ihm die zum Beweije des Rechtes dienenden Urkunden, [oweit
fie fi in feinem Befibe befinden, auszuliefern. Erjireckt fi der Inhalt einer
19lhen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, jo ft der Verkäufer nur zur
Ertheilung eine8 Sffentlih beglaubigten Auzzugs verpflichtet.
G& I, 462; II, 385: III, 438.
AUgemeines,
a) 8 444 umfaßt eine doppelte Verpflichtung, nämlich
a) die der AMuskunftserteilung, und
ß) die der Urkundenauslieferung fjeitenz des Verkäufer8. ,
Sie beziehen jiH auf alle Arten von Käunfen. Beide VBerpflih-
tungen fteben au felbftändig nebeneinander. Sie entjpringen als Ber-
a unmittelbar aus dem Kaufe WM. II, 322) d. bh. aus dem
Io on abgeihloffenen VBerirage.
Die befondere Beftimmung des S 444 enthält daher keine Bor:
[Oriften für das UnterhandlungsSitadium, ehe noch der Vertrag
ee ijit Col. audh ROSE. Bd. 52 S, 167). Wie weit hier Ihon
zine Verpflichtung zur Wahrheit im den Mitteilungen Defteht, bemißt fich
nach den einihlägigen allgemeinen RKRechtsarundfäken. Dies it von
Bedeutung namentlich bezüglich jener Fälle, in denen Wohnhäufer mit
Bee nG der Mieterträgnife bei der Breisbeftimmung gekauft werden
oal. über zugefidherte Eigen{dhaften Dem. IV zu 8 459). Im übrigen
ergibt Jih aud) aus S 439 mittelbar eine Unzeigepflicht vor A
EEE Bem. VL B, g zu 8 433 über Dffenhbarunagsvflicht des
BerkäuferS.
Der Käufer kann auf Erfüllung feiner Anfprücdhe aus $ 444 Kfagen,
binfichtlih der Zwangsvollftrechung ijt auf $ 883 und $ 888 ZPO. zu verweilen.
(8 Itehen ihm ferner auch die Rechte aus SS 320 ff. zu Gebote, wobei freilich
zu berückhichtigen fein wird, daß eine Serfenlung gegen $ 444 nur eine
teilweife Nichterfüllung jeweils darftellt (val. Vertmann in Dem. 3 zu $ 444).
„., 3, Muskunitserteilung. Die Borfchrift bezieht fich auf alle redhtlidhen Ber»
Dältnif Te, mögen fie dinglidher oder obligatorijdher Natur, Berechtigungen oder Be-
Aftungen fein.: Der Mertäufer wird auch darüber Auskunft Geten müflen, daß der Er
Derb, der Befib, die Aufbewahrung oder die Veräußerung der Sache nicht gegen das
Strafgefeß, ingbefondere zoll=, fteuer-, gewerbe= oder fittenpolizeiliche Boriheiten ver:
Itößt, oder daß foldhen Genüge gefchehen ft € Bleibt aber zu beachten, daß dieje Verz
Pflichtung des Verkäufer8 nicht weiter reicht, al e& der redlihe Vollzug des Kauf-
derftrags er wobei die Verkehrasiübung den Makftab bilden muß (val. Dürinager-
Sachenburg [1. Aufl] Bd. 3 S. 25).
a) Bon Ddiefer Auskunftspfliht ift der Verkäufer dadurch nicht enthoben, daß
etwa {horn Einträge im Grundbuche beftehen und der RMäufer nach S 11
ED Ja fi hätte Aufichluß erholen fönnen (val. Bem. 1, c
und g zu A
Bon Bedeutung ift wegen der 88 571 ff, 591 namentlidH auch die Auskunft
über Mietsz und Bachtverhältniife, fowie über Yllaten, vgl.
pr. d. OLG. OD Bo. 12 S. 53. .
Die Erfüllung der Auskunftspfliht kann unmittelbar im Wege der felbe
jtändigen lage und LTE (3BO. 8 888) erzwungen
iS, mittelbar nad Maßgabe der SS 440 Ubi. 1 mit 320 ff. erzielt
werden,
Sl bon Forderungen val. hieber die Barallelvorfchrift des
Unter den „redtlidhen Verhältniffen“, worüber Auskunit zu Prten
Tt, fönnen nur die da3 Rechtsverhältnmis begründenden fat]äch-
‚oem Unterlagen verftanden werden, nicht aber redhtlide Bez
lehrungen; die8 ergibt ich {hon aus dem Ausdruck „Yushunftserteilung“,
|. NOT. Bd. 52 S. 168 und Zur. Wichr. 1902 Beil. S. 270. Die in 8 444
Staudinger. BGB. Ha (Schuldverhältniiie. Sober: Kauf. Taufh) 5/6. Au Br
I)